BFH II R 38/11 – Verzicht Gesellschafter auf Mehrstimmrecht keine freigebige Zuwendung

September 23, 2022

BFH II R 38/11 – Verzicht Gesellschafter auf Mehrstimmrecht keine freigebige Zuwendung

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Der Verzicht eines Gesellschafters auf ein ihm persönlich zustehendes Mehrstimmrecht in einer GmbH stellt keine freigebige Zuwendung an die anderen Gesellschafter dar,

auch wenn sich dadurch der Wert ihrer Anteile erhöht.

Hintergrund:

Ein Gesellschafter (V) gründete eine GmbH und hielt 97% der Anteile mit einem Mehrstimmrecht. Später übertrug er Anteile an seine Kinder (Kläger).

Jahre später wurde das Mehrstimmrecht aufgehoben, wodurch sich der Wert der Anteile der Kläger erhöhte.

Das Finanzamt sah darin eine Schenkung und setzte Schenkungsteuer fest.

Entscheidung des Gerichts:

BFH II R 38/11 – Verzicht Gesellschafter auf Mehrstimmrecht keine freigebige Zuwendung

  • Keine freigebige Zuwendung: Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass der Verzicht auf das Mehrstimmrecht keine Schenkung darstellt.
  • Vermögensverschiebung fehlt: Eine Schenkung erfordert eine Vermögensverschiebung, d.h. eine Minderung des Vermögens des Schenkers und eine Mehrung beim Beschenkten. Hier fehlte es an einer solchen Vermögensminderung bei V.
  • Mehrstimmrecht kein Vermögensgegenstand: Das Mehrstimmrecht ist kein selbständiger Vermögensgegenstand, sondern eine persönliche Ausgestaltung des Stimmrechts. Sein Wegfall mindert nicht das Vermögen von V.
  • Bloße Werterhöhung reicht nicht: Eine bloße Erhöhung des Werts der Anteile der Kläger stellt keine Schenkung dar. Es muss eine tatsächliche Vermögensübertragung stattfinden.
  • Keine mittelbare Schenkung: Auch eine mittelbare Schenkung liegt nicht vor, da V kein Vermögen hingegeben hat.
  • Abschluss der Schenkung im Jahr 1994: Die Schenkung der Anteile fand bereits 1994 statt und wurde besteuert. Der spätere Wegfall des Mehrstimmrechts ändert daran nichts.

Fazit:

Der Verzicht auf ein Mehrstimmrecht führt nicht zu einer Schenkungsteuerpflicht, da es sich nicht um eine Vermögensverschiebung handelt. Die bloße Werterhöhung der Anteile anderer Gesellschafter reicht nicht aus.

RA und Notar Krau

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