Brandenburgisches OLG 4 U 203/15

Juni 4, 2021

Brandenburgisches OLG 4 U 203/15, Urteil vom 11.12.2019 – Physiotherapiepraxis, Betriebspachtvertrag, Auskunfts-, Unterlagenherausgabe- und Zahlungsansprüche, Nachtragsliquidation

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte in teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 26.10.2015 verurteilt,

1.

– auf der ersten Stufe der Stufenklage –

a) dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Zahlungen sie bis zum 31.01.2013 von Patienten, Kunden, Berufsgenossenschaften und Krankenkassen entgegengenommen hat, für welche sie die Leistungen nicht oder nicht mehr vollständig erbracht hat;

b) die schriftlichen Bestellungen, Gutscheine, Aufträge, Rezepte, Kontoauszüge, Quittungen und sonstigen Zahlungsbelege hierüber vorzulegen;

2.

gegenüber der Deutschen Rentenversicherung X… zu erklären, dass sie mit der Auszahlung des beim Amtsgericht Bochum zum Aktenzeichen 4 HL 194/13 hinterlegten Guthabens in Höhe von 5.890,77 € an ihn einverstanden sei sowie

3.

– auf der ersten Stufe der Stufenklage –

ihm das Kassenbuch der T… UG für den Zeitraum vom 29.05.2013 bis zum 31.05.2013 in Papierform oder in elektronischer Form sowie die zur Kasse für den Zeitraum vom 29.05.2013 bis zum 31.05.2013 geführten Belege der ein- und ausgehenden Barzahlungen im Original zu übergeben;

4.

an ihn 1.613,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.113,21 € seit dem 11.07.2014 und aus 499,94 € seit dem 03.11.2014 zu zahlen;

5.

a) an ihn 269,22 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2018 zu zahlen;

b) an ihn 4.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2014 zu zahlen.

Das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 26.10.2015 wird insoweit aufgehoben, als die weitergehenden Stufenklageanträge zu 1. und zu 3. abgewiesen wurden.

Brandenburgisches OLG 4 U 203/15

Die Sache wird zur Entscheidung über den Anspruch des Klägers auf Auszahlungen eines Guthabens nach Erteilung der Auskünfte gemäß Ziffer 1. und 3. sowie darüber hinaus zur Entscheidung über die Kosten auch des Berufungsverfahrens zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis zu 22.000 € festgesetzt.
Gründe

Die Parteien streiten im Wesentlichen um Auskunfts-, Unterlagenherausgabe- und Zahlungsansprüche, die der Kläger, wie er behauptet, aus abgetretenem Recht der T… UG i.L. (vgl. Anlage K1, Bl. 23 d.A.) geltend macht.

Die Beklagte betrieb bis zum 31.01.2013 eine Physiotherapiepraxis in S… . Am 23.01.2013 schlossen die T… UG (nachfolgend als Zedentin bezeichnet),

deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der später zum Liquidator bestellte Kläger war, und die Beklagte einen ” ” mit Wirkung ab dem 01.02.2013. Pachtgegenstand war gemäß § 2 der Vereinbarung das “bewegliche Anlagevermögen” gemäß “dem beigefügten Inventar per 31.12.2012”

sowie die “Patientenkartei, Statistiken, Arbeitsanweisungen, Personalakten und die sonstigen für die Fortführung des Unternehmens erforderlichen Unterlagen und Dateien” (vgl. Anlage K2, Bl. 24 d.A.). Die Höhe des vereinbarten Pachtzinses belief sich gemäß § 5.1 auf 10 % des jährlichen Physiotherapieumsatzes,

zahlbar am Ende des Pachtjahres unter Mitteilung der Umsatzzahlen bis zum 31.01. des jeweiligen Folgejahres.

Als abzurechnende Vorauszahlungen waren gemäß § 5.2 jeweils zum Monatsende 1.000 € von der Zedentin an die Beklagte zu leisten.

In § 5.5 vereinbarten die Vertragsparteien, dass “zur Sicherung des Pachtzinses und der zu leistenden Vorauszahlungen […] der Pächter dem Verpächter die aus der Nutzung des Pachtgegenstandes resultierenden Forderungen gegen die gesetzlichen Krankenkassen ab[tritt]”.

Die Abgrenzung von Forderungen und Verbindlichkeiten sollte gemäß § 6 Nr. 1 zum Stichtag 31.01.2013 erfolgen. In § 6.2 heißt es hierzu:

“Die Abgrenzung der Honorarforderungen findet zum 31.01.2013 statt.

Ansprüche aufgrund von Verordnungen, deren Behandlungen bis zum 31.01.2013 geleistet wurden, stehen dem Verpächter, danach dem Pächter zu.

Sofern der Verpächter bereits die Vergütung für Leistungen erhalten hat, die erst nach dem 31.01.2013 erbracht werden, sind diese zum Übergabestichtag an den Pächter auszukehren.

Dies gilt sinngemäß umgekehrt für den Fall, dass der Verpächter Vergütungen nach dem 31.01.2013 für Leistungen erhält, die vor dem Übergabestichtag durch den Verpächter erbracht wurden.

Der auszukehrende Betrag berechnet sich jeweils entsprechend dem Umfang der vor bzw. nach dem Übergabestichtag erbrachten Leistungen.

Der Verpächter hat die betroffenen Verordnungen zu kennzeichnen, dem Pächter bis zum Übergabestichtag eine prüfbare Liste vorzulegen,

für welche Leistungen die Vergütung bereits erfolgte, obwohl die Behandlungsleistung noch aussteht und bis spätestens 15.02.2013 den sich so ergebenden Betrag auf das Konto des Pächters zu zahlen.”

Gemäß § 9.2 wurde die Zedentin verpflichtet, spätestens zum 15.02.2013 eine Kaution von 3.000 € zwecks Anlage auf einem Sparkonto zu erbringen (vgl. Anlage K2, Bl. 26 d.A.).

