Bescheinigung nach Art 46 III b EuErbVO – BGH IV ZB 20/22

Juli 21, 2023
Notarieller Erbscheinsantrag Nachweis Rechtsnachfolge

Bescheinigung nach Art 46 III b EuErbVO – BGH IV ZB 20/22 – Antragsbefugnis (hier: Antrag einer mit der Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses betrauten Notarin in Polen).

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechtsbeschwerde einer polnischen Notarin gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 46 Abs. 3 Buchst. b) der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) zurückgewiesen.

Die Beteiligte hatte einen Antrag auf ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) gestellt, was in beiden Vorinstanzen abgelehnt wurde.

Der BGH entschied, dass die Beteiligte nicht antragsberechtigt sei, da sie nicht Partei oder Beteiligte des Verfahrens sei, sondern als polnische Behörde für die Erteilung des ENZ agiere.

Die Bescheinigung müsse gemäß Art. 47 EuErbVO vom Antragsteller des Anerkennungsverfahrens im Vollstreckungsmitgliedsstaat vorgelegt werden, was nicht die Beteiligte sei.

Weder die EuErbVO noch das deutsche Recht gewähren der Beteiligten das Recht, die Bescheinigung selbst zu beantragen.

Der BGH stellte auch fest, dass die Zuständigkeit für die Erteilung der Bescheinigung entsprechend der Zuständigkeit für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung geregelt sei.

Die Rechtsbeschwerde wurde daher zurückgewiesen.

Bescheinigung nach Art 46 III b EuErbVO – BGH IV ZB 20/22

Hinweis:

Die Entscheidung betrifft die Auslegung und Anwendung der Europäischen Erbrechtsverordnung und die Antragsbefugnis im Zusammenhang mit einem Europäischen Nachlasszeugnis (ENZ).

Die Beteiligte hatte keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Bescheinigung, da sie nicht als Partei oder Beteiligte des Verfahrens angesehen wurde.

Inhaltsverzeichnis:

I. Bescheinigung nach Art 46 III b EuErbVO – BGH IV ZB 20/22

A. Antragsbefugnis (hier: Antrag einer mit der Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses betrauten Notarin in Polen).

II. Zusammenfassung RA und Notar Krau:

A. Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 46 Abs. 3 Buchst. b) EuErbVO

B. Antrag auf ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) von der Beteiligten gestellt

C. Ablehnung des Antrags in beiden Vorinstanzen

D. Begründung der Ablehnung durch den BGH

E. Zuständigkeit für die Erteilung der Bescheinigung entsprechend der Zuständigkeit für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung

F. Zurückweisung der Rechtsbeschwerde

III. Hinweis:

A. Auslegung und Anwendung der Europäischen Erbrechtsverordnung

B. Antragsbefugnis im Zusammenhang mit einem Europäischen Nachlasszeugnis (ENZ)

C. Die Beteiligte hatte keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Bescheinigung

IV. Entscheidungstext:

A. Tenor

B. Gründe

1. Zuständigkeit und Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde

2. Rechtliche Prüfung der Antragsbefugnis der Beteiligten

3. Kein Antragsrecht gemäß EuErbVO oder nationalem Recht

4. Ziel der EuErbVO und Möglichkeiten zur Abwicklung einer Erbsache

RA und Notar Krau

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