BGH Beschluss 8.4.2015 – IV ZR 150/14 – Wertansatz bei Pflichtteilsberechnung – Gutachten oder Verkaufserlös

Juni 12, 2018

BGH Beschluss 8.4.2015 – IV ZR 150/14 – Wertansatz bei Pflichtteilsberechnung – Gutachten oder Verkaufserlös

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. April 2015 (Az. IV ZR 150/14) behandelt die Pflichtteilsberechnung in einem Fall, in dem der Kläger seinen Pflichtteilsanspruch gegen den Insolvenzverwalter des Nachlasses seiner verstorbenen Mutter geltend macht.

Die Erblasserin hatte den Kläger enterbt, was dazu führte, dass dieser nur Anspruch auf den Pflichtteil hatte.

Der Fall drehte sich um die Bewertung eines Grundstücks, das Teil des Nachlasses war.

Ein wesentliches Problem war die Differenz zwischen dem geschätzten Verkehrswert des Grundstücks zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin und dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis einige Jahre später.

Der Verkehrswert wurde in verschiedenen Gutachten unterschiedlich bewertet: zunächst auf 2 Millionen Euro, dann zum Verkaufszeitpunkt auf 1,31 Millionen Euro.

Weitere Gutachten kamen zu Werten von 2,1 Millionen Euro und 1,38 Millionen Euro.

BGH Beschluss 8.4.2015 – IV ZR 150/14 – Wertansatz bei Pflichtteilsberechnung – Gutachten oder Verkaufserlös

Das Berufungsgericht entschied, dass der tatsächliche Verkaufserlös maßgeblich für die Berechnung des Pflichtteils sei, auch wenn dieser unter dem ursprünglichen Verkehrswert lag.

Der BGH hob jedoch diese Entscheidung teilweise auf und verwies den Fall zurück an das Berufungsgericht.

Der Grund war, dass das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hatte, indem es keinen Beweis über den Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt des Erbfalls durch Einholung eines Gutachtens erhoben hatte.

Der BGH stellte klar, dass der Pflichtteilsberechtigte die Möglichkeit haben muss, nachzuweisen, dass der tatsächliche Verkaufserlös nicht dem Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbfalls entspricht,

insbesondere wenn substanzielle Zweifel an der Angemessenheit des Verkaufspreises bestehen.

Das Berufungsgericht hätte die verschiedenen Gutachten kritisch würdigen und den Wert des Grundstücks und der Kunstgegenstände im Zeitpunkt des Erbfalls sorgfältig ermitteln müssen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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