In § 12.1 (dort fehlerhaft als 11.1 bezeichnet) vereinbarten die Vertragsparteien ferner, dass bei der Beendigung des Pachtverhältnisses die “Rückabwicklung in entsprechender Anwendung dieses Vertrages” erfolgen sollte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Vertrages (Anlage K2, Bl. 24 ff.) Bezug genommen.

Zwischen den Parteien kam es zum Streit, weil die Beklagte keine Rechnungsabgrenzung zum Stichtag 31.01.2013 vornahm und die Zedentin weder die Kaution noch Abschlagszahlungen auf den Pachtzins leistete.

Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 02.05.2013 die Kündigung des Pachtverhältnisses wegen Zahlungsverzuges mit einer Auslauffrist bis zum 15.05.2013 (Anlage B1, Bl. 87).

Mit Schreiben vom 08.05.2013 widersprach die Zedentin der außerordentlichen Kündigung des Betriebspachtvertrages, berief sich hinsichtlich der ausstehenden Abschlagszahlungen auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen der von der Beklagten noch vorzunehmenden Forderungsabgrenzung und erteilte ihr ein Hausverbot (Anlage K 4, Bl. 30 f.).

Eine Bitte der Beklagten, am 31.05.2013 ein klärendes Gespräch in der Praxis zu führen, lehnte der Geschäftsführer der Zedentin im Hinblick auf den laufenden Praxisbetrieb ab.

Am 31.05.2013 erschien die Beklagte in Begleitung zweier Personen, die bei einer Sicherheitsfirma tätig sind, in der Praxis.

Der Kläger übergab daraufhin der Beklagten in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Zedentin den Praxisschlüssel und das Administrator-Passwort für das Praxisverwaltungsprogramm.

Noch am selben Tag erklärte er seinerseits die Kündigung des Pachtvertrages mit sofortiger Wirkung (Anlage K 9, Bl. 36). Die Beklagte veräußerte die Physiotherapiepraxis per 01.06.2013 an die G… GmbH.

Gemäß Ziffer 4 des Gründungsprotokolls der Pächterin vom 04.01.2013 wurde ihr alleiniger Gesellschafter – der Kläger – als Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit (vgl. Anlage K32, Bl. 214 f. d.A.).

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Diese Befreiung von Insichgeschäften wurde im Handelsregister am 05.02.2013 eingetragen (vgl. Anlage K29, Bl. 188 d.A.).

Mit Gesellschafterbeschluss vom 12.12.2013 wurde der bisherige Geschäftsführer zum alleinigen Liquidator bestellt.

Der nachfolgend veranlasste Handelsregistereintrag vom 13.12.2013 weist entsprechend den Kläger als Liquidator der Gesellschaft aus.

Mit weiterem Gesellschafterbeschluss vom 14.12.2013 wurde der Kläger “unter Befreiung von § 181 BGB insbesondere ermächtigt, die aufgrund des Betriebspachtvertrages vom 23.01.2013 bestehenden Forderungen der Liquidationsgesellschaft gegen Frau I… W…, Gr…Straße 9b, … H…OT L…, (an sich) abzutreten und diese im eigenen Namen geltend zu machen” (vgl. Anlage K30, Bl. 189 d.A.).

Eine diesbezügliche Eintragung erfolgte im Handelsregister danach nicht. Mit Vereinbarung vom 05.12.2013 erklärte die Liquidationsgesellschaft, vertreten durch den Kläger als Liquidator, die Abtretung sämtlicher Forderungen gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem Betriebspachtvertrag vom 23.01.2013 zu Gunsten des Klägers

, wobei der Kläger die Unterschriften für die Zedentin und den Zessionar leistete (vgl. Anlage K1, Bl. 23 d.A.). Am 21.05.2015 wurde im Handelsregister die Beendigung der Gesellschaftsliquidation eingetragen.

Der Kläger hat gemeint, nach dem Beschluss vom 14.12.2013 und der Abtretungsvereinbarung vom 15.12.2013 aktivlegitimiert zu sein. Die Vertretungsregelung gemäß Beschluss vom 14.12.2013 habe zu ihrer Wirksamkeit nicht der Eintragung in das Handelsregister bedurft.

Die Beklagte hat die Aktivlegitimation des Klägers bestritten und in Abrede gestellt, dass am 14.12.2013 der von dem Kläger behauptete Beschluss ergangen sowie der Kläger vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit sei.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 26.10.2015, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger fehle die Aktivlegitimation für die geltend gemachten Ansprüche.

Denn seine Befreiung als Liquidator vom Verbot des § 181 BGB sei entgegen § 67 Abs. 1 GmbHG nicht im Handelsregister eingetragen worden, so dass er der Beklagten die Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB wegen der negativen Publizität des Handelsregisters nach § 15 HGB respektive die mittels Insichgeschäft vereinbarte Abtretung nicht entgegenhalten könne.

Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten zum Zeitpunkt der Forderungsabtretung der betreffende Umstand anderweitig bekannt geworden sein könne.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung.

Er trägt vor, er sei nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils am 03.11.2015 zum Nachtragsliquidator bestellt worden (Anlage K 34, Bl. 310) und habe in dieser Eigenschaft am 07.11.2015 die ursprüngliche Abtretungsvereinbarung vom 15.12.2013 genehmigt (Anlage K 35, Bl. 311).

Vorsorglich habe er zudem am 15.11.2015 als Nachtragsliquidator die streitgegenständlichen Ansprüche an Herrn To…E…abgetreten (Anlage K 36, Bl. 312), welcher sie ihm am 25.11.2015 zurückabgetreten habe (Anlage K 37, Bl. 313).

