BFH VIII B 32/20

Januar 10, 2021

BFH VIII B 32/20 Beschluss vom 12. Oktober 2020, Beiladung bei zweistufigen Feststellungsverfahren, an einer KG Treugeber über einen Treuhandkommanditisten beteiligt, Nachtragsliquidation

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Der Beschluss betrifft die Beiladung in einem zweistufigen Feststellungsverfahren, bei dem an einer Kommanditgesellschaft (KG) Treugeber über einen Treuhandkommanditisten beteiligt sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hebt einen Beschluss des Finanzgerichts auf, der die Beiladung der Liquidatorin der KG angeordnet hatte.

Der BFH stellt klar, dass in solchen Fällen die Gesellschaft selbst und nicht der Liquidator beizuladen ist, wenn ein Treugeber gegen den Feststellungsbescheid auf der ersten Stufe klagt.

Sachverhalt:

  • Kläger 1 und Kläger 2 sind als Treugeber über die A-GmbH mittelbar an der B-KG beteiligt.
  • Die B-KG und die B-GmbH wurden aufgelöst und die Beigeladene zur Liquidatorin beider Gesellschaften bestellt.
  • Das Finanzamt erließ Feststellungsbescheide für die B-KG, in denen Kapitalerträge den Klägern als Gesellschaftern zugerechnet wurden.
  • Die Kläger erhoben Klage gegen die Bescheide.
  • Das Finanzgericht (FG) lud die Beigeladene als Liquidatorin der B-KG und der B-GmbH zum Verfahren bei.
  • Kläger 1 legte gegen die Beiladung Beschwerde ein.

BFH VIII B 32/20

Entscheidungsgründe:

  • Zweistufiges Feststellungsverfahren bei Treugebern:

    • Bei Beteiligung mehrerer Treugeber über einen Treuhänder an einer KG ist die Einkünftefeststellung zweistufig durchzuführen.
    • Stufe 1: Feststellung der Einkünfte der Gesellschaft und Aufteilung auf die Gesellschafter.
    • Stufe 2: Aufteilung des Einkünfteanteils des Treuhänders auf die Treugeber.
    • Klagebefugnis des Treugebers: Nur gegen die Verteilung auf der zweiten Stufe, nicht gegen die Feststellung der Einkünfte auf der ersten Stufe.
    • Bei Klage des Treugebers gegen die Verteilung auf der zweiten Stufe ist der Treuhänder beizuladen.
  • Klage des Klägers und fehlerhafte Beiladung:

    • Das Finanzamt hat die beiden Feststellungsstufen in einem Bescheid verbunden, was bei offenem Treuhandverhältnis zulässig ist.
    • Allerdings wurden im Bescheid die Treugeber anstelle des Treuhänders als Gesellschafter aufgeführt.
    • Kläger 1 ist daher berechtigt, den Bescheid auf der ersten Stufe anzugreifen, um nicht mehr als Gesellschafter berücksichtigt zu werden.
    • In einem solchen Rechtsstreit ist die Gesellschaft (B-KG) beizuladen, nicht der Liquidator.
    • Das FG hat daher fehlerhaft die Beigeladene als Liquidatorin beigeladen.
  • Keine notwendige oder einfache Beiladung der Beigeladenen:

    • Die Beigeladene ist weder als Nachtragsliquidatorin noch als Treugeber notwendig beizuladen.
    • Ihre rechtlichen Interessen werden durch den Rechtsstreit des Klägers nicht berührt.
    • Eine einfache Beiladung kommt ebenfalls nicht in Betracht.
  • Kostenentscheidung:

    • Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird im Rahmen der Entscheidung über die Hauptsache entschieden.
    • Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren sind dem Finanzamt aufzuerlegen, da es die Zurückweisung der Beschwerden beantragt hat.

BFH VIII B 32/20

Fazit:

  • Der BFH hebt den Beschluss des FG auf, da die Beigeladene als Liquidatorin nicht notwendig beizuladen war.
  • Stattdessen hätte die B-KG selbst beigeladen werden müssen, da der Kläger den Feststellungsbescheid auf der ersten Stufe angreift.
  • Der Beschluss verdeutlicht die Bedeutung der korrekten Beiladung in zweistufigen Feststellungsverfahren bei Treugebern und die Rolle des Liquidators als gesetzlicher Vertreter einer Gesellschaft.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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