Mangelhaftes Quaterhorse – BGH – VIII ZR 69/18
Urteil vom 30.10.2019
Zusammenfassung von RAin Berloznik:
I. Sachverhalt
Die Klägerin kaufte vom Beklagten ein Pferd.
Im Kaufvertrag vereinbarten die Parteien, dass der Käufer im Falle eines Mangels Nachbesserung oder Nachlieferung wählen kann.
Nach dem Kauf stellte sich heraus, dass das Pferd Rippenfrakturen hatte.
Die Klägerin verlangte Nachbesserung, die der Beklagte nicht erfüllte.
Daher trat die Klägerin vom Kaufvertrag zurück.
Das Landgericht gab der Klage der Klägerin statt.
Das Berufungsgericht stellte fest, dass eine Nachbesserung unmöglich sei und eine Nachlieferung erfolgen müsse.
Nach einer vergeblichen Fristsetzung erklärte die Klägerin erneut den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Landgerichts.
Der Beklagte legte Revision ein.
II. Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zurück.
Begründung des Bundesgerichtshofs:
Fazit:
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass vollständig ausgeheilte Verletzungen, die die Gebrauchstauglichkeit des Tieres nicht beeinträchtigen, keinen Sachmangel darstellen.
Die Sache wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses weitere Feststellungen treffen kann.