Mangelhaftes Quaterhorse – BGH – VIII ZR 69/18

November 26, 2020

Mangelhaftes Quaterhorse – BGH – VIII ZR 69/18

Urteil vom 30.10.2019

Zusammenfassung von RAin Berloznik:

I. Sachverhalt

Die Klägerin kaufte vom Beklagten ein Pferd.

Im Kaufvertrag vereinbarten die Parteien, dass der Käufer im Falle eines Mangels Nachbesserung oder Nachlieferung wählen kann.

Nach dem Kauf stellte sich heraus, dass das Pferd Rippenfrakturen hatte.

Die Klägerin verlangte Nachbesserung, die der Beklagte nicht erfüllte.

Daher trat die Klägerin vom Kaufvertrag zurück.

Das Landgericht gab der Klage der Klägerin statt.

Das Berufungsgericht stellte fest, dass eine Nachbesserung unmöglich sei und eine Nachlieferung erfolgen müsse.

Mangelhaftes Quaterhorse – BGH – VIII ZR 69/18

Nach einer vergeblichen Fristsetzung erklärte die Klägerin erneut den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Landgerichts.

Der Beklagte legte Revision ein.

II. Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zurück.

Begründung des Bundesgerichtshofs:

  • Kein Sachmangel: Das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass vollständig ausgeheilte Rippenfrakturen einen Sachmangel darstellen. Der Verkäufer eines Tieres habe lediglich dafür einzustehen, dass das Tier bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem Zustand befindet, der die Sicherheit oder die hohe Wahrscheinlichkeit begründet, dass es alsbald erkranken wird.
  • Keine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit: Die ausgeheilten Rippenfrakturen beeinträchtigten die Gebrauchstauglichkeit des Pferdes nicht.

Mangelhaftes Quaterhorse – BGH – VIII ZR 69/18

  • Unzutreffender Maßstab: Das Berufungsgericht habe einen unzutreffenden Maßstab angelegt, indem es auf die Erwartungen des Käufers und des Marktes abgestellt habe. Maßgeblich sei jedoch die objektiv berechtigte Käufererwartung.
  • Häufigkeit der Verletzung: Die Häufigkeit der Verletzung sei nicht entscheidend für die Frage, ob ein Sachmangel vorliegt.
  • Rücktritt vom 6. Mai 2014: Die Wirksamkeit des Rücktritts vom 6. Mai 2014 könne nicht mit der Begründung verneint werden, dass das Nachbesserungsbegehren auf eine unmögliche Leistung gerichtet gewesen sei.
  • Nachbesserungsverlangen: Ein taugliches Nachbesserungsverlangen umfasse die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der Mängelrügen zur Verfügung zu stellen.

Fazit:

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass vollständig ausgeheilte Verletzungen, die die Gebrauchstauglichkeit des Tieres nicht beeinträchtigen, keinen Sachmangel darstellen.

Die Sache wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses weitere Feststellungen treffen kann.

RA und Notar Krau

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