BGH IV ZR 60/22 Pflichtteilsberechtigten steht nach Ausschlagung Erbteil gem. § 2306 I BGB Auskunftsanspruch gem. § 2314 I BGB zu
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Sachverhalt:
Der Kläger und der Beklagte waren Kinder eines Erblassers.
Der Erblasser hatte in seinem Testament unter anderem Grundstücksvermächtnisse und eine Testamentsvollstreckung angeordnet.
Der Kläger schlug die Erbschaft aus und trat seinen Pflichtteilsanspruch an seine Stieftochter ab.
Er verlangte vom Beklagten Auskunft über den Nachlass, um seinen Pflichtteilsanspruch beziffern zu können.
Entscheidung des BGH:
Der BGH wies die Revision des Beklagten zurück. Dem Kläger stand auch nach Ausschlagung des Erbteils ein Auskunftsanspruch zu.
Begründung:
Der BGH führte aus, dass § 2314 BGB nicht nur dem enterbten Pflichtteilsberechtigten, sondern auch demjenigen zusteht, der die Erbschaft ausgeschlagen hat.
Zentrale Argumente des Gerichts:
Fazit:
Der BGH hat entschieden, dass der Kläger auch nach Ausschlagung des Erbteils einen Anspruch auf Auskunft über den Nachlass hat.
Die Entscheidung stärkt die Rechte der Pflichtteilsberechtigten und erleichtert ihnen die Durchsetzung ihrer Ansprüche.
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