BFH II R 6/16 – Zuwendungen einer ausländischen Stiftung

September 18, 2022
KI generiertes Symbolbild

BFH II R 6/16 – Zuwendungen einer ausländischen Stiftung

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Zuwendungen einer ausländischen Stiftung sind in Deutschland nur dann schenkungsteuerpflichtig, wenn sie eindeutig gegen den in der Stiftungssatzung festgelegten Zweck verstoßen.

Eine Person gilt als „Zwischenberechtigter“ im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes, wenn sie unabhängig von konkreten

Ausschüttungsbeschlüssen über Rechte am Vermögen oder den Erträgen der Stiftung verfügt.

Hintergrund:

  • Eine Schweizer Familienstiftung gewährte einem in Deutschland ansässigen Begünstigten eine Zuwendung.
  • Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest, da es die Zuwendung als schenkungsteuerpflichtig ansah.
  • Die Stiftung klagte gegen den Steuerbescheid und argumentierte, dass die Zuwendung satzungsgemäß erfolgt sei und daher nicht steuerbar sei.

Entscheidung des BFH:

BFH II R 6/16 – Zuwendungen einer ausländischen Stiftung

  • Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts und die angefochtenen Bescheide auf.
  • Zuwendungen einer ausländischen Stiftung sind nur dann in Deutschland schenkungsteuerpflichtig, wenn sie eindeutig gegen den in der Stiftungssatzung festgelegten Zweck verstoßen.
  • Im vorliegenden Fall lag keine eindeutige Satzungsverletzung vor, da die Stiftung über einen Ermessensspielraum bei der Entscheidung über Zuwendungen verfügte.
  • Der Begünstigte war kein „Zwischenberechtigter“ im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes, da er keinen Anspruch auf Zuwendungen hatte. Zwischenberechtigte sind Personen, die unabhängig von konkreten Ausschüttungsbeschlüssen über Rechte am Vermögen oder den Erträgen der Stiftung verfügen.

Begründung:

  • Satzungsgemäße Zuwendungen: Der BFH stellte klar, dass satzungsgemäße Zuwendungen einer Stiftung grundsätzlich nicht schenkungsteuerpflichtig sind, da es an der erforderlichen Freigebigkeit fehlt.
  • Ausländische Stiftungen: Für ausländische Stiftungen gelten dieselben Grundsätze wie für inländische Stiftungen.
  • Ermessensspielraum des Stiftungsorgans: Das für die Ausrichtung der Zuwendungen verantwortliche Organ der Stiftung hat einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum bei der Feststellung der Satzungskonformität einer Zuwendung. Nur wenn die Zuwendung den Satzungszweck eindeutig überschreitet, liegt eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung vor.
  • Zwischenberechtigte: Zwischenberechtigte sind Personen, die unabhängig von konkreten Ausschüttungsbeschlüssen über eine Rechtszuständigkeit am Vermögen oder den Erträgen der Stiftung verfügen. Ein Zuwendungsempfänger ohne Rechtsanspruch auf Zuwendungen ist kein Zwischenberechtigter.

Fazit:

  • Zuwendungen ausländischer Stiftungen sind in Deutschland nur dann schenkungsteuerpflichtig, wenn sie eindeutig gegen den Stiftungszweck verstoßen.
  • Das Stiftungsorgan hat einen Ermessensspielraum bei der Entscheidung über Zuwendungen.
  • Ein Zuwendungsempfänger ohne Rechtsanspruch auf Zuwendungen ist kein Zwischenberechtigter im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes.
RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge