Unternehmer leistet nicht – was jetzt?!

Januar 24, 2024

Sie möchten das Badezimmer sanieren, müssen die gesamte Elektrik im Haus generalüberholen oder haben das Küchenstudio gefunden, welches Ihnen die perfekte Küche an Ihre Räumlichkeiten anpasst und dann DAS…der Unternehmer leistet nicht.

Die Firma wurde Ihnen von Bekannten empfohlen und man hat sich anfangs beinahe freundschaftlich gut verstanden. Aus unerklärlichen Gründen wird und wird das Werk einfach nicht fertiggestellt. Unzählige Versprechungen später stellen Sie sich die Frage: „Wie soll es jetzt weiter gehen- was jetzt?!“.

Der Wunsch der Besteller ist grundsätzlich die mangelfreie Herstellung des Werkes. Leistet der Unternehmer nicht, sollten Sie sich jedoch so verhalten, dass Sie auch Ihre zukünftigen Ansprüche sichern.

Was haben Sie für Ansprüche?

Wenn Sie einen Werkvertrag gem. § 631 BGB geschlossen haben, haben Sie einen Anspruch auf Herstellung des versprochenen Werkes. Ihnen steht somit ein Erfüllungsanspruch zu. Leistet der Unternehmer nicht, stellt das Werk mithin nicht fertig, so stellt dies eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 BGB dar.

In dieser Konstellation gibt Ihnen das Gesetz die Möglichkeit des Schadensersatzes wegen Verzögerung der Leistung gem. §§ 280 Abs. 2, 286 BGB und auch die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag i.S.d. § 323 BGB an die Hand.

Möchten Sie Schadensersatzansprüche geltend machen, müssen Sie eine Mahnung gem. § 286 BGB aussprechen. Eine Mahnung ist eine an den Unternehmer gerichtete Aufforderung, die geschuldete Leistung zu bewirken.

Möchten Sie vom Vertrag zurücktreten, müssen Sie eine Fristsetzung gem. § 323 BGB vornehmen. Eine Fristsetzung ist eine Mahnung unter Benennung einer bestimmten Frist.

Da eine Fristsetzung grundsätzlich auch eine Mahnung beinhaltet, lautet das Schlüsselwort somit: Fristsetzung!

Die angemessene Fristsetzung:

Vor der Geltendmachung etwaiger Ansprüche müssen Sie dem Unternehmer mithin zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben.

Wann die Frist angemessen ist, ist anhand des jeweiligen Einzelfalls zu bestimmen. Hier sind die beiderseitigen Interessenlagen zu ermitteln und entsprechend zu berücksichtigen. Jedenfalls muss die Frist so lang bemessen werden, dass es dem Unternehmer möglich ist, die Leistung in dieser Zeit zu erbringen.

In den gesetzlich definierten Ausnahmefällen kann die Fristsetzung auch entbehrlich sein. Dies kann beispielsweise dann anzunehmen sein, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert wird.

Oftmals ist es schwierig zu beurteilen, ob der Erfüllungsanspruch noch besteht oder ob bereits Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden können. Ausschlaggebend ist, ob das (mangelhafte) Werk bereits abgenommen wurde oder ein sog. Abrechnungsverhältnis entstanden ist. Auch kann die Bestimmung einer angemessenen Frist problematisch sein. Vielleicht haben Sie bisher auch noch gar keine Frist gesetzt und sind sich unsicher, ob dies notwendig ist.

Dieser Beitrag dient lediglich der grundlegenden Information und kann keine Rechtsberatung ersetzen.

Sollte Sie eine dieser Fragen derzeit beschäftigen, können Sie sich unverbindlich – auch telefonisch – mit mir in Verbindung setzen.

Gerne zeige ich Ihnen Ihre Möglichkeiten auf und helfe Ihnen bei der Durchsetzung und Sicherung Ihrer Ansprüche.

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