BFH II R 38/11 – Verzicht Gesellschafter auf Mehrstimmrecht keine freigebige Zuwendung
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Kernaussage:
Der Verzicht eines Gesellschafters auf ein ihm persönlich zustehendes Mehrstimmrecht in einer GmbH stellt keine freigebige Zuwendung an die anderen Gesellschafter dar,
auch wenn sich dadurch der Wert ihrer Anteile erhöht.
Hintergrund:
Ein Gesellschafter (V) gründete eine GmbH und hielt 97% der Anteile mit einem Mehrstimmrecht. Später übertrug er Anteile an seine Kinder (Kläger).
Jahre später wurde das Mehrstimmrecht aufgehoben, wodurch sich der Wert der Anteile der Kläger erhöhte.
Das Finanzamt sah darin eine Schenkung und setzte Schenkungsteuer fest.
Entscheidung des Gerichts:
Fazit:
Der Verzicht auf ein Mehrstimmrecht führt nicht zu einer Schenkungsteuerpflicht, da es sich nicht um eine Vermögensverschiebung handelt. Die bloße Werterhöhung der Anteile anderer Gesellschafter reicht nicht aus.
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