Kernaussage:
Die Liquidatorin einer Kommanditgesellschaft (KG), deren Firma bereits gelöscht und das Registerblatt geschlossen wurde,
kann ihre Vertretungsbefugnis nicht allein durch den Beschluss über ihre Bestellung nachweisen.
Für grundbuchrechtliche Eintragungen ist eine erneute Eintragung der Firma und des Liquidators im Handelsregister erforderlich.
Sachverhalt:
- Eingetragenes Vorkaufsrecht: Im Grundbuch war ein Vorkaufsrecht zugunsten der Beteiligten zu 2 (KG) eingetragen.
- Löschung der KG: Die Firma der KG wurde 2013 im Handelsregister gelöscht und das Registerblatt geschlossen.
- Bestellung einer Nachtragsliquidatorin: 2019 wurde Hx Kx zur Nachtragsliquidatorin der KG bestellt, um deren Rechte bezüglich der Teileigentumsrechte wahrzunehmen.
- Löschungsbewilligung: Die Nachtragsliquidatorin bewilligte 2019 die Löschung des Vorkaufsrechts.
- Eintragungsantrag: Der Notar beantragte die Löschung des Vorkaufsrechts und legte den Beschluss über die Bestellung der Nachtragsliquidatorin vor.
- Zwischenverfügung des Grundbuchamts: Das Grundbuchamt beanstandete, dass die Vertretungsmacht der Nachtragsliquidatorin nicht nachgewiesen sei und forderte eine Wiedereintragung der Firma und des Liquidators im Handelsregister.
- Beschwerde: Gegen diese Zwischenverfügung wurde Beschwerde eingelegt.
Berechtigung Liquidatorin KG Löschung im Grundbuch eingetragenen Rechts zu bewilligen – KG 1 W 1347/20
Entscheidung des Gerichts:
- Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde war zulässig, da sie von beiden Beteiligten erhoben wurde.
- Zurückweisung der Beschwerde: Die Beschwerde wurde im Ergebnis zurückgewiesen, da das Grundbuchamt zu Recht den Nachweis der Vertretungsberechtigung der Nachtragsliquidatorin beanstandet hatte.
- Vertretungsnachweis:
- Die Vertretungsberechtigung muss im Grundbuchverfahren formgerecht nachgewiesen werden.
- Grundsätzlich erfolgt dies durch Handelsregisterauszüge oder notarielle Bescheinigungen (§ 32 GBO).
- Da die Firma gelöscht wurde, kann die Vertretungsmacht der Liquidatorin nicht mehr durch das Handelsregister nachgewiesen werden.
- Der Beschluss über die Bestellung der Nachtragsliquidatorin allein reicht nicht aus, da er keine Aussage über den Fortbestand der Bestellung zum Zeitpunkt der Löschungsbewilligung macht.
- Eine Ausnahme von der Wiedereintragungspflicht besteht nur bei geringer Abwicklungstätigkeit, was hier nicht der Fall ist, da es um formbedürftige Erklärungen im Grundbuchverfahren geht.
- Nachtragsliquidation:
- Die Bestellung des Nachtragsliquidators erfolgte gemäß § 66 Abs. 5 GmbHG, da noch Vermögen vorhanden war.
- Eine Beschränkung des Wirkungskreises des Nachtragsliquidators ist bei Bestellung nach § 66 Abs. 5 GmbHG nicht möglich, ändert aber nichts an den Anforderungen an den Nachweis der Vertretungsmacht.
- Wiedereintragung erforderlich:
- Zur vollständigen Beendigung der Gesellschaft und zum Nachweis der Vertretungsmacht der Liquidatorin ist eine Wiedereintragung der Firma und des Liquidators im Handelsregister erforderlich.
- Es ist zu erwarten, dass das Registergericht die Wiedereintragung vornehmen wird.
Berechtigung Liquidatorin KG Löschung im Grundbuch eingetragenen Rechts zu bewilligen – KG 1 W 1347/20
Fazit:
- Die Liquidatorin einer gelöschten KG kann ihre Vertretungsmacht im Grundbuchverfahren nicht allein durch den Beschluss über ihre Bestellung nachweisen, wenn seitdem mehr als ein Jahr vergangen ist oder die Abwicklungstätigkeit nicht gering ist.
- In solchen Fällen ist eine Wiedereintragung der Firma und des Liquidators im Handelsregister erforderlich, um die Vertretungsbefugnis nachzuweisen und grundbuchrechtliche Eintragungen vornehmen zu können.