BGH XII ZB 24/12
RA und Notar Krau
Kernaussage:
Eine Vorsorgevollmacht, die die Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen umfasst, entbindet nicht von der Notwendigkeit einer gerichtlichen Genehmigung.
Sachverhalt:
Eine ältere Dame (geb. 1922) erteilte ihren Kindern eine umfassende Vorsorgevollmacht, die explizit
auch die Befugnis zur Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1906 BGB einschloss.
Konkret ging es um die Anbringung von Bettgittern und die Fixierung im Stuhl mittels eines Beckengurts, um Stürze der Dame zu verhindern.
Der Sohn, der die Vollmacht ausübte, holte hierfür die Genehmigung des Betreuungsgerichts ein.
BGH XII ZB 24/12
Er legte jedoch Beschwerde gegen diese Genehmigungspflicht ein, da er die Vollmacht als ausreichend ansah.
Rechtliche Würdigung:
Der BGH bestätigte die Notwendigkeit der gerichtlichen Genehmigung.
- Freiheitsentziehende Maßnahmen: Das Anbringen von Bettgittern und die Fixierung im Stuhl stellen freiheitsentziehende Maßnahmen dar, wenn sie die Bewegungsfreiheit der Betroffenen einschränken.
- Genehmigungsvorbehalt: Auch wenn eine Vorsorgevollmacht die Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen umfasst, ist nach § 1906 Abs. 5 BGB i.V.m. Abs. 2 BGB eine Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
- Schutz des Betroffenen: Der Genehmigungsvorbehalt dient dem Schutz des Betroffenen. Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für die Freiheitsentziehung vorliegen und ob die Vollmacht im Sinne des Betroffenen ausgeübt wird.
- Verzicht auf gerichtliche Kontrolle ausgeschlossen: Ein Verzicht auf die gerichtliche Kontrolle ist nicht möglich.
- Verhältnismäßigkeit: Die gerichtliche Kontrolle stellt zwar eine Beschränkung des Selbstbestimmungsrechts dar, ist aber angesichts des Schutzes vor Freiheitsentziehung verhältnismäßig und verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Ergebnis:
BGH XII ZB 24/12
Die Rechtsbeschwerden des Sohnes und der Betroffenen gegen die Genehmigungspflicht wurden zurückgewiesen.
Zusätzliche Informationen:
- Verfahrenskosten: Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.
- Beschwerdewert: 3.000 €
Bedeutung des Urteils:
Das Urteil verdeutlicht den hohen Stellenwert des Schutzes vor Freiheitsentziehung.
Selbst eine umfassende Vorsorgevollmacht kann die gerichtliche Kontrolle in diesem sensiblen Bereich nicht ersetzen.