BGH II ZB 19/15

Juni 13, 2019

BGH II ZB 19/15

Gesellschaft ausländischen Rechts,

Restgesellschaft für in Deutschland belegenes Vermögen nach Verlust Rechtsfähigkeit, Nachtragsliquidator

RA und Notar Krau

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung einer Pflegschaft für eine gelöschte ausländische Gesellschaft wird zurückgewiesen.

Hintergrund:

  • Die Beteiligten sind Eigentümer von Grundstücken, die mit einer Grundschuld zugunsten einer Limited (Betroffene) belastet sind.
  • Die Betroffene wurde 1990 gegründet und im Register der Bahamas eingetragen.
  • 2002 wurde die Betroffene in den Registern der Bahamas gelöscht.
  • Die Beteiligten beabsichtigen, die Grundstücke zu veräußern, was aufgrund der noch eingetragenen Grundschuld nicht möglich ist.
  • Sie beantragten die Anordnung einer Pflegschaft für die Betroffene, um die Löschungsbewilligung für die Grundschuld zu erhalten.
  • Amtsgericht und Landgericht lehnten den Antrag ab.

Entscheidungsgründe des BGH:

BGH II ZB 19/15

  • Beschwerdeberechtigung:

    • Die Beteiligten sind beschwerdeberechtigt, da ihre Erstbeschwerde verworfen wurde.
    • Sie sind jedoch nicht in ihren Rechten beeinträchtigt, da ein bloßes rechtliches Interesse an der Anordnung einer Pflegschaft nicht ausreicht.
    • Die Ausnahme, dass eine Pflegschaft zur Wahrung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz angeordnet werden kann, greift nicht, da den Beteiligten der Rechtsschutz nicht abgeschnitten ist.
  • Anwendbares Recht und Rechtsfähigkeit:

    • Wenn das Recht der Bahamas anwendbar ist: Die Betroffene gilt für ihr in Deutschland belegenes Vermögen als Restgesellschaft fort, auch wenn sie im Heimatstaat ihre Rechtsfähigkeit verloren hat.
    • Wenn deutsches Recht anwendbar ist: Die Löschung in den Registern der Bahamas hat keine Auswirkung auf die Rechtsfähigkeit und den Fortbestand der Betroffenen.
    • Vertretung der Restgesellschaft: Bei einzelnen Abwicklungsmaßnahmen ist ein Nachtragsliquidator zu bestellen, nicht ein Pfleger.
    • Anwendbares Recht bei Gründung in einem Drittstaat: Bei einer Gesellschaft, die in einem Drittstaat gegründet wurde, richtet sich das Gesellschaftsstatut nach dem Recht des Staates, in dem die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat.
    • Wenn der Verwaltungssitz in Deutschland war: Die Rechtsfähigkeit und Vertretung der Betroffenen wäre nach deutschem Recht zu beurteilen. Ohne Eintragung im Handelsregister könnte sie als Personengesellschaft oder Einzelunternehmen behandelt werden.

BGH II ZB 19/15

  • Fazit:

    • Die Beteiligten sind nicht beschwerdeberechtigt.
    • Die Betroffene gilt als Restgesellschaft fort, wenn sie ihre Rechtsfähigkeit verloren hat.
    • Für Abwicklungsmaßnahmen ist ein Nachtragsliquidator zu bestellen.
    • Wenn deutsches Recht anwendbar ist, hätte die Löschung in den Registern der Bahamas keine Auswirkung auf die Rechtsfähigkeit.
    • Die Vertretung der Betroffenen wäre dann nach deutschem Recht zu bestimmen.

Kernaussage:

Eine Gesellschaft ausländischen Rechts, die ihre Rechtsfähigkeit im Heimatstaat verloren hat, besteht für ihr in Deutschland belegenes Vermögen als Restgesellschaft fort.

Für Abwicklungsmaßnahmen ist ein Nachtragsliquidator zu bestellen.

Die Anordnung einer Pflegschaft ist nicht erforderlich, wenn der rechtliche Träger des Vermögens bekannt ist.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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