Unabhängig davon meint der Kläger, das Landgericht habe § 15 HGB i. V. m. § 67 GmbHG fehlerhaft angewendet, weil eine für einen Einzelfall gefasste Befreiungsregelung zum Verbot von Insichgeschäften ausnahmsweise nicht eintragungspflichtig sei.

Da es sich bei der in dem Gesellschafterbeschluss vom 14.12.2013 getroffenen Vertretungsregelung um einen solchen Einzelfall – nur in Bezug auf die hier streitgegenständlichen Ansprüche – handele, könne sich die Beklagte auf die negative Publizität im Sinne des § 15 Abs. 1 HGB nicht berufen.

Die satzungsmäßige Ermächtigung für die Befreiungsregelung zu Gunsten des Liquidators habe sinngemäß in der diesbezüglichen Regelung zur Befreiung des Geschäftsführers gelegen.

Unabhängig davon sei er jedenfalls aktivlegitimiert durch die als – keinen Beschränkungen unterliegender – Nachtragsliquidator erklärte Abtretungsgenehmigung oder zumindest durch das mit Herrn To… E…geschlossene (Rück-)Abtretungsgeschäft.

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Der Kläger hat ursprünglich beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben

und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen,

hilfsweise das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

ihm Auskunft darüber zu erteilen, welche Zahlungen sie bis zum 31.01.2013 von Patienten, Kunden, Berufsgenossenschaften und Krankenkassen entgegengenommen hat,

für welche die T… UG die vollständige oder teilweise Leistung erbracht hat (1.a);

die schriftlichen Bestellungen, Gutscheine, Aufträge, Rezepte, Kontoauszüge, Quittungen und sonstigen Zahlungsbelege hierüber vorzulegen (1.b); gegenüber der Deutschen Rentenversicherung X… zu erklären, dass sie mit der Auszahlung des beim Amtsgericht Bochum zum Aktenzeichen 4 HL 194/13 hinterlegten Guthabens in Höhe von 5.890,77 € an ihn einverstanden sei

(2.a) sowie an ihn Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.218,62 € seit dem 02.07.2013 sowie aus weiteren 3.672,15 € ab Rechtshängigkeit (11.07.2014) zu zahlen

(2.b); ihm das Kassenbuch der T… UG für den Zeitraum vom 29.05.2013 bis zum 31.05.2013 in Papierform oder in elektronischer Form sowie die zur Kasse für den Zeitraum vom 29.05.2013 bis zum 31.05.2013 geführten Belege der ein- und ausgehenden Barzahlungen im Original zu übergeben

(3.), an ihn 1.243,36 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (11.07.2014) zu zahlen

(4.); ihm die Verordnungen über die vom 01.02.2013 bis zum 31.05.2013 durch die T… UG vollständig oder teilweise erbrachten Leistungen für den Patienten M… Ha… – Verordnung vom 06.12.2012 – zu übergeben

(5.a); an ihn 5.687,23 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (03.11.2014) zu zahlen

(5.b); an ihn die von den Patienten unterschriebenen Originalbelege über die vom 01.02.2013 bis zum 31.05.2013 durch die T… UG in den Räumen der ASB … e. V. im Wohnpark…in B…vollständig oder teilweise erbrachten Leistungen herauszugeben

(6.) und an ihn weitere 499,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (03.11.2014) zu zahlen

(7.). In Bezug auf die Klageanträge zu 1. und zu 3. hat der Kläger die geltend gemachten Ansprüche im Wege der Stufenklage verfolgt.

Nachdem die Beklagte dem Kläger im Senatstermin vom 05.09.2018 die streitgegenständliche Verordnung für Herrn M… Ha… übergeben hat, haben die Parteien den ursprünglichen Klageantrag zu 5. a) übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt nunmehr,

das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 26.10.2015 aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen,

hilfsweise das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

1.

– auf der ersten Stufe der Stufenklage –

a) ihm Auskunft darüber zu erteilen, welche Zahlungen sie bis zum 31.01.2013 von Patienten, Kunden, Berufsgenossenschaften und Krankenkassen entgegengenommen hat, für welche sie die Leistungen nicht oder nicht mehr vollständig erbracht hat;

b) die schriftlichen Bestellungen, Gutscheine, Aufträge, Rezepte, Kontoauszüge, Quittungen und sonstigen Zahlungsbelege hierüber vorzulegen;

2.

a) gegenüber der Deutschen Rentenversicherung X… zu erklären, dass sie mit der Auszahlung des beim Amtsgericht Bochum zum Aktenzeichen 4 HL 194/13 hinterlegten Guthabens in Höhe von 5.890,77 € an ihn einverstanden sei sowie

b) an ihn Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.218,62 € seit dem 02.07.2013 sowie aus weiteren 3.672,15 € ab Rechtshängigkeit (11.07.2014) zu zahlen;

3.

– auf der ersten Stufe der Stufenklage –

ihm das Kassenbuch der T… UG für den Zeitraum vom 29.05.2013 bis zum 31.05.2013 in Papierform oder in elektronischer Form sowie die zur Kasse für den Zeitraum vom 29.05.2013 bis zum 31.05.2013 geführten Belege der ein- und ausgehenden Barzahlungen im Original zu übergeben;

4.

an ihn 1.243,36 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.613,15 € seit dem 11.07.2014 und aus 499,94 € seit dem 03.11.2014 zu zahlen

5.

a) an ihn 269,22 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (07.11.2018);

b) an ihn 7.003,93 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (5.687,23 € seit dem 03.11.2014 und 1.316,70 € seit dem 07.11.2018) zu zahlen;

6.

an ihn die von den Patienten unterschriebenen Originalbelege über die vom 01.02.2013 bis zum 31.05.2013 durch die T… UG in den Räumen der ASB …e. V. im Wohnpark … in B… vollständig oder teilweise erbrachten Leistungen herauszugeben und

7.

an ihn weitere 499,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (03.11.2014) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Parteien haben in dem Senatstermin vom 06.11.2019 einen Teilvergleich geschlossen, wonach sie sich darüber einig sind, dass Ansprüche des Klägers, die dieser mit dem Antrag zu 5. b) geltend macht, nur in Höhe von 4.000 € bestehen.

