BGH XII ZB 113/21 – Beschluss 19.10.2022 – Prüfung Rechtsmittelbegründungsfristen durch Rechtsanwalt
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19. Oktober 2022 befasst sich mit der eigenverantwortlichen Prüfung von Rechtsmittelbegründungsfristen
durch den Rechtsanwalt und der Zurechenbarkeit von Fehlern, die von Kanzleipersonal gemacht werden.
Im konkreten Fall hatte die Antragstellerin durch ihren Anwalt Beschwerde gegen eine amtsgerichtliche Entscheidung eingelegt, die ihren Antrag auf nachehelichen Unterhalt ablehnte.
Nachdem die Beschwerde eingelegt wurde, verpasste die Antragstellerin jedoch die Frist zur Begründung der Beschwerde.
Ihr Anwalt stellte daraufhin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, mit der Begründung,
dass die zuständige Kanzleiangestellte die Frist aufgrund einer außergewöhnlichen Belastungssituation falsch notiert habe.
Zudem sei der Anwalt seit November 2020 aufgrund einer COVID-19-Erkrankung arbeitsunfähig gewesen.
Das Oberlandesgericht lehnte sowohl den Antrag auf Fristverlängerung als auch den Antrag auf Wiedereinsetzung ab und wies die Beschwerde als unzulässig zurück.
Daraufhin legte die Antragstellerin Rechtsbeschwerde beim BGH ein, mit der Argumentation, dass die Ablehnung der Wiedereinsetzung ihr Recht auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz verletze.
Der BGH wies die Rechtsbeschwerde jedoch zurück und stellte fest, dass die Antragstellerin die Frist zur Begründung der Beschwerde schuldhaft versäumt habe.
Das Verschulden ihres Anwalts sei ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
Der BGH betonte, dass es zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts gehört, die Fristen in der Handakte zu überprüfen und sicherzustellen, dass diese korrekt im Fristenkalender eingetragen sind.
Dies gelte insbesondere dann, wenn die Akten im Rahmen einer fristgebundenen Verfahrenshandlung vorgelegt werden.
Zudem habe der Anwalt trotz seiner Erkrankung seit November 2020 ausreichend Zeit gehabt, Vorkehrungen
für eine ordnungsgemäße Fristenwahrung zu treffen, etwa durch die Bestellung eines Vertreters.
Diese Versäumnisse führten dazu, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden konnte.
Der BGH verwies außerdem darauf, dass ein Rechtsanwalt sicherstellen müsse, dass auch bei unvorhersehbaren Ereignissen
wie einer Erkrankung alle notwendigen Maßnahmen zur Fristenwahrung getroffen werden.
Eine ordnungsgemäße Kontrolle der Fristen sei dabei unerlässlich.
Da der Anwalt diese Pflichten verletzt habe, war die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die Beschwerde zu verwerfen, rechtlich nicht zu beanstanden.
Insgesamt verdeutlicht der Beschluss die hohen Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts bei der Wahrung von Fristen
und die damit verbundene Verantwortung, auch bei unvorhergesehenen Umständen Vorkehrungen zu treffen, um Rechtsnachteile zu vermeiden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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