BGH Beschluss 16.12.2015 – IV ZB 13/15 – Prüfung der Richtigkeit des Erbscheins durch das Beschwerdegericht

August 31, 2018

BGH Beschluss 16.12.2015 – IV ZB 13/15 – Prüfung der Richtigkeit des Erbscheins durch das Beschwerdegericht

RA und Notar Krau

In dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16.12.2015 (Az. IV ZB 13/15) geht es um die Reichweite der Prüfung des Erbscheins durch das Beschwerdegericht.

Konkret wurde entschieden, dass das Beschwerdegericht im Erbscheinsverfahren die Richtigkeit des angekündigten Erbscheins umfassend prüfen muss,

selbst wenn der Beschwerdeführer durch mögliche Unrichtigkeiten des Erbscheins nicht unmittelbar beschwert ist.

Der Fall betrifft eine Erbauseinandersetzung unter den Kindern einer verstorbenen Erblasserin, die verschiedene letztwillige Verfügungen hinterlassen hatte.

Ein Sohn (Beteiligter zu 4) wendet sich gegen die Erteilung eines Erbscheins, der seine Schwestern als Miterbinnen zu je einem Drittel ausweist, und argumentiert, er selbst sei Miterbe zu einem Viertel.

Zudem beantragte er die Aufnahme eines Nacherbenvermerks zugunsten seines Sohnes (Beteiligter zu 5).

Das Nachlassgericht hatte die erforderlichen Tatsachen für den Erbscheinsantrag der Schwestern als festgestellt angesehen und die Entscheidung über die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft zurückgestellt.

BGH Beschluss 16.12.2015 – IV ZB 13/15 -Prüfung der Richtigkeit des Erbscheins durch das Beschwerdegericht

Der Sohn legte dagegen Beschwerde ein, welche das Beschwerdegericht jedoch zurückwies.

Daraufhin legte er Rechtsbeschwerde beim BGH ein.

Der BGH entschied, dass das Beschwerdegericht nicht nur die Frage der eigenen Betroffenheit des Beschwerdeführers prüfen darf, sondern auch die generelle Richtigkeit des Erbscheins in vollem Umfang zu beurteilen hat.

Das Beschwerdegericht muss also alle erbrechtlichen Gesichtspunkte untersuchen, auch wenn der Beschwerdeführer dadurch nicht unmittelbar beeinträchtigt wird.

Diese umfassende Prüfungspflicht folgt aus der im Erbscheinsverfahren geltenden Amtsermittlungspflicht, die sicherstellen soll, dass keine unrichtigen Erbscheine erteilt werden.

Da das Beschwerdegericht die Frage der Nacherbeneinsetzung nicht geprüft hatte, obwohl es dies hätte tun müssen,

hob der BGH den Beschluss des Beschwerdegerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.

Damit bestätigte der BGH die umfassende Prüfungspflicht des Beschwerdegerichts im Erbscheinsverfahren.

4o

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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