BGH Beschluss 12.07.2018 – V ZB 228/17 Nacherbenvermerk

Dezember 6, 2018

BGH Beschluss 12.07.2018 – V ZB 228/17 Nacherbenvermerk

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. Juli 2018 (Az. V ZB 228/17) behandelt die Frage, ob ein Nacherbenvermerk in das Grundbuch eingetragen werden muss, wenn ein Miterbe, der einer Nacherbfolge unterliegt, die übrigen Erbanteile erwirbt.

Im vorliegenden Fall erbte die Antragstellerin nach dem Tod ihres Vaters und später ihrer Mutter verschiedene Grundstücke.

Ein Testament des Vaters legte fest, dass die Antragstellerin das Anwesen in der R. Straße erhalten sollte, während die anderen Grundstücke ihrer Mutter zugesprochen wurden.

Die Antragstellerin wurde im Grundbuch als Eigentümerin dieser Grundstücke eingetragen, wobei ein Nacherbenvermerk eingetragen wurde,

der festlegte, dass sie nur befreite Vorerbin bezüglich der ideellen Hälfte der Grundstücke war, mit der “Familie” des Vaters als Nacherben im Falle ihres kinderlosen Todes.

Die Antragstellerin beantragte 2013 die Löschung dieser Nacherbenvermerke, mit der Begründung, dass sich die Nacherbenregelung nur auf das inzwischen verkaufte Grundstück in der R. Straße bezogen habe und nicht auf die anderen Grundstücke.

Das Grundbuchamt und die nachfolgenden Instanzen lehnten dies ab, da nach ihrer Auffassung die gesamte Erbschaft,

einschließlich der durch die Mutter vererbten Anteile, der Nacherbfolge unterliegt, wenn der Miterbe, der der Nacherbfolge unterliegt, die übrigen Anteile erwirbt.

BGH Beschluss 12.07.2018 – V ZB 228/17 Nacherbenvermerk

Der BGH bestätigte diese Entscheidungen und führte aus, dass die Antragstellerin als Eigentümerin der Grundstücke insgesamt den Beschränkungen des § 2113 BGB unterliegt, da die Anordnung der Nacherbfolge durch den Erblasser dies so vorsah.

Die Tatsache, dass die Antragstellerin über die Vererbung ihrer Mutter die übrigen Erbanteile erwarb, ändert nichts daran, dass die Nacherbenvermerke im Grundbuch bestehen bleiben müssen.

Ein Grundbuchvermerk über die Nacherbfolge sei daher korrekt und rechtens.

Insgesamt stellte der BGH klar, dass der Nacherbenvermerk bestehen bleiben muss, da die Antragstellerin trotz des Erwerbs der restlichen Erbanteile weiterhin den Beschränkungen der Nacherbfolge unterliegt.

Die Vereinigung der Erbanteile in der Hand eines Miterben ändert nichts an der bestehenden Nacherbfolge.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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