BFH II R 41/18 nicht begünstigtes junges Verwaltungsvermögen

Juli 29, 2022

BFH II R 41/18 nicht begünstigtes junges Verwaltungsvermögen

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussagen:

  1. Junges Verwaltungsvermögen: Jedes einzelne Wirtschaftsgut, das weniger als zwei Jahre im Betriebsvermögen war, gilt als junges Verwaltungsvermögen und wird nicht begünstigt besteuert. Es erfolgt keine gruppenbezogene Betrachtung.
  2. Herkunft der Mittel: Die Herkunft des Vermögens oder seiner Finanzierung ist irrelevant für die Einstufung als junges Verwaltungsvermögen.
  3. Verschmelzung: Bei einer Aufwärtsverschmelzung innerhalb der Zweijahresfrist gelten die übernommenen Wirtschaftsgüter als junges Verwaltungsvermögen bei der aufnehmenden Gesellschaft.
  4. Tarifbegrenzung: Die Tarifbegrenzung des § 19a ErbStG a.F. gilt nicht für junges Verwaltungsvermögen.

Tenor:

  • Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.
  • Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Sachverhalt:

BFH II R 41/18 nicht begünstigtes junges Verwaltungsvermögen

  • Die Klägerin erbte Anteile an einer GmbH und einer KG.
  • Das Finanzamt gewährte eine Steuerbefreiung, stufte aber einen Teil des Vermögens als junges Verwaltungsvermögen ein und versagte dafür die Begünstigung.
  • Das Finanzgericht bestätigte diese Entscheidung.
  • Die Klägerin legte Revision ein und argumentierte, dass Umschichtungen und Verschmelzungen nicht zu jungem Verwaltungsvermögen führen sollten.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs:

  • Die Revision wurde zurückgewiesen.
  • Junge Verwaltungsvermögen:
    • Jedes einzelne Wirtschaftsgut, das weniger als zwei Jahre im Betriebsvermögen war, ist junges Verwaltungsvermögen.
    • Es kommt nicht auf die Herkunft des Vermögens oder die Finanzierungsmittel an.
    • Auch bei Umschichtungen oder Aktivtausch innerhalb des Verwaltungsvermögens liegt junges Verwaltungsvermögen vor.
    • Bei einer Verschmelzung gelten die übernommenen Wirtschaftsgüter als junges Verwaltungsvermögen bei der aufnehmenden Gesellschaft, unabhängig von ihrer vorherigen Zurechnungsdauer.
  • Tarifbegrenzung:
    • Die Tarifbegrenzung des § 19a ErbStG a.F. erfasst kein junges Verwaltungsvermögen.
    • Nur nach § 13b Abs. 1 ErbStG a.F. begünstigtes Betriebsvermögen, das nicht bereits nach § 13b Abs. 4 ErbStG a.F. steuerfrei ist, fällt unter die Tarifbegrenzung.

Begründung:

BFH II R 41/18 nicht begünstigtes junges Verwaltungsvermögen

  • Wortlaut und Systematik: Der Wortlaut des Gesetzes ist eindeutig und bezieht sich auf einzelne Wirtschaftsgüter, nicht auf Gattungen oder Gesamtbetrachtungen.
  • Gesetzgebungsgeschichte: Der Gesetzgeber hat bewusst eine weite Fassung gewählt, die auch Umschichtungen und Aktivtausch erfasst, um Missbrauch zu verhindern.
  • Teleologische Reduktion: Eine einschränkende Auslegung ist nicht zulässig, da der Gesetzgeber eine klare Regelung getroffen hat.
  • Verschmelzung: Bei einer Verschmelzung erfolgt ein Vermögensübergang auf einen anderen Betrieb, daher gelten die übernommenen Wirtschaftsgüter als neu zugeordnet und können junges Verwaltungsvermögen darstellen.
  • Tarifbegrenzung: Junges Verwaltungsvermögen ist nach dem klaren Wortlaut des § 19a Abs. 2 Satz 1 ErbStG a.F. von der Tarifbegrenzung ausgeschlossen.

Fazit:

Der Bundesfinanzhof bestätigt die strenge Auslegung des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. und betont, dass jedes einzelne Wirtschaftsgut,

das weniger als zwei Jahre im Betriebsvermögen war, als junges Verwaltungsvermögen gilt und nicht begünstigt besteuert werden kann, unabhängig von seiner Herkunft oder der Art der Zuführung.

Die Tarifbegrenzung des § 19a ErbStG a.F. erfasst dieses junge Verwaltungsvermögen nicht.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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