Beschwerde – Rechtspflegerin ist für Entscheidung über Erbscheinsantrag funktionell nicht zuständig – OLG München 31 Wx 154/21

Januar 16, 2022

Beschwerde – Rechtspflegerin ist für Entscheidung über Erbscheinsantrag funktionell nicht zuständig – OLG München 31 Wx 154/21 – Beschluss vom 28.04.2021

Zusammenfassung RA und Notar Krau: 

Die Beschwerde mit dem Aktenzeichen OLG München 31 Wx 154/21 führte zur Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Kempten,

da die Rechtspflegerin nicht funktionsgerecht über den Erbscheinsantrag entschied.

Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 6 des Rechtspflegergesetzes obliegt die Erteilung eines Erbscheins, der auf einer letztwilligen Verfügung beruht, grundsätzlich dem Richter.

Eine Ermächtigung zur Entscheidung über solche Angelegenheiten durch Rechtspfleger ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die hier nicht erfüllt waren.

Die Beschwerdeführerin hatte bereits im Vorfeld Einwände gegen die Entscheidung erhoben, indem sie darauf hinwies,

dass das Testament vom 16.4.2010 nicht maßgebend sei, sondern ein älteres Testament aus dem Jahr 1992.

Trotz dieser Einwände traf die Rechtspflegerin eine Entscheidung, die nicht ihrer Zuständigkeit entsprach.

Beschwerde – Rechtspflegerin ist für Entscheidung über Erbscheinsantrag funktionell nicht zuständig – OLG München 31 Wx 154/21

Die anschließende Nichtabhilfeentscheidung des Nachlassrichters behob den Zuständigkeitsverstoß nicht, da sie nicht den Anforderungen an eine ausführliche Begründung entsprach.

Zudem war fraglich, ob die Beschwerdeführerin überhaupt selbst einen Antrag auf den Erbschein gestellt hatte, da die relevanten Erklärungen im Verfahren von einer anderen Partei abgegeben wurden.

Des Weiteren waren wichtige Fragen zur Entstehungsgeschichte des Testaments und zur Auffindung desselben ungeklärt, was zusätzlich zu einer unklaren Rechtslage führte.

Die Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Kempten und die Rückleitung der Akten zur weiteren Bearbeitung an den zuständigen Nachlassrichter sind die Konsequenzen dieser Beschwerdeentscheidung.

Eine Kostenentscheidung und die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren waren nicht erforderlich, und die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde abgelehnt.

Inhaltsverzeichnis:

Beschwerde – Rechtspflegerin ist für Entscheidung über Erbscheinsantrag funktionell nicht zuständig – OLG München 31 Wx 154/21

I. Zusammenfassung:

  • Beschwerde führt zur Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Kempten
  • Rechtspflegerin nicht funktionsgerecht über Erbscheinsantrag entschieden
  • Zuständigkeit gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 6 RpflG nicht gegeben
  • Einwände der Beschwerdeführerin gegen Entscheidung bereits im Vorfeld erhoben
  • Nichtabhilfeentscheidung des Nachlassrichters unzureichend und nicht ausführlich genug begründet
  • Fraglich, ob Beschwerdeführerin überhaupt selbst Erbscheinsantrag gestellt hat
  • Offene Fragen zur Entstehungsgeschichte des Testaments

II. Entscheidungstext:

  • Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Kempten und der Nichtabhilfeentscheidung
  • Rückleitung der Akten zur weiteren Durchführung des Verfahrens an den Nachlassrichter
  • Fraglich, ob Beschwerdeführerin selbst Antrag gestellt hat
  • Zweifel an Testierwillen der Erblasserin und Unklarheiten über Auffindung des Testaments

III. Kostenentscheidung und Geschäftswertfestsetzung:

  • Keine Kostenentscheidung und Geschäftswertfestsetzung aufgrund des Erfolgs der Beschwerde

IV. Zulassung der Rechtsbeschwerde:

  • Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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