BFH II R 8/20 – Urteil 1.9.2021 – Kosten für Grabdenkmal als Nachlassverbindlichkeiten

Februar 15, 2023

BFH II R 8/20 – Urteil 1.9.2021 – Kosten für Grabdenkmal als Nachlassverbindlichkeiten

RA und Notar Krau

  1. Zu den Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal i.S. des Paragraf 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG können auch Aufwendungen für eine Zweitgrabstätte gehören, wenn die erste Grabstätte nur als vorübergehende Ruhestätte des Verstorbenen bestimmt war.
  2. Die Angemessenheit eines Grabdenkmals richtet sich neben dem Umfang des Nachlasses nach der Lebensstellung des Erblassers. Entscheidend ist, was nach den in den Kreisen des Erblassers herrschenden Auffassungen und Gebräuchen zu einer würdigen Bestattung gehört.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in der Sache BFH II R 8/20 vom 01.09.2021 behandelt die Frage, ob Kosten für ein Grabdenkmal, das als Zweitgrabstätte errichtet wurde, als Nachlassverbindlichkeiten nach Paragraf 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abzugsfähig sind.

Kernpunkte des Urteils:

  1. Kosten für Zweitgrabstätten:
    • Kosten für ein zweites Grabdenkmal können abzugsfähig sein, wenn die erste Grabstätte nur als vorübergehende Ruhestätte des Verstorbenen gedacht war.
    • Ob dies der Fall ist, muss individuell geprüft werden, wobei der Erbe die Darlegungslast trägt.
  2. Angemessenheit der Grabkosten:
    • Die Angemessenheit der Kosten richtet sich nicht nur nach der Höhe des Nachlasses, sondern auch nach der Lebensstellung des Erblassers und den in seinem Umfeld üblichen Gebräuchen für eine würdige Bestattung.
  3. Religionsfreiheit:
    • Die Berücksichtigung von religiösen Vorstellungen und Gebräuchen, insbesondere auch von Umbettungen und besonderen Gestaltungen von Grabstätten, ist möglich.
  4. Vertragliche Verpflichtungen:
    • Eine nachträglich geschlossene Vereinbarung über den Bau eines Mausoleums, die erst nach dem Tod des Erblassers entstand, begründet keine Nachlassverbindlichkeit.

BFH II R 8/20 – Urteil 1.9.2021 – Kosten für Grabdenkmal als Nachlassverbindlichkeiten

Das Urteil hebt die Vorentscheidung des Finanzgerichts München auf und verweist den Fall zur erneuten Entscheidung zurück, da die Angemessenheitsprüfung und die Bewertung der Kosten für das Mausoleum unvollständig waren

RA und Notar Krau

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