BFH II R 6/16 – Zuwendungen einer ausländischen Stiftung

September 18, 2022

BFH II R 6/16 – Zuwendungen einer ausländischen Stiftung

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Zuwendungen einer ausländischen Stiftung sind in Deutschland nur dann schenkungsteuerpflichtig, wenn sie eindeutig gegen den in der Stiftungssatzung festgelegten Zweck verstoßen.

Eine Person gilt als „Zwischenberechtigter“ im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes, wenn sie unabhängig von konkreten

Ausschüttungsbeschlüssen über Rechte am Vermögen oder den Erträgen der Stiftung verfügt.

Hintergrund:

  • Eine Schweizer Familienstiftung gewährte einem in Deutschland ansässigen Begünstigten eine Zuwendung.
  • Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest, da es die Zuwendung als schenkungsteuerpflichtig ansah.
  • Die Stiftung klagte gegen den Steuerbescheid und argumentierte, dass die Zuwendung satzungsgemäß erfolgt sei und daher nicht steuerbar sei.

Entscheidung des BFH:

BFH II R 6/16 – Zuwendungen einer ausländischen Stiftung

  • Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts und die angefochtenen Bescheide auf.
  • Zuwendungen einer ausländischen Stiftung sind nur dann in Deutschland schenkungsteuerpflichtig, wenn sie eindeutig gegen den in der Stiftungssatzung festgelegten Zweck verstoßen.
  • Im vorliegenden Fall lag keine eindeutige Satzungsverletzung vor, da die Stiftung über einen Ermessensspielraum bei der Entscheidung über Zuwendungen verfügte.
  • Der Begünstigte war kein „Zwischenberechtigter“ im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes, da er keinen Anspruch auf Zuwendungen hatte. Zwischenberechtigte sind Personen, die unabhängig von konkreten Ausschüttungsbeschlüssen über Rechte am Vermögen oder den Erträgen der Stiftung verfügen.

Begründung:

  • Satzungsgemäße Zuwendungen: Der BFH stellte klar, dass satzungsgemäße Zuwendungen einer Stiftung grundsätzlich nicht schenkungsteuerpflichtig sind, da es an der erforderlichen Freigebigkeit fehlt.
  • Ausländische Stiftungen: Für ausländische Stiftungen gelten dieselben Grundsätze wie für inländische Stiftungen.
  • Ermessensspielraum des Stiftungsorgans: Das für die Ausrichtung der Zuwendungen verantwortliche Organ der Stiftung hat einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum bei der Feststellung der Satzungskonformität einer Zuwendung. Nur wenn die Zuwendung den Satzungszweck eindeutig überschreitet, liegt eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung vor.
  • Zwischenberechtigte: Zwischenberechtigte sind Personen, die unabhängig von konkreten Ausschüttungsbeschlüssen über eine Rechtszuständigkeit am Vermögen oder den Erträgen der Stiftung verfügen. Ein Zuwendungsempfänger ohne Rechtsanspruch auf Zuwendungen ist kein Zwischenberechtigter.

Fazit:

  • Zuwendungen ausländischer Stiftungen sind in Deutschland nur dann schenkungsteuerpflichtig, wenn sie eindeutig gegen den Stiftungszweck verstoßen.
  • Das Stiftungsorgan hat einen Ermessensspielraum bei der Entscheidung über Zuwendungen.
  • Ein Zuwendungsempfänger ohne Rechtsanspruch auf Zuwendungen ist kein Zwischenberechtigter im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes.
RA und Notar Krau

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