Pferd mit Röntgenbefund – Symptome bei Gefahrübergang – BGH – VIII ZR 266/06
Urteil vom 07.02.2007
Zusammenfassung von RAin Berloznik:
I. Sachverhalt
Die Klägerin kaufte von der Beklagten ein Pferd für Freizeitreitsport.
Nach der Übergabe wurde ein Röntgenbefund im Bereich der Dornfortsätze festgestellt.
Der Befund wurde in die Röntgenklasse II-III eingestuft, was auf geringfügige bis deutliche Abweichungen von der Norm hindeutet,
bei denen klinische Erscheinungen unwahrscheinlich bis wenig wahrscheinlich sind.
Die Klägerin behauptete jedoch, das Pferd zeige bereits klinische Symptome.
Sie trat vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückabwicklung.
Die Vorinstanzen gaben der Klage statt.
Das Berufungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Röntgenbefund einen Sachmangel darstelle, da er die Verwendung des Pferdes für den vorgesehenen Zweck beeinträchtigen könnte.
Die Beklagte legte Revision ein.
II. Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zurück.
Begründung des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass ein Röntgenbefund allein nicht ausreicht, um einen Sachmangel zu begründen.
Es müssen weitere Feststellungen zu den klinischen Symptomen und der Üblichkeit des Befundes getroffen werden.
Die Sache wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses die notwendigen Feststellungen treffen kann.