BGH VIII ZR 261/69 Jungbullenfall

September 22, 2022

BGH VIII ZR 261/69 Jungbullenfall

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Wenn jemand gutgläubig eine gestohlene Sache erwirbt und diese so verarbeitet, dass er nach § 950 BGB Eigentümer der neuen Sache wird

(z.B. durch Schlachtung und Verarbeitung von gestohlenen Tieren zu Fleischprodukten), muss er dem ursprünglichen Eigentümer eine Entschädigung in Geld zahlen.

Diese Entschädigung richtet sich nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§ 951 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Der gutgläubige Erwerber kann den Kaufpreis, den er an den Dieb gezahlt hat, nicht von der Entschädigung abziehen.

Hintergrund:

  • Ein Dieb stahl zwei Jungbullen von einem Landwirt (Kläger) und verkaufte sie an einen Fleischwarenhersteller (Beklagter).
  • Der Beklagte verarbeitete die Tiere in seinem Betrieb zu Fleischprodukten.
  • Der Kläger verlangte vom Beklagten Wertersatz für die gestohlenen Bullen.

Entscheidungsgründe:

BGH VIII ZR 261/69 Jungbullenfall

  • Eigentumsverlust durch Verarbeitung: Der Beklagte wurde erst durch die Verarbeitung der Tiere zu Fleisch Eigentümer der neuen Sache gemäß § 950 BGB. Zuvor war der Kläger Eigentümer geblieben.
  • Bereicherungsanspruch: Da der Kläger sein Eigentum durch die Verarbeitung verloren hat, hat er einen Anspruch auf Entschädigung in Geld nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§ 951 Abs. 1 Satz 1 BGB).
  • Kein Rechtfertigungsgrund: Der Vertrag mit dem Dieb stellt keinen rechtfertigenden Grund für den Eigentumserwerb des Beklagten dar. Das Gesetz schützt in solchen Fällen den ursprünglichen Eigentümer.
  • Kein Ausschluss des Bereicherungsanspruchs: Der Bereicherungsanspruch wird nicht durch die Sonderregelung der §§ 987-993 BGB ausgeschlossen. Diese Regelung schützt den gutgläubigen Besitzer nur vor bestimmten Schadensersatzansprüchen, nicht aber vor Bereicherungsansprüchen.
  • Umfang des Bereicherungsanspruchs: Der Beklagte kann den an den Dieb gezahlten Kaufpreis nicht von der Entschädigung abziehen. Er muss den vollen Wert der neuen Sache (Fleischprodukte) ersetzen und kann den Kaufpreis nur vom Dieb zurückfordern.

Fazit:

Der gutgläubige Erwerber einer gestohlenen Sache, der diese verarbeitet und dadurch Eigentümer der neuen Sache wird, muss dem ursprünglichen Eigentümer den vollen Wert der neuen Sache ersetzen, auch wenn er selbst einen Kaufpreis an den Dieb gezahlt hat.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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