BFH II R 46/19 – steuerbegünstigt als Familienheim

September 18, 2022

BFH II R 46/19 – steuerbegünstigt als Familienheim

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Der Erwerb einer an die selbstgenutzte Wohnung angrenzenden Wohnung kann erbschaftsteuerlich begünstigt sein, wenn die erworbene Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt ist.

Verzögerungen aufgrund der Beseitigung gravierender Mängel stehen der Unverzüglichkeit nicht entgegen, solange der Erwerber den Baufortschritt angemessen fördert.

Sachverhalt:

  • Der Kläger erbte eine Doppelhaushälfte von seinem Vater.
  • Diese grenzte direkt an seine eigene Doppelhaushälfte an.
  • Nach Renovierungs- und Sanierungsarbeiten verband der Kläger beide Hälften zu einer Wohnung und nutzte sie selbst.
  • Das Finanzamt lehnte die Steuerbefreiung für den Erwerb der geerbten Doppelhaushälfte als Familienheim ab, da die Selbstnutzung nicht unverzüglich erfolgt sei.
  • Das Finanzgericht wies die Klage des Klägers ab.

Entscheidungsgründe:

BFH II R 46/19 – steuerbegünstigt als Familienheim

  • Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zurück.
  • Eine Steuerbefreiung als Familienheim ist auch möglich, wenn eine geerbte Wohnung an die selbstgenutzte Wohnung angrenzt und beide zu einer Einheit verbunden werden.
  • Die hinzuerworbene Wohnung muss unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt sein.
  • Unverzüglich bedeutet innerhalb einer angemessenen Frist, in der Regel sechs Monate.
  • Bei Verzögerungen über sechs Monate muss der Erbe nachweisen, dass er die Gründe nicht zu vertreten hat.
  • Verzögerungen durch die Beseitigung gravierender Mängel stehen der Unverzüglichkeit nicht entgegen, wenn der Erbe den Baufortschritt angemessen fördert.
  • Das Finanzgericht hatte den Kläger zu Unrecht verpflichtet, alle technisch denkbaren Maßnahmen zur schnellstmöglichen Selbstnutzung zu ergreifen.
  • Es reicht aus, wenn der Erwerber alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergreift.
  • Das Finanzgericht muss im zweiten Rechtsgang prüfen, ob der Kläger den Baufortschritt angemessen gefördert hat und welche Wohnfläche die erworbene Wohnung hatte.

Fazit:

  • Der BFH stellt klar, dass auch der Erwerb einer an die selbstgenutzte Wohnung angrenzenden Wohnung steuerbegünstigt sein kann.
  • Verzögerungen bei der Selbstnutzung aufgrund von Renovierungsarbeiten oder Mängelbeseitigung sind unter bestimmten Voraussetzungen akzeptabel.
  • Der Erwerber muss den Baufortschritt angemessen fördern, aber nicht alle technisch denkbaren Maßnahmen ergreifen.
  • Die Entscheidung stärkt die Rechte von Erben, die geerbte Wohnungen mit ihrer eigenen Wohnung verbinden und selbst nutzen möchten.
RA und Notar Krau

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