BGH Urteil 6.5.1981 – IVa ZR 170/80 – Inverzugsetzen durch unbezifferte Mahnung – Stufenklage Pflichtteil

Juli 15, 2019

BGH Urteil 6.5.1981 – IVa ZR 170/80 – Inverzugsetzen durch unbezifferte Mahnung – Stufenklage Pflichtteil

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 6. Mai 1981 (Az. IVa ZR 170/80) behandelt wesentliche Fragen zum Verzug bei Pflichtteilsansprüchen und zur Tilgungsreihenfolge bei Aufrechnung.

Im Kern geht es um den Pflichtteilsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten, der Witwe des Verstorbenen, und die Frage, ob die Beklagte durch eine unbezifferte Mahnung in Verzug geraten ist.

Die Klägerin hatte ihren Pflichtteil geltend gemacht, während die Beklagte eine Verzögerung geltend machte, weil sie die Pflichtteilsansprüche dem Grunde nach zwar anerkannte, aber keine Zahlungen leisten wollte.

Der BGH stellte fest, dass eine unbezifferte Mahnung, die einem zulässigen Antrag in einer Stufenklage (§ 254 ZPO) entspricht, grundsätzlich ausreicht, um den Schuldner in Verzug zu setzen, sofern der Schuldner die Verzögerung zu vertreten hat.

Diese Entscheidung ist besonders relevant, da es dem Pflichtteilsberechtigten schwerfällt, den Anspruch ohne ausreichende Auskunft des Erben genau zu beziffern.

Der BGH betonte, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht selbst umfangreiche Ermittlungen anstellen muss, sondern vom Erben umfassende Auskunft verlangen kann.

BGH Urteil 6.5.1981 – IVa ZR 170/80 – Inverzugsetzen durch unbezifferte Mahnung – Stufenklage Pflichtteil

Zudem entschied der BGH zur Tilgungsreihenfolge bei Aufrechnung, dass eine Aufrechnung ohne besondere Anweisung zunächst die aufgelaufenen Zinsen und erst danach die Hauptforderung tilgt.

Diese Regelung folgt aus § 367 BGB, der für die Anrechnung von Zahlungen gilt und analog auf Aufrechnungen angewendet wird.

Eine abweichende Bestimmung könnte der Schuldner zwar treffen, doch bedarf dies einer klaren und rechtzeitigen Erklärung.

In dem vorliegenden Fall fehlte eine solche Erklärung der Beklagten, weshalb die gesetzliche Tilgungsreihenfolge zur Anwendung kam.

Insgesamt hob der BGH das Urteil des Berufungsgerichts teilweise auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück, da wesentliche Aspekte wie der Beginn des Verzugs und die Frage der Zinsforderungen nicht korrekt gewürdigt wurden.

Der Fall zeigt die Komplexität von Pflichtteilsansprüchen und die Bedeutung klarer Regelungen bei der Aufrechnung und Verzugsmahnung.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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