Die Beklagte verteidigt mit näheren Darlegungen das landgerichtliche Urteil hinsichtlich der dort verneinten Aktivlegitimation. Im Übrigen stellt sie die geltend gemachten Ansprüche – teils aus tatsächlichen, teils aus rechtlichen Gründen – in Abrede, soweit sie diese nicht durch den Teilvergleich vom 06.11.2019 unstreitig gestellt hat.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 28.11.2018 (Bl. 519 f.), geändert durch Beweisbeschluss vom 01.03.2019 (Bl. 558 f.), durch Vernehmung der Zeugin K… und gemäß Beweisbeschluss vom 06.11.2019 (Bl. 731) durch Vernehmung des Zeugen Bo….

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 13.03.2019 (Bl. 564 ff.) und vom 06.11.2019 (Bl. 730 ff.) Bezug genommen.

II. Brandenburgisches OLG 4 U 203/15

Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet.

1.

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Er ist aufgrund des Vertrages vom 15.12.2013 (Anlage K 1, Bl. 23), mit dem die T… UG (haftungsbeschränkt) – nachfolgend als Zedentin bezeichnet – ihre Forderungen gegen die Beklagte aufgrund des Betriebspachtvertrages vom 23.01.2013 an den Kläger abgetreten hat, gemäß § 398 BGB Inhaber der streitgegenständlichen Forderungen geworden.

Der Wirksamkeit der Abtretung steht § 181 BGB nicht entgegen.

Nach § 181 BGB kann ein Vertreter, soweit ihm nicht ein anderes gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Zwar hat der Kläger den Abtretungsvertrag als Liquidator der Zedentin und zugleich als Zessionar im eigenen Namen unterzeichnet, so dass der Anwendungsbereich des § 181 BGB eröffnet ist.

Der Kläger war aber von dem Verbot des Insichgeschäfts wirksam befreit.

Dies ergibt sich allerdings nicht bereits aus dem “Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonengesellschaft” vom 04.01.2013 (Anlage K 32, Bl. 214 f.), wonach der Kläger als Geschäftsführer der Zedentin ausweislich Ziffer 4. von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit wurde.

Der Kläger ist zwar als Geschäftsführer der Zedentin mangels einer Übertragung auf eine andere Person mittels Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss mit der Auflösung gemäß § 66 Abs. 1 GmbHG Liquidator geworden (sog. geborener Liquidator).

Die im Gesellschaftervertrag oder der Satzung bestimmte Befreiung für den Geschäftsführer wirkt aber nicht automatisch für den Liquidator fort, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um einen geborenen Liquidator handelt.

Dies gilt für jede gesellschaftsvertragliche Vertretungsregelung, gleichgültig, ob den Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt war oder ob sie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit waren.

Der in § 66 Abs. 1 GmbHG statuierte Grundsatz der Amtskontinuität besagt nur, dass die Geschäftsführer mangels abweichender Regelung ihr Amt für die Gesellschaft – wenn auch mit verändertem Zweck – weiterführen.

Brandenburgisches OLG 4 U 203/15

Dass auch ihre bisherige Vertretungsmacht als Geschäftsführer – im Sinne einer mit der Amtskontinuität einhergehenden Kompetenzkontinuität – in dem nunmehr von ihnen ausgeübten Amt als Liquidatoren unverändert fortbestehen würde, ergibt sich aus § 66 Abs. 1 GmbHG nicht.

Das Gesetz trifft vielmehr in § 68 Abs. 1 GmbHG für die Liquidationsphase eine eigene Vertretungsregelung, mag diese inhaltlich auch mit der Vertretungsregelung für mehrere Geschäftsführer einer werbenden GmbH (§ 35 Abs. 2 GmbHG) übereinstimmen.

Es besteht auch keine Vermutung dahingehend, dass eine Kompetenzkontinuität des geborenen Liquidators regelmäßig dem Willen der Gesellschafter entspreche, weil dem die Wertung des § 68 Abs. 1 S. 2 GmbHG sowie die Änderung des Gesellschaftszwecks im Zuge der Auflösung entgegensteht

(BGH, Urteil vom 27.10.2008 – II ZR 255/07, Rn. 11, juris;

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.10.2011 – 20 W 95/11, Rn. 19 ff., juris;

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.07.2011 – 3 W 62/11, Rn. 8 f., juris;

OLG Rostock, Urteil vom 06.10.2003 – 3 U 188/03, Rn. 32, juris;

OLG Hamm, Beschluss vom 06.07.2010 – 15 Wx 281/09, juris Rn. 11 f.;

BayObLG, Beschluss vom 19.10.1995 – 3 Z BR 218/95, Rn. 14, juris;

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.1988 – 16 U 52/88, Rn. 10, juris).

Der Kläger ist allerdings gemäß Ziffer 2. des Gesellschafterbeschlusses vom 14.12.2013 (Anlage K 30, Bl. 189) als Liquidator vom Verbot des Selbstkontrahierens wirksam befreit worden.

Der Gesellschafterbeschluss verstößt nicht gegen die Regelungen des Gesellschaftervertrages.

Das “Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonengesellschaft” vom 04.01.2013 enthält zwar keine Befugnis des Liquidators, eine Befreiung von § 181 BGB durch einfachen Gesellschafterbeschluss herbeizuführen.

Eine solche Satzungsbestimmung ist vorliegend aber auch nicht notwendig.

Ob eine solche Satzungsbestimmung notwendig ist, um eine Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts durch Beschluss vornehmen zu können, ist streitig.

Nach der Rechtsprechung muss die Satzung grundsätzlich eine Bestimmung enthalten, dass die Gestattung des Insichgeschäfts gegenüber dem Geschäftsführer durch einfachen Gesellschafterbeschluss erfolgen kann.

