BFH II B 123/09

August 6, 2017

BFH II B 123/09

Beschluss vom 11.2.2010,

Keine Besteuerung des geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs nach § 23 ErbStG

RA und Notar Krau

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Beschluss vom 11. Februar 2010 entschieden, dass ein geltend gemachter Pflichtteilsanspruch,

der in Raten ausgezahlt wird, nicht nach § 23 ErbStG besteuert werden kann.

Sachverhalt:

Die Erblasserin T hatte die Erbschaft nach ihrem Vater ausgeschlagen und den Pflichtteil geltend gemacht.

Nach einem Rechtsstreit einigte man sich mit dem Erben auf eine Ratenzahlung des Pflichtteils.

BFH II B 123/09

Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest und berechnete den Wert des Pflichtteilsanspruchs mit dem Kapitalwert der Ratenzahlungen.

Der Kläger, Gesamtrechtsnachfolger der T, beantragte die Besteuerung nach dem Jahreswert gemäß § 23 ErbStG.

Entscheidung des BFH:

Der BFH wies die Beschwerde des Klägers zurück und bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts (FG).

Begründung:

  • Pflichtteilsanspruch: Der BFH stellte fest, dass T mit ihrer Klage den Pflichtteil geltend gemacht und damit einen Geldleistungsanspruch erworben hatte. Die Ratenzahlungen waren lediglich ein Erfüllungssurrogat für diesen Anspruch.
  • § 23 ErbStG: § 23 ErbStG ermöglicht die Besteuerung von wiederkehrenden Leistungen (z.B. Renten) mit dem Jahreswert. Diese Vorschrift ist jedoch nicht anwendbar auf den Erwerb eines einmaligen Anspruchs auf eine Kapitalzahlung, auch wenn diese in Raten erfolgt.
  • Entstehung der Steuer: Die Erbschaftsteuer für den Pflichtteilsanspruch entstand bereits mit der Geltendmachung des Anspruchs, nicht erst mit der Auszahlung der Raten.

Keine grundsätzliche Bedeutung:

BFH II B 123/09

Der BFH lehnte die Zulassung der Revision ab, da die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage im Streitfall nicht entscheidungserheblich war.

Es ging nicht um den Erwerb einer Kapitalforderung, sondern um einen bereits entstandenen Pflichtteilsanspruch.

Keine Divergenz:

Der BFH sah auch keine Divergenz zur Rechtsprechung des FG Hamburg.

Im vom Kläger zitierten Fall ging es um eine Entschädigungszahlung, die bereits vor dem Erbfall bestand, nicht um einen nach dem Erbfall entstandenen Pflichtteilsanspruch.

Fazit:

Der Beschluss des BFH stellt klar, dass § 23 ErbStG nicht auf die Ratenzahlung eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs angewendet werden kann.

Die Besteuerung erfolgt mit dem Kapitalwert des Anspruchs zum Zeitpunkt seiner Entstehung.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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