Pferd mit Röntgenbefund – Kein Mangel – BGH – VIII ZR 32/16
Urteil vom 18.10.2017
Zusammenfassung von RAin Berloznik:
Der Kläger kaufte vom Beklagten ein Dressurpferd.
Nach dem Kauf wurde ein Röntgenbefund am Pferd festgestellt.
Der Kläger behauptete, dieser Befund sei die Ursache für Rittigkeitsprobleme des Pferdes.
Nach einer erfolglosen Fristsetzung zur Nachbesserung trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückabwicklung.
Die Vorinstanzen gaben der Klage statt.
Das Berufungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen worden sei,
wonach das Pferd keinen Röntgenbefund aufweisen dürfe.
Der Beklagte legte Revision ein.
II. Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zurück.
Begründung des Bundesgerichtshofs:
Fazit:
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass ein Röntgenbefund allein, der keine klinischen Auswirkungen hat, keinen Sachmangel darstellt.
Die Sache wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses weitere Feststellungen zu den behaupteten Rittigkeitsproblemen treffen kann.