betriebliche Altersrente und Rentnerweihnachtsgeld – Versorgungsansprüche nach Versorgungsordnung – BAG 3 AZR 123/21

April 10, 2022

betriebliche Altersrente und RentnerweihnachtsgeldVersorgungsansprüche nach Versorgungsordnung – BAG 3 AZR 123/21

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in diesem Urteil entschieden, dass Versorgungsberechtigte Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung nach einer konkret benannten Versorgungsordnung geltend machen können.

Dabei ist irrelevant, ob spätere Versorgungsordnungen die früheren abgelöst haben.

Zudem kann ein Arbeitgeber nach Treu und Glauben verpflichtet sein, einem Arbeitnehmer eine gleichwertige Versorgung wie anderen Arbeitnehmern anzubieten,

wenn er ihn zuvor von einem kollektiven Versorgungswerk ausgeschlossen hatte.

Sachverhalt:

Der Kläger war seit 1986 bei der Beklagten beschäftigt und hatte eine betriebliche Altersversorgung über den BVV.

1987 schloss er eine Vereinbarung, nach der er von der betrieblichen Altersversorgung der Beklagten ausgeschlossen wurde und stattdessen eine individuelle Versorgung beim BVV erhielt.

Später führte die Beklagte eine neue Versorgungsordnung (VO) ein, von der der Kläger jedoch ausgeschlossen blieb.

Nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis klagte er auf Zahlung einer Betriebsrente und Weihnachtsgeld auf Grundlage der VO 1995.

betriebliche Altersrente und Rentnerweihnachtsgeld – Versorgungsansprüche nach Versorgungsordnung – BAG 3 AZR 123/21

Entscheidungsgründe:

  • Zulässigkeit der Klage: Die Klage war zulässig, da sie sich auf einen anderen Lebenssachverhalt bezog als eine frühere Klage des Klägers.
  • Anspruch auf Betriebsrente und Weihnachtsgeld: Das BAG entschied, dass der Kläger einen Anspruch auf Betriebsrente und Weihnachtsgeld auf Grundlage der VO 1995 hat.
    • Die VO 1995 war entweder als Betriebsvereinbarung oder als Gesamtzusage wirksam und begründete Ansprüche des Klägers.
    • Die Vereinbarung von 1987, nach der der Kläger von der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen wurde, stand dem Anspruch nicht entgegen. Die Beklagte hatte es pflichtwidrig unterlassen, dem Kläger eine gleichwertige Versorgung wie anderen Arbeitnehmern anzubieten, nachdem sie ein kollektives System eingeführt hatte.
    • Die VO 1995 wurde nicht durch spätere Versorgungsordnungen abgelöst.
    • Der Kläger erfüllte die Leistungsvoraussetzungen der VO 1995.
  • Höhe der Betriebsrente: Die Höhe der Betriebsrente berechnete sich nach der VO 1995, wobei der Kläger sich Leistungen anrechnen lassen musste, die er aufgrund von Beiträgen der Beklagten vom BVV erhielt.
  • Höhe des Weihnachtsgeldes: Das Weihnachtsgeld wurde ebenfalls nach der VO 1995 berechnet und war aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers anteilig zu kürzen.
  • Gleichbehandlungsgrundsatz: Der Kläger konnte sich in der Revision nicht mehr auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen, da dies eine unzulässige Klageerweiterung darstellen würde.

betriebliche Altersrente und Rentnerweihnachtsgeld – Versorgungsansprüche nach Versorgungsordnung – BAG 3 AZR 123/21

Fazit:

Das Urteil bestätigt das Recht von Arbeitnehmern, Versorgungsansprüche nach einer konkret benannten Versorgungsordnung geltend zu machen, auch wenn spätere Versorgungsordnungen existieren.

Es betont zudem die Pflicht des Arbeitgebers zur fairen Behandlung von Arbeitnehmern bei der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere wenn ein kollektives System eingeführt wird.

Arbeitgeber sollten daher sorgfältig prüfen, ob der Ausschluss einzelner Arbeitnehmer von solchen Systemen gerechtfertigt ist und gegebenenfalls Nachverhandlungen anbieten, um eine gleichwertige Versorgung zu gewährleisten.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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