Denn eine generelle Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB kann nur erteilt werden, wenn eine solche Befreiung in der Satzung vorgesehen ist oder nachträglich durch Satzungsänderung in der Form des § 53 GmbhG gestattet wird, andernfalls ist der einfache Gesellschafterbeschluss wegen Formmangels nichtig

(so OLG Köln, Beschluss vom 02.10.1992 – 2 Wx 33/92, Rn. 11 ff., juris;

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.08.2011 – 7 Wx 20/11, Rn. 11, juris;

KG, Beschluss vom 21.03.2006 – 1 W 252/05, Rn. 7, juris).

Etwas anderes gilt, wenn es sich nicht um eine dauerhafte, sondern nur um eine punktuelle Befreiung handelt

(vgl. KG, Beschluss vom 21.03.2006 – 1 W 252/05, Rn. 7, juris;

OLG München, Beschluss vom 16.09.2011 – 34 Wx 376/11;

Münchener Kommentar/Schubert, BGB, 8. Aufl., § 181 Rn. 83 m. w. N.).

In der Literatur wird hingegen vielfach eine solche Satzungsbestimmung generell nicht vorausgesetzt

(Münchner Kommentar/Stephan/Tieves, GmbhG, 3. Aufl., § 35 Rn. 183 f.;

Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbhG, 9. Aufl., § 35 Rn. 91 ff.;

Münchener Kommentar/Schubert, BGB, 8. Aufl., § 181 Rn. 83 m. w. N.).

Der vorstehende Meinungsstreit muss hier nicht entschieden werden, da die Regelung in Ziffer 2. des Gesellschafterbeschlusses vom 14.12.2013 eine lediglich punktuelle Befreiung von § 181 BGB beinhaltet, die nach beiden Ansichten keiner Ermächtigung durch eine entsprechende Satzungsbestimmung bzw. Satzungsänderung bedarf.

Brandenburgisches OLG 4 U 203/15

Denn in Ziffer 2. wird der Kläger als Liquidator der Zedentin unter Befreiung von § 181 BGB (insbesondere) ermächtigt, die aufgrund des Betriebspachtvertrages vom 23.01.2013 bestehenden Forderungen der Liquidationsgesellschaft gegen die Beklagte (an sich) abzutreten und diese im eigenen Namen geltend zu machen.

Dabei ist unschädlich, dass es sich bei der in Ziffer 2. geregelten Befugnis um die beispielhafte Nennung eines Rechtsgeschäfts der nach Ziffer 1. des vorgenannten Gesellschafterbeschlusses erteilten generellen Befreiung des Klägers als Liquidator der Zedentin handelt. Ziffer 1. ist zwar als generelle Regelung wegen Verstoßes gegen das Formerfordernis des § 53 GmbHG unwirksam.

Von der Unwirksamkeit der Ziffer 1. des Gesellschafterbeschlusses wird die Regelung in Ziffer 2. jedoch gemäß § 139 BGB nicht erfasst.

Nach dieser Vorschrift ist, wenn ein Teil eines Rechtsgeschäftes nichtig ist, das gesamte Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, daß es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Bei der Anwendung des § 139 BGB ist durch Auslegung zu ermitteln, ob der Liquidator – hätte er die Nichtigkeit der Regelung in Ziffer 1. erkannt – an dem Beschluss im Übrigen festgehalten hätte (vgl. OLG München, Urteil vom 28.11.2007 – 7 U 4498/07).

Davon ist hier auszugehen, weil es dem Kläger als Liquidator nach dem erkennbaren Zweck des Beschlusses zwar um eine umfassende Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ging, er dabei aber insbesondere das streitgegenständliche Vertragsverhältnis im Blick hatte, so dass nicht angenommen werden kann, die Regelung in Ziffer 2. solle nur bei Wirksamkeit der Generalbefreiung in Ziffer 1. gelten.

Spiegelbildlich zu der mangelnden Notwendigkeit einer Satzungsbestimmung bzw. -änderung als Ermächtigungsgrundlage für die Wirksamkeit der vorgenannten punktuellen Befreiung von den Beschränkungen nach § 181 BGB besteht entgegen den für generelle oder beschränkte Befreiungen dieser Art allgemein geltenden Rechtsgrundsätzen

(siehe dazu BGH, Beschlüsse vom 07.05.2007 – II ZB 21/06, Rn. 6, juris;

28.02.1983 – II ZB 8/82, Rn. 8 ff., juris;

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.11.2009 – 3 Wx 195/09, Rn. 22, juris;

OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.10.2007 – 8 W 412/07, Rn. 9 f., juris)

wegen ihrer Beschränkung auf einen konkreten Einzelfall auch keine Pflicht zur Eintragung im Handelsregister

(Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl., § 10 Rn. 7;

Servatius in Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Aufl., § 10 Rn. 2;

Schmidt-Leithoff in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 6. Aufl., § 10 Rn. 13;

Münchener Kommentar/Herrler, GmbHG, 3. Aufl., § 10 Rn. 20).

§ 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG verlangt nämlich nicht, durch die Eintragung im Handelsregister den Geschäftsverkehr über sämtliche Einzelfallregelungen zu unterrichten.

2.

Die Klageanträge zu 1. a) und b) sind zulässig und begründet.

Der Klageantrag zu 1. genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Danach muss die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten.

Klagen auf Auskunft müssen eindeutig sein und die gewünschte Auskunft hinreichend spezifizieren (Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 253 Rn. 32).

Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn der Gegenstand des Auskunftsbegehrens sowie der Zeitraum, auf den sich das Begehren bezieht, genau angegeben werden

(Münchener Kommentar/Becker-Eberhard, ZPO, 5. Aufl., § 253 Rn. 145).

