BGH V ZR 18/09 – Erbbaurecht

August 7, 2022

BGH V ZR 18/09 – Erbbaurecht

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das mit einem Erbbaurecht belastet ist.

Die frühere Eigentümerin hatte das Erbbaurecht für sich selbst bestellt und den Erbbauzins sowohl dinglich als auch schuldrechtlich vereinbart.

Später übertrug sie einen Anteil des Erbbaurechts an den Beklagten, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung.

Der Beklagte trat dabei anteilig in die Rechte und Pflichten aus dem Erbbaurechtsvertrag ein.

Die Erbbauzinsen wurden zunächst von einer Generalmieterin gezahlt.

Nach deren Insolvenz blieben Zahlungen aus.

BGH V ZR 18/09 – Erbbaurecht

Die Klägerin beantragte Ende 2004 einen Mahnbescheid wegen der seit 2001 ausstehenden Erbbauzinsen.

Dieser wurde erst 2006 dem Beklagten zugestellt.

Die Klägerin klagte auf Zahlung rückständiger Erbbauzinsen.

Die Klage war größtenteils erfolgreich, jedoch wurden die für 2001 geltend gemachten Rückstände von den Vorinstanzen als verjährt abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein.

Entscheidung des BGH:

Der BGH wies die Revision zurück und bestätigte die Verjährung der Ansprüche für 2001.

Begründung:

BGH V ZR 18/09 – Erbbaurecht

  1. Verjährung nach § 195 BGB:
  • Sowohl der dingliche als auch ein möglicher schuldrechtlicher Anspruch auf Erbbauzinsen verjähren nach § 195 BGB in drei Jahren. Die Ansprüche für 2001 waren daher Ende 2004 verjährt.
  1. Keine Anwendung von § 196 BGB:
  • Die Sonderregelung des § 196 BGB, wonach Ansprüche auf Übertragung oder Änderung von Rechten an Grundstücken sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung in zehn Jahren verjähren, findet auf rückständige Erbbauzinsen keine Anwendung.

  • Dinglicher Erbbauzins: Die einzelnen Erbbauzinsraten sind nicht die Gegenleistung für die Bestellung oder Übertragung des Erbbaurechts, sondern die Belastung des Erbbaurechts mit einer Erbbauzinsreallast. Nur dieser Anspruch könnte unter § 196 BGB fallen. Der Anspruch auf Zahlung einzelner Raten verjährt in drei Jahren.

  • Schuldrechtlicher Erbbauzins: Auch wenn die schuldrechtliche Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses Teil der Gegenleistung für die Begründung oder Übertragung des Erbbaurechts ist, gilt die dreijährige Verjährungsfrist.

  • Gleichlauf der Verjährungsfristen: Es gibt keinen sachlichen Grund, den schuldrechtlichen Anspruch länger zu verjähren als den dinglichen.

  • § 197 Abs. 2 BGB: Diese Vorschrift zeigt den Willen des Gesetzgebers, Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen stets der regulären Verjährungsfrist von drei Jahren zu unterwerfen. Andernfalls würde der Gläubiger schlechter stehen, sobald der Schuldner sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft oder der Anspruch rechtskräftig festgestellt wurde.  

Fazit:

Der BGH stellte klar, dass Ansprüche auf Zahlung von Erbbauzinsen, egal ob dinglich oder schuldrechtlich, grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen. Die Sonderregelung des § 196 BGB findet auf solche Ansprüche keine Anwendung.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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