BFH II R 41/18 nicht begünstigtes junges Verwaltungsvermögen

Juli 29, 2022

BFH II R 41/18 nicht begünstigtes junges Verwaltungsvermögen

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussagen:

  1. Junges Verwaltungsvermögen: Jedes einzelne Wirtschaftsgut, das weniger als zwei Jahre im Betriebsvermögen war, gilt als junges Verwaltungsvermögen und wird nicht begünstigt besteuert. Es erfolgt keine gruppenbezogene Betrachtung.
  2. Herkunft der Mittel: Die Herkunft des Vermögens oder seiner Finanzierung ist irrelevant für die Einstufung als junges Verwaltungsvermögen.
  3. Verschmelzung: Bei einer Aufwärtsverschmelzung innerhalb der Zweijahresfrist gelten die übernommenen Wirtschaftsgüter als junges Verwaltungsvermögen bei der aufnehmenden Gesellschaft.
  4. Tarifbegrenzung: Die Tarifbegrenzung des Paragraf 19a ErbStG a.F. gilt nicht für junges Verwaltungsvermögen.

Tenor:

  • Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.
  • Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Sachverhalt:

BFH II R 41/18 nicht begünstigtes junges Verwaltungsvermögen

  • Die Klägerin erbte Anteile an einer GmbH und einer KG.
  • Das Finanzamt gewährte eine Steuerbefreiung, stufte aber einen Teil des Vermögens als junges Verwaltungsvermögen ein und versagte dafür die Begünstigung.
  • Das Finanzgericht bestätigte diese Entscheidung.
  • Die Klägerin legte Revision ein und argumentierte, dass Umschichtungen und Verschmelzungen nicht zu jungem Verwaltungsvermögen führen sollten.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs:

  • Die Revision wurde zurückgewiesen.
  • Junge Verwaltungsvermögen:
    • Jedes einzelne Wirtschaftsgut, das weniger als zwei Jahre im Betriebsvermögen war, ist junges Verwaltungsvermögen.
    • Es kommt nicht auf die Herkunft des Vermögens oder die Finanzierungsmittel an.
    • Auch bei Umschichtungen oder Aktivtausch innerhalb des Verwaltungsvermögens liegt junges Verwaltungsvermögen vor.
    • Bei einer Verschmelzung gelten die übernommenen Wirtschaftsgüter als junges Verwaltungsvermögen bei der aufnehmenden Gesellschaft, unabhängig von ihrer vorherigen Zurechnungsdauer.
  • Tarifbegrenzung:
    • Die Tarifbegrenzung des Paragraf 19a ErbStG a.F. erfasst kein junges Verwaltungsvermögen.
    • Nur nach Paragraf 13b Abs. 1 ErbStG a.F. begünstigtes Betriebsvermögen, das nicht bereits nach Paragraf 13b Abs. 4 ErbStG a.F. steuerfrei ist, fällt unter die Tarifbegrenzung.

Begründung:

BFH II R 41/18 nicht begünstigtes junges Verwaltungsvermögen

  • Wortlaut und Systematik: Der Wortlaut des Gesetzes ist eindeutig und bezieht sich auf einzelne Wirtschaftsgüter, nicht auf Gattungen oder Gesamtbetrachtungen.
  • Gesetzgebungsgeschichte: Der Gesetzgeber hat bewusst eine weite Fassung gewählt, die auch Umschichtungen und Aktivtausch erfasst, um Missbrauch zu verhindern.
  • Teleologische Reduktion: Eine einschränkende Auslegung ist nicht zulässig, da der Gesetzgeber eine klare Regelung getroffen hat.
  • Verschmelzung: Bei einer Verschmelzung erfolgt ein Vermögensübergang auf einen anderen Betrieb, daher gelten die übernommenen Wirtschaftsgüter als neu zugeordnet und können junges Verwaltungsvermögen darstellen.
  • Tarifbegrenzung: Junges Verwaltungsvermögen ist nach dem klaren Wortlaut des Paragraf 19a Abs. 2 Satz 1 ErbStG a.F. von der Tarifbegrenzung ausgeschlossen.

Fazit:

Der Bundesfinanzhof bestätigt die strenge Auslegung des Paragraf 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. und betont, dass jedes einzelne Wirtschaftsgut,

das weniger als zwei Jahre im Betriebsvermögen war, als junges Verwaltungsvermögen gilt und nicht begünstigt besteuert werden kann, unabhängig von seiner Herkunft oder der Art der Zuführung.

Die Tarifbegrenzung des Paragraf 19a ErbStG a.F. erfasst dieses junge Verwaltungsvermögen nicht.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.