BFH II R 63/08 – § 13a V Nr 3 ErbStG Einschränkung Anwendung bei Überentnahme

Januar 14, 2018

BFH II R 63/08 – § 13a V Nr 3 ErbStG Einschränkung Anwendung bei Überentnahme

RA und Notar Krau

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied im Urteil II R 63/08 über die Anwendung von § 13a Abs. 5 Nr. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).

Die Klägerin, die durch Schenkung einen Anteil an einer GmbH & Co. KG erworben hatte, musste Schenkungsteuer zahlen, die vom Geschäftskonto der Gesellschaft beglichen wurde.

Das Finanzamt (FA) stellte fest, dass durch diese Steuerzahlung eine “Überentnahme” erfolgt sei, die nach § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG eine Rückforderung von Steuervergünstigungen auslöst.

Die Klägerin argumentierte, dass diese Regelung teleologisch so auszulegen sei, dass Entnahmen zur Begleichung der Schenkungsteuer keine schädlichen Entnahmen darstellen sollten.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage jedoch ab, und der BFH bestätigte dieses Urteil.

Der BFH argumentierte, dass der Wortlaut des § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG eindeutig sei und jede Entnahme, die bestimmte Grenzwerte überschreitet, begünstigungsschädlich sei, unabhängig vom Verwendungszweck.

Eine Ausnahme für Steuerzahlungen sei nicht vorgesehen.

Das Gericht betonte, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, die Steuervergünstigungen nur zu gewähren, wenn das begünstigte Betriebsvermögen nicht geschmälert wird.

BFH II R 63/08 – § 13a V Nr 3 ErbStG Einschränkung Anwendung bei Überentnahme

Auch verfassungskonforme Erwägungen rechtfertigen keine einschränkende Auslegung, da der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, Betriebsvermögen zu schützen, nicht aber das allgemeine Vermögen der Erwerber.

Die Revision der Klägerin wurde daher zurückgewiesen.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass auch die Begleichung von Steuerforderungen aus Betriebsvermögen zu einer Rückforderung von Steuervergünstigungen führen kann, wenn sie als Überentnahme betrachtet wird.

Der Schutz des Betriebsvermögens durch § 13a ErbStG gilt also nur im Rahmen der vorgesehenen Grenzen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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