Diese Voraussetzung ist – nachdem der Kläger den Klageantrag zu 1. a) auf den Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2018 neu gefasst hat – erfüllt, da er nunmehr Auskunft darüber verlangt, welche Zahlungen die Beklagte bis zum 31.01.2013 – also bis zur Übergabe der Praxis an ihn – von Patienten, Kunden, Berufsgenossenschaften und Krankenkassen entgegengenommen hat, für welche sie die Leistungen nicht oder nicht mehr vollständig erbracht hat.

Brandenburgisches OLG 4 U 203/15

Auch vorzulegende Belege sind hinreichend zu bezeichnen

(Zöller/, ZPO, 33. Aufl., § 253 Rn. 13c; Musielak/Voit, a. a. O., § 253 Rn. 32),

wobei es genügt, wenn sich diese durch Auslegung zweifelsfrei identifizieren lassen

(Münchener Kommentar/Becker-Eberhard, a. a. O., § 253 Rn. 146).

Der Kläger hat die geforderten Belege der Art nach mit schriftlichen Bestellungen, Gutscheinen, Aufträgen, Rezepten, Kontoauszügen, Quittungen und sonstigen Zahlungsbelegen und inhaltlich durch die Bezugnahme auf die begehrte Auskunft hinreichend spezifiziert.

Die Klageanträge zu 1. a) und b) sind auch begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunft und Herausgabe der Belege – wie tenoriert – aus §§ 260 Abs. 1, 398 BGB i. V. m. § 6.2 des Pachtvertrages.

Danach hat die Beklagte dem Kläger bis zum Übergabestichtag (31.01.2013) eine prüfbare Liste vorzulegen, für welche Leistungen die Vergütung bereits erfolgte, obwohl die Behandlungsleistung noch aussteht.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Auskunftsanspruch nicht mit Beendigung des Pachtvertrages entfallen, da er seinem Zweck nach der Geltendmachung eines vertraglichen Zahlungsanspruchs dient (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 259 Rn. 1).

Brandenburgisches OLG 4 U 203/15

Denn er soll den Kläger in die Lage versetzen, sich die notwendigen Informationen zu verschaffen, die ihm die Geltendmachung und Durchsetzung der in § 6.2 des Pachtvertrages geregelten Zahlungsansprüche ermöglichen.

In § 6. 2 des Pachtvertrages hat sich die Beklagte verpflichtet, eine Vergütung, die sie für Leistungen erhalten hat, die erst nach dem 31.01.2013 erbracht werden, bis zum 15.02.2013 an den Kläger auszukehren.

Dieser Zahlungsanspruch ist durch die Beendigung des Pachtvertrages nicht entfallen.

Die vertragliche Regelung in § 6.2, wonach sich der auszukehrende Betrag jeweils entsprechend dem Umfang der vor bzw. nach dem Übergabestichtag erbrachten Leistungen richten soll, steht dem streitgegenständlichen Auskunftsanspruch nicht entgegen.

Denn daraus lässt sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht ableiten, dass der Kläger die von ihm erbrachten Leistungen erst nachzuweisen hat, bevor die Beklagte die vor dem 01.02.2013 vereinnahmten Vorausvergütungen abrechnen muss.

Brandenburgisches OLG 4 U 203/15

Ob Voraussetzung eines etwaigen Zahlungsanspruchs des Klägers die Erbringung der Leistungen ist, für die die Beklagte im Voraus vereinnahmte Vergütungen erhalten hat, oder der Zahlungsanspruch unabhängig davon entsteht, aber möglicherweise nach § 12.1 des Pachtvertrages bzw. § 313 BGB rückabzuwickeln wäre, kann dahinstehen.

Denn dies berührt den Auskunftsanspruch des Klägers nicht. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus § 6.2 des Vertrages, wonach die Beklagte dem Kläger bis zum Übergabestichtag eine prüfbare Liste über die im Voraus vereinnahmten Vergütungen auszuhändigen hatte.

Zu diesem Zeitpunkt konnte der Kläger noch gar keine Leistungen erbracht haben.

Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr die für die Auskunft benötigten Unterlagen und Belege nicht mehr zur Verfügung stehen.

Denn sie muss sich um eine Einsichtnahme in die ihr nicht zur Verfügung stehenden Unterlagen bemühen und diese – soweit erforderlich – auch von Dritten beschaffen

(vgl. BGH, Beschluss vom 12.06.2014 – I ZB 37/13, Rn. 8, 11, juris;

Münchener Kommentar/Krüger, BGB, 8. Aufl., § 260 Rn. 43).

Dies ist ihr auch aufgrund ihrer Vertragsbeziehung mit der G… GmbH, die die Praxis nach der Beendigung des streitgegenständlichen Pachtverhältnisses weiter betreibt, möglich.

Der Auskunftsanspruch ist auch nicht gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben ausgeschlossen, weil sich der Kläger etwa die Informationen auf andere Weise leicht verschaffen kann

(vgl. hierzu Münchener Kommentar/Krüger, BGB, 8. Aufl., § 259 Rn. 35).

Nachdem der Kläger von der Beklagten am 31.05.2013 zur sofortigen Übergabe der Praxis aufgefordert worden war und ihr daraufhin den Praxisschlüssel sowie das Administrator-Passwort für das Praxisverwaltungsprogramm übergeben und damit den Zugriff auf die Patienten- und Abrechnungsunterlagen verloren hat,

ist nicht ersichtlich, wie er die begehrten Auskünfte selbst ermitteln können soll, auch wenn er während der Pachtzeit ausweislich seiner E-Mail vom 05.04.2013 (Anlage K 17 Bl. 346) die erbrachten Leistungen aufgrund der vor dem 01.02.2013 ausgestellten und bezahlten Gutscheine fortlaufend, aber eben nicht abschließend erfasst hat.

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3.

