
Betriebliche Altersversorgung – BAG 3 AZR 86/16 – Hinterbliebenenversorgung – Tarifauslegung – Vereinigung Cockpit
In dem Rechtsstreit (BAG 3 AZR 86/16) ging es um die betriebliche Hinterbliebenenrente eines Flugkapitäns, der Mitglied der Gewerkschaft Vereinigung Cockpit e. V. war.
Die Klägerin, seine Witwe, forderte eine Witwenrente gemäß den Tarifverträgen, die auf das Arbeitsverhältnis ihres verstorbenen Mannes anwendbar waren.
Die Beklagte, die ehemalige Arbeitgeberin des Verstorbenen, weigerte sich, die Rente zu zahlen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Hinterbliebenenrente hat, da die Ehe erst nach dem Eintritt des Versorgungsfalls geschlossen wurde, was den Tarifbestimmungen widerspricht.
Der Tarifvertrag regelte die betriebliche Altersversorgung und die Hinterbliebenenrente für Mitarbeiter, die vor dem 2. Januar 2002 Leistungen einer VBL-gleichen Versorgungsrente bezogen hatten.
Die Hinterbliebenenversorgung für Versorgungsberechtigte, bei denen der Nachversorgungsfall (Tod des unmittelbar Versorgungsberechtigten) erst nach dem 1. Januar 2002 eingetreten ist, richtete sich nach anderen Tarifverträgen.
Das Gericht betonte die Bedeutung der Tarifautonomie und stellte fest, dass die Tarifvertragsparteien das Recht haben, auch tarifliche Regelungen für Versorgungsempfänger zu vereinbaren, solange diese im Rahmen der allgemeinen Rechtmäßigkeitsanforderungen bleiben.
In diesem Fall wurden die Tarifverträge ordnungsgemäß angewendet, und die Klägerin hatte keinen Anspruch auf die Witwenrente.
I. Einleitung
II. Hintergrundinformationen
III. Rechtliche Rahmenbedingungen
IV. Die strittigen Tarifverträge
V. Tarifverträge und Ruhestandsverhältnisse
VI. Die Auslegung der Tarifverträge
VII. Das Ergebnis der Revision
VIII. Schlussfolgerung
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