BGH IX ZB 86/12

Juli 14, 2020

BGH IX ZB 86/12,

Beschluss vom 18.06.2015,

Insolvenzverfahren,

Vollzug der Schlussverteilung,

Nachtragsverteilung,

Nachtragsliquidation

RA und Notar Krau

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen die Versagung der Restschuldbefreiung wird zurückgewiesen.

Hintergrund:

BGH IX ZB 86/12

  • Gegen den Schuldner und die N. GmbH, deren Geschäftsführer er war, wurden Insolvenzverfahren eröffnet.
  • Das Insolvenzverfahren der GmbH wurde nach Schlussverteilung aufgehoben, wobei mögliche Ansprüche aus dem Verbraucherinsolvenzverfahren des Schuldners einer Nachtragsverteilung vorbehalten blieben.
  • Der Insolvenzverwalter der GmbH beantragte die Versagung der Restschuldbefreiung des Schuldners, da dieser die GmbH und eine Forderung aus Geschäftsführerhaftung nicht im Gläubigerverzeichnis angegeben hatte.
  • Das Insolvenzgericht und das Beschwerdegericht gaben dem Antrag statt.

Entscheidung des BGH:

  • Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist zulässig, aber unbegründet.
  • Der Versagungsantrag ist zulässig, da er form- und fristgerecht gestellt wurde und ein Versagungsgrund vorliegt.
  • Der Insolvenzverwalter der GmbH war trotz Aufhebung des Insolvenzverfahrens antragsberechtigt, da Ansprüche aus dem Verbraucherinsolvenzverfahren des Schuldners einer Nachtragsverteilung vorbehalten waren.
  • Die Nichtangabe der GmbH und ihrer Forderung im Gläubigerverzeichnis stellt eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Schuldners dar, die die Befriedigung der Gläubiger gefährden kann.
  • Die Versagung der Restschuldbefreiung ist nicht unverhältnismäßig, auch wenn der Schuldner seine Angaben nachträglich ergänzt hat. Im Verbraucherinsolvenzverfahren kann eine Heilung der Obliegenheitsverletzung nur im Eröffnungsverfahren erfolgen.

BGH IX ZB 86/12

Kernaussagen:

  • Auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens bleibt der Insolvenzverwalter berechtigt, einen Versagungsantrag zu stellen, wenn Ansprüche einer Nachtragsverteilung vorbehalten sind.
  • Die Nichtangabe eines Gläubigers im Gläubigerverzeichnis stellt eine grob fahrlässige Pflichtverletzung dar, die zur Versagung der Restschuldbefreiung führen kann, auch wenn die Angaben nachträglich ergänzt werden.
  • Eine Nachtragsverteilung kann auch nach Löschung der Gläubigerin im Handelsregister durchgeführt werden, da die Gesellschaft für diesen Zweck parteifähig bleibt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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