BFH Urteil 10.11.2015 – VII R 35/13 – Beschränkte Erbenhaftung für vom Nachlassverwalter verursachte Steuerschulden
RA und Notar Krau
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. November 2015 (VII R 35/13) behandelt die Haftung von Erben für Steuerschulden, die durch die Tätigkeit eines Nachlassverwalters verursacht wurden.
Im vorliegenden Fall war der Vater der Klägerin Kommanditist eines Immobilienfonds und verstarb im November 2002.
Nach seinem Tod wurde auf Antrag der Erben eine Nachlassverwaltung angeordnet, wobei der Nachlassverwalter die Kommanditbeteiligung kündigte, was zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führte.
Das Finanzamt setzte aufgrund dieses Veräußerungsgewinns eine Einkommensteuernachzahlung fest, die die Klägerin zunächst beglich.
Sie berief sich jedoch auf die beschränkte Erbenhaftung gemäß § 1975 BGB und verlangte die Erstattung der gezahlten Steuerbeträge.
Das Finanzgericht wies ihre Klage ab und argumentierte, dass es sich um Eigenschulden der Erben handle und diese auch nach Anordnung der Nachlassverwaltung haften würden.
Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und entschied zugunsten der Klägerin.
Die streitigen Steuerbeträge seien als Nachlassverbindlichkeiten anzusehen, da sie durch die Tätigkeit des Nachlassverwalters entstanden seien.
Damit könne sich die Klägerin auf die beschränkte Erbenhaftung berufen.
Der BFH stellte klar, dass die Erben im Falle einer Nachlassverwaltung für Verbindlichkeiten, die durch den Nachlassverwalter verursacht werden, nur mit dem Nachlass haften und nicht mit ihrem persönlichen Vermögen.
Folglich wurde das Finanzamt dazu verpflichtet, der Klägerin den Erstattungsbetrag in Höhe von 18.146,31 Euro zurückzuzahlen.
Dieses Urteil stärkt die Position von Erben, die in vergleichbaren Fällen durch Nachlassverwaltung verursachte Steuerschulden nicht mit ihrem eigenen Vermögen begleichen müssen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.