BFH V S 3/17 (PKH)

September 4, 2017

BFH V S 3/17 (PKH) PKH-Gewährung gilt nur für einen Rechtszug – Kein Verfahrensfehler des FG bei offensichtlicher Unrichtigkeit in den Urteilsgründen

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand BFH V S 3/17 (PKH)

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I.  Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG).

Entscheidungsgründe BFH V S 3/17 (PKH)

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II. 1. Gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil aufbringen kann, PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Vertritt sich –wie im Streitfall– der Antragsteller im Beschwerdeverfahren selbst, so muss er die Gründe für eine Zulassung der Revision zumindest in laienhafter Weise darlegen (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 10. Dezember 2014 V S 32/14 (PKH), BFH/NV 2015, 506). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
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2. Ein Anspruch auf Gewährung von PKH ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers nicht bereits daraus, dass der Senat im ersten Rechtszug PKH für das Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG gewährt hat, mit der es die Untätigkeitsklage des Antragstellers zu Unrecht als unzulässig abgewiesen hatte. Denn gemäß § 119 Abs. 1 ZPO wird PKH für jeden Rechtszug gesondert bewilligt. Eine Zusammenfassung zu einem einheitlichen Verfahren erfolgt zwar dann, wenn einer Beschwerde gegen die Zulassung der Revision stattgegeben wird und das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt wird (§ 116 Abs. 7 FGO). Dies gilt jedoch gemäß § 116 Abs. 6 FGO dann nicht, wenn der BFH –wie im Streitfall– die Vorentscheidung aufgehoben hat und gegen die Entscheidung im zweiten Rechtszug erneut eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben wird. Eine prozessrechtliche Einheit “vor diesem Gericht” bilden nur ein aufgehobenes und ein weiteres Verfahren in derselben Instanz (§ 37 des Gerichtskostengesetzes –GKG–), nicht jedoch ein sich anschließendes weiteres Rechtsmittelverfahren (Hartmann, Kostengesetze, § 35 GKG Rz 2).

BFH V S 3/17 (PKH)

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3. Ergibt sich ein Anspruch des Antragstellers auf PKH nicht bereits aus einer früheren Gewährung von PKH, muss das Vorliegen der “hinreichenden Aussicht auf Erfolg” für eine Nichtzulassungsbeschwerde in dem vorliegenden Stadium des Verfahrens erneut gesondert geprüft werden. Der nicht vertretene Antragsteller hat jedoch nicht in laienhafter Weise einen Zulassungsgrund dargetan. Der behauptete Verfahrensfehler des FG (z.B. in Form eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten) liegt entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers nicht bereits darin, dass das FG in seinen Gründen auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) “C” Bezug nimmt, obwohl es sich tatsächlich um ein Urteil des VG “B” gehandelt hat. Aus der zutreffenden Darstellung dieser Entscheidung im Tatbestand ergibt sich, dass es sich hierbei nur um eine offensichtliche Unrichtigkeit des FG im Sinne eines Verschreibens gehandelt hat, die ohne Auswirkung auf den Inhalt der Entscheidung ist.
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4. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers ein Vorsteuerabzug nicht aufgrund einer Erwähnung von Kosten in dem rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteil ergibt, weil nur die Urteilsformel (Ablehnung eines Wohngeldantrages) in Rechtskraft erwächst. Ausführungen über bestimmte Kosten in den Gründen nehmen nicht die Entscheidung des FG über die Berechtigung des Antragstellers zu einem Vorsteuerabzug vorweg.
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5. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, weil keine Gerichtsgebühren entstehen (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 1 Abs. 2 Nr. 2 GKG, § 3 Abs. 2 GKG).

BFH V S 3/17 (PKH)

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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