Der Klageantrag zu 2. a) ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zustimmung zur Freigabe des von der DRV- X… bei dem AG Bochum zum Az. 4 HL 194/13 in zwei Teilleistungen hinterlegten Guthabenbetrages von 5.890,77 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB unter dem Gesichtspunkt einer Eingriffskondiktion.

Beim Streit darüber, welcher von zwei Prätendenten von der Hinterlegungsstelle die Auszahlung des hinterlegten Betrages verlangen kann, steht dem wirklichen Inhaber des Rechts gegen den anderen Prätendenten ein Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung aufgrund des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB zu

(BGH, Urteil vom 30.01.2015 – V ZR 63/13 Rn. 8, juris;

BGH, Urteil vom 29.11.1989 – VIII ZR 228/88, Rn. 10, juris;

Urteil vom 07.03.1972 – VI ZR 169/70, Rn. 6, juris).

Denn der konkurrierende Forderungsprätendent, der nicht freiwillig in die Herausgabe des hinterlegten Betrages an den wahren Berechtigten einwilligt, hat schon deshalb eine günstige Rechtsposition auf Kosten des wahren Berechtigten erlangt, weil es zur Auszahlung des hinterlegten Betrages seiner Einwilligung bedarf

(Münchener Kommentar/Fetzer, BGB, 8. Aufl., § 372 Rn. 30; m. w. N.).

Hinterlegt der Schuldner den geschuldeten Betrag zugunsten der streitenden Forderungsprätendenten (§ 372 S. 2 BGB), so ist für die Frage der Freigabepflicht entscheidend, wer im Verhältnis zum Schuldner Inhaber der Forderung ist, zu deren Erfüllung der hinterlegte Betrag bestimmt ist.

Brandenburgisches OLG 4 U 203/15

Entscheidend ist die Gläubigerstellung gegenüber dem hinterlegenden Schuldner.

Auf Rechtsbeziehungen zwischen den Forderungsprätendenten kommt es dagegen grundsätzlich nicht an

(BGH, Urteil vom 13.11.1996 – VIII ZR 210/95, Rn. 10, juris;

Urteil vom 30.01.2015 – V ZR 63/13, Rn. 8, juris).

Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob die Beklagte aufgrund der in § 5.5 des Betriebspachtvertrages geregelten Sicherungsglobalzession i. V. m. § 398 BGB überhaupt Inhaberin der Forderung gegen die DRV X… geworden ist.

Denn selbst wenn dies zuträfe, muss sie in die Herausgabe des hinterlegten Betrages an den Kläger einwilligen, weil ihr nach Treu und Glauben eine Berufung auf die Abtretung verwehrt ist.

a) Es spricht bereits viel dafür, dass die in § 5.5 des Betriebspachtvertrages geregelte Sicherungsglobalzession wegen anfänglicher Übersicherung unwirksam ist. Im Falle einer ursprünglichen Übersicherung können Sicherstellungsverträge gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam sein,

wenn bereits bei Vertragsschluss sicher ist, dass im noch ungewissen Verwertungsfall ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit und der gesicherten Forderung bestehen wird

(BGH, Urteil vom 15.05.2003 – IX ZR 218/02, Rn. 30, juris).

Eine sittenwidrige Übersicherung wird zum Teil bei mindestens 200% des realisierbaren Vermögenswertes der Sicherheit angenommen, teilweise auch erst bei 300%

(vgl. Staudinger/Rieble, BGB, 2017, Stand: 09.03.2018, § 138 Rn. 278 m. w. N.;

vgl. auch Erman/Westermann, BGB, 15. Aufl., § 398 Rn. 19b).

Angesichts der hier zu beurteilenden Vertragsregelung, wonach der Kläger der Beklagten sämtliche Ansprüche gegen die gesetzlichen Krankenkassen abgetreten hat, obwohl sich der Anspruch der Beklagten auf nur 10% des gesamten Umsatzes beläuft,

dürfte eine sittenwidrige Übersicherung zu bejahen sein, auch wenn die Ansprüche gegen privat Versicherte nicht abgetreten sind, denn diese dürften angesichts des Anteils von rund 10% aller Versicherten nicht den Großteil des Umsatzes ausmachen.

Ist die tolerable Grenze überschritten, bedarf es einer expliziten Regelung über die Freigabepflicht bei Erreichen einer bestimmten Deckungsobergrenze

(Staudinger/Rieble, a. a. O.;

Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bank- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., Kreditsicherung, Rn. 8.58), welche hier nicht vorliegt.

b) Aber selbst wenn die Sicherungsglobalzession in § 5.5 des Betriebspachtvertrages wirksam und die Beklagte demzufolge Inhaberin der hinterlegten Forderung geworden wäre, kann sie die Einwilligung in die Herausgabe des hinterlegten Betrages nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht verweigern.

Denn es ist mit Treu und Glauben nicht vereinbar, eine unredlich erworbene Rechtsposition oder eine formale Rechtsposition im Widerspruch zu den zugrunde liegenden vertraglichen Beziehungen auszunutzen

(BAG, Urteil vom 21.09.2017 – 2 AZR 865/16, Rn. 38,

juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 242 Rn. 43 m. w. N.).

Die Beklagte hat mit der Offenlegung der Abtretung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen gegen die Sicherungsabrede in § 5.5 des Vertrages verstoßen.

Nach der Sicherungsabrede war sie erst berechtigt, die Abtretung offenzulegen, wenn sich die Pächterin mit der Zahlung des Pachtzinses und der zu leistenden Vorauszahlungen in Verzug befindet.

Die Pächterin befand sich mit diesen Zahlungen jedoch nicht nach §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verzug. Sie hat zwar weder die nach § 5.2 des Vertrages jeweils zum Monatsende in Höhe von 1.000 € geschuldeten Abschlagszahlungen auf den Pachtzins noch die nach § 9.2 bis zum 15.02.2013 zu stellende Kaution in Höhe von 3.000 € gezahlt.

