betriebliche Altersrente und Rentnerweihnachtsgeld – Versorgungsansprüche nach Versorgungsordnung – BAG 3 AZR 123/21
Kernaussage:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in diesem Urteil entschieden, dass Versorgungsberechtigte Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung nach einer konkret benannten Versorgungsordnung geltend machen können.
Dabei ist irrelevant, ob spätere Versorgungsordnungen die früheren abgelöst haben.
Zudem kann ein Arbeitgeber nach Treu und Glauben verpflichtet sein, einem Arbeitnehmer eine gleichwertige Versorgung wie anderen Arbeitnehmern anzubieten,
wenn er ihn zuvor von einem kollektiven Versorgungswerk ausgeschlossen hatte.
Sachverhalt:
Der Kläger war seit 1986 bei der Beklagten beschäftigt und hatte eine betriebliche Altersversorgung über den BVV.
1987 schloss er eine Vereinbarung, nach der er von der betrieblichen Altersversorgung der Beklagten ausgeschlossen wurde und stattdessen eine individuelle Versorgung beim BVV erhielt.
Später führte die Beklagte eine neue Versorgungsordnung (VO) ein, von der der Kläger jedoch ausgeschlossen blieb.
Nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis klagte er auf Zahlung einer Betriebsrente und Weihnachtsgeld auf Grundlage der VO 1995.
Entscheidungsgründe:
Fazit:
Das Urteil bestätigt das Recht von Arbeitnehmern, Versorgungsansprüche nach einer konkret benannten Versorgungsordnung geltend zu machen, auch wenn spätere Versorgungsordnungen existieren.
Es betont zudem die Pflicht des Arbeitgebers zur fairen Behandlung von Arbeitnehmern bei der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere wenn ein kollektives System eingeführt wird.
Arbeitgeber sollten daher sorgfältig prüfen, ob der Ausschluss einzelner Arbeitnehmer von solchen Systemen gerechtfertigt ist und gegebenenfalls Nachverhandlungen anbieten, um eine gleichwertige Versorgung zu gewährleisten.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.