BGH 22.3.2024 – I ZR 88/23 Klage auf Rückerstattung verlorene Einsätze bei Sportwettenanbieter

August 20, 2024

BGH 22.3.2024 – I ZR 88/23 Klage auf Rückerstattung verlorene Einsätze bei Sportwettenanbieter

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22. März 2024 (Az. I ZR 88/23) betrifft eine Klage eines Spielers gegen einen in Österreich ansässigen Sportwettenanbieter.

Der Kläger hatte zwischen Oktober und Dezember 2018 an Sportwetten teilgenommen, als der Anbieter keine gültige Konzession für Sportwetten in Deutschland besaß.

Die Klage zielte auf Rückerstattung der verlorenen Einsätze ab, die der Kläger als ungültig ansah, da der Anbieter ohne die notwendige Erlaubnis operierte.

Das Berufungsgericht hatte dem Kläger weitgehend Recht gegeben und die Beklagte zur Rückzahlung der Nettoverluste verurteilt.

Im Kern argumentierte das Berufungsgericht, dass das deutsche Recht anwendbar sei und die Sportwettenverträge aufgrund eines Verstoßes gegen den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV 2012) nichtig seien.

Insbesondere sei das Anbieten von Sportwetten ohne entsprechende Erlaubnis ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 4a Abs. 1 GlüStV 2012, was zur Nichtigkeit der Verträge nach § 134 BGB führe.

BGH 22.3.2024 – I ZR 88/23 Klage auf Rückerstattung verlorene Einsätze bei Sportwettenanbieter

Die Regelungen des GlüStV, insbesondere das Verbot und der Erlaubnisvorbehalt, seien unionsrechtskonform, wie auch vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) bestätigt wurde.

Das Fehlen der Konzession im relevanten Zeitraum machte die Verträge unwirksam, und der Anbieter könne sich nicht auf eine nachträgliche Erlaubnis berufen.

Der BGH bestätigt die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Nichtigkeit der Verträge dem Schutzzweck des GlüStV entspricht, da dieser den Schutz der Spieler und die Kanalisierung des Glücksspielmarktes bezweckt.

Es sei unerheblich, ob der Anbieter später eine Konzession erhalten habe, da im maßgeblichen Zeitraum keine Erlaubnis vorlag.

Zudem sei der Verstoß gegen das Gesetz auch nicht durch etwaige Unionsrechtsverstöße des Konzessionserteilungsverfahrens zu heilen.

Die Revision der Beklagten werde voraussichtlich keinen Erfolg haben, da die Nichtigkeit der Verträge und der Rückzahlungsanspruch des Klägers juristisch korrekt seien.

Eine Vorlage an den EuGH sei nicht erforderlich, da die unionsrechtlichen Fragen bereits geklärt seien.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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