BFH II R 15/11
Urteil vom 4.7.2012
Vom Erblasser herrührende Steuerschulden für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeiten
Aufteilung von Abschlusszahlungen bei Zusammenveranlagung von im selben Jahr verstorbenen Ehegatten
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Juli 2012 befasst sich mit der Frage, ob die Steuerschulden
des Erblassers für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind.
Der BFH ändert seine bisherige Rechtsprechung und entscheidet, dass diese Schulden abzugsfähig sind.
Der Fall:
Die Klägerin erbte von ihrem Vater, der im selben Jahr wie ihre Mutter verstarb.
Für das Todesjahr ergab sich eine Einkommensteuernachzahlung aus der Zusammenveranlagung der Ehegatten.
Das Finanzamt lehnte den Abzug der Nachzahlung als Nachlassverbindlichkeit ab.
Die Entscheidung des Gerichts:
Der BFH entschied, dass die auf den Erben entfallenden Einkommensteuerschulden des Erblassers für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind.
Dies gilt auch bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten.
Die Schulden sind analog § 270 AO aufzuteilen und beim jeweiligen Erwerb von Todes wegen abzugsfähig.
Zentrale Punkte des Urteils:
Bedeutung des Urteils:
Das Urteil hat grundsätzliche Bedeutung für die erbschaftsteuerliche Behandlung von Steuerschulden.
Es stellt klar, dass auch die Steuerschulden des Erblassers für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind.
Dies ist insbesondere dann relevant, wenn der Erblasser im Todesjahr hohe Einkünfte erzielt hat und sich dadurch eine hohe Einkommensteuernachzahlung ergibt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.