BGH IV ZR 153/18 – Erbenstellung
RA und Notar Krau
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28. Februar 2019 im Fall IV ZR 153/18 betrifft die Erbfolge nach der 1990 verstorbenen Klara H. und die daraus abgeleiteten Zahlungsansprüche.
Der Kläger, Enkel der Erblasserin und Sohn ihres verstorbenen Sohnes Walter H., streitet mit der Beklagten, der Witwe von Walter H., über die Erbenstellung und Zahlungen in Höhe von 244.027,22 Euro.
Die Erblasserin hatte 1987 ein Testament verfasst, in dem sie ihre beiden Kinder als befreite Vorerben und ihre Enkel als Nacherben einsetzte.
Eine Bedingung des Testaments war, dass das an die Kinder der Erblasserin übertragene Grundvermögen weiterhin von der T. Grundstücksverwaltungsgesellschaft verwaltet wird.
Sollte einer der Vorerben dieser Bedingung nicht nachkommen, würde er lediglich den Pflichtteil erhalten
Der Streitpunkt war, ob der erforderliche Verwaltungsvertrag rechtzeitig abgeschlossen wurde.
Der Kläger behauptete, der Vertrag sei erst am 15. Mai 1991 und somit nicht fristgerecht abgeschlossen worden, während die Beklagte eine Vereinbarung vom 22. Februar 1990 anführte.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, doch das Oberlandesgericht (OLG) entschied zugunsten des Klägers.
Es stellte sich heraus, dass die testamentarische Bedingung nicht erfüllt worden sei, so dass der Kläger die Hälfte des Erbes der Erblasserin beanspruchen konnte.
Zudem verurteilte das OLG die Beklagte zur Zahlung von 244.027,22 Euro an den Kläger.
Die Beklagte erhob Revision und wollte das erstinstanzliche Urteil wiederherstellen lassen.
Der BGH bestätigte jedoch die Entscheidung des OLG.
Er argumentierte, dass die Beklagte die Beweislast hinsichtlich des rechtzeitigen Abschlusses des Verwaltungsvertrags trage,
da sie die Erbin ihres verstorbenen Ehemannes und somit in seine rechtliche Stellung eingetreten sei.
Die Beklagten haben diese Beweislast nicht ausreichend erfüllt.
Daher wurde der Vortrag des Klägers als zugestanden angesehen, wonach der Vertrag nicht fristgerecht geschlossen worden sei
Zudem lehnte der BGH die Berufung der Beklagten auf Verjährung ab, da die Beklagten keinen Beweis für die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers über den fraglichen Sachverhalt erbringen konnten.
Auch verfahrensrechtliche Fehler oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das OLG wurden
Schließlich kündigte der BGH an, die Revision der Beklagten zurückzuweisen, da die rechtlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vorlagen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hatte.
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