BFH Beschluss vom 31. Mai 2022, IX B 45/21
IX B 45/21
Darlegung eines Verfahrensmangels
vorgehend FG München, 11. Mai 2021, Az: 2 K 1759/20
Leitsätze
NV: Ein Verfahrensmangel ist ausreichend dargelegt, wenn die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen ‑‑ihre Richtigkeit unterstellt‑‑ einen Verfahrensmangel ergeben können.
Tenor
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 11.05.2021 – 2 K 1759/20 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe IX B 45/21
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht in einer § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO)
oder die Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) zuzulassen ist.
Insoweit lässt die Beschwerdeschrift der Kläger jegliche Ausführungen zu diesen Zulassungsgründen vermissen.
2. Hinsichtlich der von den Klägern gerügten Verfahrensmängel fehlt es ebenfalls an einer ausreichenden Darlegung i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
BFH IX B 45/21
a) Ein Verfahrensmangel ist ausreichend dargelegt, wenn die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen ‑‑ihre Richtigkeit unterstellt‑‑ einen Verfahrensmangel ergeben können
(Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 01.02.2012 – VI B 71/11, BFH/NV 2012, 767, Rz 3;
Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 116 Rz 48).
b) Dies ist hier nicht der Fall.
Dem Vorbringen der Kläger lässt sich kein konkreter Verfahrensfehler entnehmen, auf dem die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) beruhen kann.
Wenngleich die Kläger mehrere Fallgruppen von Verfahrensfehlern (Verstoß gegen die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung; Verletzung des rechtlichen Gehörs; Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren; Besetzungsmangel) ansprechen, richtet sich die Verfahrensrüge im Kern gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung.
Mit der Rüge materiell fehlerhafter Rechtsanwendung kann die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels nicht erreicht werden.
In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass die Kläger sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2021 ausreichend Gelegenheiten hatten, sich zu allen entscheidungserheblichen Fragen zu äußern und davon ausweislich des Akteninhalts auch Gebrauch gemacht haben.
IX B 45/21
In der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisanträge, denen das FG unter Verletzung seiner Pflicht zur Sachaufklärung nicht nachgekommen sein soll, haben die Kläger in ihrer Beschwerdebegründung nicht bezeichnet.
3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
BFH IX B 45/21
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.