BFH II R 5/20 – erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht

April 17, 2023

BFH II R 5/20 – erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht

RA und Notar Krau

Im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Oktober 2022 (Az.: II R 5/20) geht es um die Frage, ob die erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht

gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) verfassungs- und gewerkschaftsrechtswidrig ist.

Der Kläger hatte von seiner Mutter, beide deutschen Staatsangehörigen, die in die Schweiz verzogen waren, ein Grundstück geschenkt bekommen.

Das Finanzamt setzte daraufhin Schenkungsteuer fest, da beide innerhalb der letzten fünf Jahre ihren Wohnsitz in Deutschland aufgegeben hatten und somit der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht vorgelegt wurden.

Der Kläger machte geltend, dass diese Regelung verfassungswidrig sei, da sie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)

und gegen die gewerkschaftsrechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstoße.

Besonders kritisierte er die Ungleichbehandlung von Deutschen und Nichtdeutschen bei der Anknüpfung der Steuerpflicht an die Staatsangehörigkeit sowie ein strukturelles Vollzugsdefizit bei der Erhebung der Steuer im Ausland.

BFH II R 5/20 – erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht

Der BFH wies die Revision des Klägers zurück.

Nach seiner Auffassung stellt die Anknüpfung der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht an die deutsche Staatsangehörigkeit keine Verletzung des Gleichheitssatzes dar.

Der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum, insbesondere bei der Bestimmung des Steuergegenstands.

Die Einbeziehung deutscher Staatsangehörigen mit Wohnsitz im Ausland diene dazu, einen engen Inlandsbezug zu wahr, der auch durch die Staatsangehörigkeit hergestellt werde.

Zudem sei die Steuerpflicht zeitlich auf fünf Jahre nach Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland begrenzt, was die fortschreitende Lösung des Inlandsbezugs berücksichtige.

Auch das Argument des strukturellen Vollzugsdefizits wies der BFH zurück.

Zwar sei die steuerliche Erfassung von im Ausland gelegenen Vermögensgegenständen mit praktischen Schwierigkeiten verbunden, dies führe jedoch nicht zur Verfassungswidrigkeit der Norm.

BFH II R 5/20 – erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht

Der Gesetzgeber hat verschiedene Maßnahmen wie Anzeigepflichten und eine verlängerte Festsetzungsfrist vorgesehen, um die Durchsetzung der Steuer sicherzustellen.

Bezüglich der Kapitalverkehrsfreiheit entschied der BFH, dass keine gewerkschaftsrechtliche Beschränkung vorliege.

Er verwies auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die eine ähnliche Regelung in den Niederlanden als unionsrechtskonform eingestuft hatte.

Auch die hier anwendbare deutsche Regelung ermöglicht die Anrechnung ausländischer Steuern, sodass eine Doppelbesteuerung vermieden werden kann.

Insgesamt entschied der BFH, dass die erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht weder gegen das deutsche Verfassungsrecht noch gegen das Unionsrecht verstößt.

Die Revision des Klägers wurde abgewiesen, und die Schenkungsteuerfestsetzung blieb bestehen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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