BGH X ZR 40/20 – Schenkung aufgrund einer objektiven oder subjektiven Zwangslage
RA und Notar Krau
Der Fall BGH X ZR 40/20 betrifft einen 1922 geborenen Kläger, der seinen Enkeln mit notariellem Vertrag Wertpapiere im Wert von 219.000 Euro schenkte.
Zusätzlich übertrug er am selben Tag seines Sohnes ein Mehrfamilienhaus.
Kurz darauf erklärte der Kläger im August 2017 die Anfechtung des Schenkungsvertrags, gestützt auf alle rechtlich zulässigen Gründe.
Das Landgericht wies die Klage des Klägers, die Nichtigkeit des Schenkungsvertrags feststellen, ab.
Auch das Berufungsgericht sah keine ausreichenden Anhaltspunkte, um die Nichtigkeit festzustellen und wies die Berufung ab.
Der Kläger legte daraufhin Revision ein, die vom Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen wurde.
Der BGH hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.
Der Hauptgrund für diese Entscheidung liegt darin, dass das Berufungsgericht wichtige Gesichtspunkte des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt hatte.
Das Berufungsgericht verneinte zunächst die Nichtigkeit des Schenkungsvertrags aufgrund einer Anfechtung gemäß § 123 BGB
(Anfechtung wegen Drohung oder Täuschung) und sah auch keine Willensschwäche oder Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB.
Die Rechtsordnung ermöglicht jedem geschäftsfähigen Menschen, sein Vermögen zu verschenken, auch wenn der Empfänger die Zuwendung wünscht.
Maßgeblich für die Beurteilung einer möglichen Sittenwidrigkeit sei das Verhalten des Zuwendungsempfängers, insbesondere ob dieser eine Zwangslage des Schenkers bewusst ausnutzt.
Der BGH widersprach dieser Beurteilung und wies darauf hin, dass die Zwangslage des Klägers, seine Isolation und Überwachung
durch den Vater der Beklagten sowie das Verhalten vor und nach der Schenkung nicht ausreichend gewürdigt wurden.
Insbesondere sei es möglich, dass der Kläger den Schenkungsvertrag nur unter besonderem psychischen Druck unterzeichnete, um der bedrängenden Situation zu entkommen.
Der BGH führte aus, dass die Sittenwidrigkeit eines Schenkungsvertrags auch dann vorliegen kann, wenn der Zuwendungsempfänger die Zwangslage des Schenkers bewusst ausnutzt, auch ohne diese Zwangslage selbst herbeigeführt zu haben.
Ein wesentlicher Aspekt sei dabei, ob der Schenker aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur oder seines hohen Alters der Situation nicht entkommen konnte.
Zudem konnte das Verhalten unmittelbar nach Vertragsabschluss, als der Kläger versuchte, die Übertragung der Wertpapiere zu verhindern, als Indiz für die bedrängende Situation gewertet werden.
Das Berufungsgericht muss nun prüfen, ob der Kläger aufgrund seiner Zwangslage handelt und ob der Beklagte oder deren Vater dies ausnutzten.
Der Fall wird zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.