BFH II B 123/09
Beschluss vom 11.2.2010,
Keine Besteuerung des geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs nach § 23 ErbStG
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Beschluss vom 11. Februar 2010 entschieden, dass ein geltend gemachter Pflichtteilsanspruch,
der in Raten ausgezahlt wird, nicht nach § 23 ErbStG besteuert werden kann.
Sachverhalt:
Die Erblasserin T hatte die Erbschaft nach ihrem Vater ausgeschlagen und den Pflichtteil geltend gemacht.
Nach einem Rechtsstreit einigte man sich mit dem Erben auf eine Ratenzahlung des Pflichtteils.
Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest und berechnete den Wert des Pflichtteilsanspruchs mit dem Kapitalwert der Ratenzahlungen.
Der Kläger, Gesamtrechtsnachfolger der T, beantragte die Besteuerung nach dem Jahreswert gemäß § 23 ErbStG.
Entscheidung des BFH:
Der BFH wies die Beschwerde des Klägers zurück und bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts (FG).
Begründung:
Keine grundsätzliche Bedeutung:
Der BFH lehnte die Zulassung der Revision ab, da die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage im Streitfall nicht entscheidungserheblich war.
Es ging nicht um den Erwerb einer Kapitalforderung, sondern um einen bereits entstandenen Pflichtteilsanspruch.
Keine Divergenz:
Der BFH sah auch keine Divergenz zur Rechtsprechung des FG Hamburg.
Im vom Kläger zitierten Fall ging es um eine Entschädigungszahlung, die bereits vor dem Erbfall bestand, nicht um einen nach dem Erbfall entstandenen Pflichtteilsanspruch.
Fazit:
Der Beschluss des BFH stellt klar, dass § 23 ErbStG nicht auf die Ratenzahlung eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs angewendet werden kann.
Die Besteuerung erfolgt mit dem Kapitalwert des Anspruchs zum Zeitpunkt seiner Entstehung.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.