Pferd mit Röntgenbefund – Kein Mangel – BGH – VIII ZR 32/16

November 26, 2020

Pferd mit Röntgenbefund – Kein Mangel – BGH – VIII ZR 32/16

Urteil vom 18.10.2017

Zusammenfassung von RAin Berloznik:

I. Sachverhalt

Der Kläger kaufte vom Beklagten ein Dressurpferd.

Nach dem Kauf wurde ein Röntgenbefund am Pferd festgestellt.

Der Kläger behauptete, dieser Befund sei die Ursache für Rittigkeitsprobleme des Pferdes.

Nach einer erfolglosen Fristsetzung zur Nachbesserung trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückabwicklung.

Die Vorinstanzen gaben der Klage statt.

Das Berufungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen worden sei,

wonach das Pferd keinen Röntgenbefund aufweisen dürfe.

Pferd mit Röntgenbefund – Kein Mangel – BGH – VIII ZR 32/16

Der Beklagte legte Revision ein.

II. Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zurück.

Begründung des Bundesgerichtshofs:

  • Kein Sachmangel: Der Röntgenbefund allein stelle keinen Sachmangel dar.
    • Es liege keine Beschaffenheitsvereinbarung vor, die das Nichtvorhandensein des Röntgenbefundes gewährleiste.
    • Der Röntgenbefund habe keine klinischen Auswirkungen und beeinträchtige die Gebrauchstauglichkeit des Pferdes nicht.
    • Die bloße Möglichkeit zukünftiger klinischer Probleme begründe keinen Sachmangel.
  • Keine Rittigkeitsprobleme bei Gefahrübergang: Es fehlten ausreichende Feststellungen dazu, ob die vom Kläger behaupteten Rittigkeitsprobleme bereits bei Gefahrübergang vorhanden waren.
  • Keine Vermutung des § 476 BGB: Dem Kläger komme die Vermutung des § 476 BGB nicht zugute, da der Beklagte nicht als Unternehmer gehandelt habe.
    • Der Beklagte habe das Pferd privat genutzt und nicht im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Reitlehrer und Pferdetrainer verkauft.
    • Der Verkauf des Pferdes sei nicht in Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Beklagten erfolgt.

Pferd mit Röntgenbefund – Kein Mangel – BGH – VIII ZR 32/16

Fazit:

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass ein Röntgenbefund allein, der keine klinischen Auswirkungen hat, keinen Sachmangel darstellt.

Die Sache wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses weitere Feststellungen zu den behaupteten Rittigkeitsproblemen treffen kann.

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