Bescheinigung nach Art 46 III b EuErbVO – BGH IV ZB 20/22

Juli 21, 2023

Bescheinigung nach Art 46 III b EuErbVO – BGH IV ZB 20/22 – Antragsbefugnis (hier: Antrag einer mit der Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses betrauten Notarin in Polen).

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechtsbeschwerde einer polnischen Notarin gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 46 Abs. 3 Buchst. b) der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) zurückgewiesen.

Die Beteiligte hatte einen Antrag auf ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) gestellt, was in beiden Vorinstanzen abgelehnt wurde.

Der BGH entschied, dass die Beteiligte nicht antragsberechtigt sei, da sie nicht Partei oder Beteiligte des Verfahrens sei, sondern als polnische Behörde für die Erteilung des ENZ agiere.

Die Bescheinigung müsse gemäß Art. 47 EuErbVO vom Antragsteller des Anerkennungsverfahrens im Vollstreckungsmitgliedsstaat vorgelegt werden, was nicht die Beteiligte sei.

Weder die EuErbVO noch das deutsche Recht gewähren der Beteiligten das Recht, die Bescheinigung selbst zu beantragen.

Der BGH stellte auch fest, dass die Zuständigkeit für die Erteilung der Bescheinigung entsprechend der Zuständigkeit für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung geregelt sei.

Die Rechtsbeschwerde wurde daher zurückgewiesen.

Bescheinigung nach Art 46 III b EuErbVO – BGH IV ZB 20/22

Hinweis:

Die Entscheidung betrifft die Auslegung und Anwendung der Europäischen Erbrechtsverordnung und die Antragsbefugnis im Zusammenhang mit einem Europäischen Nachlasszeugnis (ENZ).

Die Beteiligte hatte keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Bescheinigung, da sie nicht als Partei oder Beteiligte des Verfahrens angesehen wurde.

Inhaltsverzeichnis:

I. Bescheinigung nach Art 46 III b EuErbVO – BGH IV ZB 20/22

A. Antragsbefugnis (hier: Antrag einer mit der Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses betrauten Notarin in Polen).

II. Zusammenfassung RA und Notar Krau:

A. Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 46 Abs. 3 Buchst. b) EuErbVO

B. Antrag auf ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) von der Beteiligten gestellt

C. Ablehnung des Antrags in beiden Vorinstanzen

D. Begründung der Ablehnung durch den BGH

E. Zuständigkeit für die Erteilung der Bescheinigung entsprechend der Zuständigkeit für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung

F. Zurückweisung der Rechtsbeschwerde

III. Hinweis:

A. Auslegung und Anwendung der Europäischen Erbrechtsverordnung

B. Antragsbefugnis im Zusammenhang mit einem Europäischen Nachlasszeugnis (ENZ)

C. Die Beteiligte hatte keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Bescheinigung

IV. Entscheidungstext:

A. Tenor

B. Gründe

1. Zuständigkeit und Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde

2. Rechtliche Prüfung der Antragsbefugnis der Beteiligten

3. Kein Antragsrecht gemäß EuErbVO oder nationalem Recht

4. Ziel der EuErbVO und Möglichkeiten zur Abwicklung einer Erbsache

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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