Pferd mit Röntgenbefund – Symptome bei Gefahrübergang – BGH – VIII ZR 266/06

November 26, 2020

Pferd mit Röntgenbefund – Symptome bei Gefahrübergang – BGH – VIII ZR 266/06

Urteil vom 07.02.2007

Zusammenfassung von RAin Berloznik:

I. Sachverhalt

Die Klägerin kaufte von der Beklagten ein Pferd für Freizeitreitsport.

Nach der Übergabe wurde ein Röntgenbefund im Bereich der Dornfortsätze festgestellt.

Der Befund wurde in die Röntgenklasse II-III eingestuft, was auf geringfügige bis deutliche Abweichungen von der Norm hindeutet,

bei denen klinische Erscheinungen unwahrscheinlich bis wenig wahrscheinlich sind.

Die Klägerin behauptete jedoch, das Pferd zeige bereits klinische Symptome.

Sie trat vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückabwicklung.

Die Vorinstanzen gaben der Klage statt.

Pferd mit Röntgenbefund – Symptome bei Gefahrübergang – BGH – VIII ZR 266/06

Das Berufungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Röntgenbefund einen Sachmangel darstelle, da er die Verwendung des Pferdes für den vorgesehenen Zweck beeinträchtigen könnte.

Die Beklagte legte Revision ein.

II. Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zurück.

Begründung des Bundesgerichtshofs:

  • Keine ausreichenden Feststellungen: Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts gehe nicht eindeutig hervor, ob das Pferd tatsächlich zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft war. Es fehlten ausreichende Feststellungen zu den von der Klägerin behaupteten klinischen Symptomen und zur Üblichkeit des festgestellten Röntgenbefundes bei Pferden dieser Kategorie.
  • Abweichung von der Norm: Nicht jede Abweichung von der physiologischen Norm stelle einen Sachmangel dar. Lebewesen unterlägen natürlichen Schwankungen.
  • Röntgenklasse II-III: Der festgestellte Röntgenbefund der Klasse II-III bedeute nicht automatisch, dass das Pferd mangelhaft ist. Es komme darauf an, ob tatsächlich klinische Symptome vorliegen und ob der Befund bei Pferden dieser Kategorie üblich ist.

Pferd mit Röntgenbefund – Symptome bei Gefahrübergang – BGH – VIII ZR 266/06

  • Vertraglich vorausgesetzte Verwendung: Das Berufungsgericht habe nicht ausreichend geprüft, ob sich das Pferd aufgrund des Röntgenbefundes nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet.
  • Übliche Beschaffenheit: Es sei nicht geklärt, ob das Pferd die übliche Beschaffenheit aufweist, da keine Feststellungen zur Häufigkeit des Röntgenbefundes bei Pferden dieser Kategorie getroffen wurden.
  • Preisabschläge: Der Umstand, dass der Markt auf Röntgenbefunde der Klasse II-III mit Preisabschlägen reagiert, rechtfertige allein nicht die Annahme eines Sachmangels.

Fazit:

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass ein Röntgenbefund allein nicht ausreicht, um einen Sachmangel zu begründen.

Es müssen weitere Feststellungen zu den klinischen Symptomen und der Üblichkeit des Befundes getroffen werden.

Die Sache wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses die notwendigen Feststellungen treffen kann.

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