Sie hat sich aber wegen der unterlassenen Abrechnung der von der Beklagten vor dem 31.01.2013 vereinnahmten und an die Pächterin auszukehrenden Vergütungen zunächst konkludent und später mit ihrem Schreiben vom 08.05.2013 (Anlage K 4, Bl. 30 ff.) auch ausdrücklich auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB berufen.

Das Zurückbehaltungsrecht stand ihr auch zu, da sich die Beklagte ihrerseits bereits seit dem 01.02.2013 mit der Abrechnung und seit dem 15.02.2013 mit der Auszahlung des sich aus der Abrechnung ergebenden Betrages in Verzug befand.

4.

Der Klageantrag zu 3. ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunft über den Inhalt des Kassenbuches in dem Zeitraum vom 29.05.2013 bis zum 31.05.2013 nebst Herausgabe der Originalbelege der ein- und ausgehenden Zahlungen gemäß §§ 241 Abs. 2, 260 BGB sowie in entsprechender Anwendung von § 6.2 des streitgegenständlichen Vertrages (§ 12.1).

Ein Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten, § 241 Abs. 2 BGB.

Die Auskunfts- und Rechenschaftspflichten gemäß §§ 259, 260 BGB als besondere Ausformung dieser Mitwirkungspflichten dienen dem Gläubiger dazu, nähere Informationen über das Bestehen und den Umfang eines Anspruchs aus dem Schuldverhältnis zu erhalten oder Art und Umfang der Erfüllung eines Anspruchs überprüfen zu können.

Aufgrund dessen sind sie auf ein künftiges Verhalten gerichtet und somit einklagbar

(BeckOK BGB/Sutschet, BGB, 52. Edition, Stand: 01.11.2019, § 241 Rn. 70).

Ein solcher Auskunftsanspruch als Nebenpflicht aus dem Betriebspachtvertrag ist hier zu bejahen.

Brandenburgisches OLG 4 U 203/15

Denn nach § 12. 1 des streitgegenständlichen Vertrages sind bei Beendigung des Pachtverhältnisses die übrigen Vertragsbestimmungen auf die Rückabwicklung entsprechend anzuwenden.

Daraus folgt, dass – ähnlich wie in § 6.2 – ein wechselseitiger Auskunftsanspruch zur Abgrenzung der jeweiligen Forderungen infolge der Betriebsübergabe besteht.

Das Kassenbuch wurde von dem Kläger unstreitig elektronisch geführt und verblieb in der Praxis, nachdem die Beklagte ihn am 31.05.2019 zum Verlassen der Praxisräume aufgefordert hatte.

Der Kläger benötigt die Auskunft über die in dem Zeitraum 29.05. bis 31.05.2019 in dem Kassenbuch vermerkten Ein- und Auszahlungen, um seinen Anspruch auf Auszahlung des Barbestandes gegen die Beklagte beziffern zu können.

Im Übrigen braucht er das Kassenbuch sowie die dazugehörigen Originalbelege für seine Steuererklärung.

Wie bereits zum Klageantrag zu 1. a ) ausgeführt, kann die Beklagte nicht darauf verweisen, dass ihr die für die Auskunft benötigten Unterlagen und Belege nicht mehr zur Verfügung stehen, da sie sich diese notfalls auch von Dritten beschaffen muss.

Dass der Kläger die Daten über den Kassenbestand vor dem 31.05.2019 hätte sichern können, ist unerheblich. Soweit die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass der Kläger die Daten nicht gesichert hat, verhilft ihr das nicht zum Erfolg.

Denn der Auskunftsanspruch kann zwar gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn sich der Kläger die Informationen auf andere Weise verschaffen kann oder bereits verschafft hat. Dann wäre die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs eine unzulässige Rechtsausübung.

Die Beklagte hätte aber das Vorbringen, dass eine Anwendung des § 242 BGB zu ihren Gunsten begründen könnte, darlegen und beweisen müssen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, a. a. O., § 242 Rn. 21).

5.

Die Klageanträge zu 4. und 7. sind ebenfalls überwiegend begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.613,15 € gemäß § 280 Abs. 1 BGB.

Denn die Beklagte hat mit der Offenlegung der Abtretung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen gegen die Sicherungsabrede in § 5.5 des Vertrages verstoßen, wie bereits oben ausgeführt, und sich damit nach § 280 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig gemacht

(vgl. hierzu Haertlein in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, 2. Aufl., Kapitel 27 Rn. 21).

Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist in Höhe von 1.613,15 € begründet. Die Beklagte hat unstreitig Zahlungen in dieser Höhe (970,26 € seitens der (a)…, 64,44 € seitens der (b)…, 311.48 € seitens der (c)… und 266,96 € seines des Abrechnungszentrums EM) aufgrund der abredewidrigen Offenlegung der Abtretung erhalten.

Einen Anspruch auf Zahlung der 130,15 € hat der Kläger hingegen nicht. Es fehlt an einer schlüssigen Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen.

Selbst wenn man unterstellt, die Beklagte hätte diesen Betrag von Patienten vor dem 01.02.2013 erhalten – was sie bestreitet -, ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Zahlungen auf Leistungen der Zedentin erfolgt sein sollen.

Denn die Verordnungen datieren mit einer Ausnahme aus März, April und Mai 2013.

Weshalb die Patienten für erst ab März 2013 verordnete Behandlungen bereits vor dem 01.02.2013 hätten Zuzahlungen an die Beklagte leisten sollen, ist nicht nachvollziehbar, zumal der Kläger auch nicht vorträgt, wann die Zahlungen im Einzelnen erfolgt sein sollen.

Brandenburgisches OLG 4 U 203/15

Hinsichtlich der angeblichen Zuzahlungen in Höhe von 40,15 € seitens der Patientin He…W… zu einer Behandlung aufgrund einer Verordnung vom 23.01.2013 hat der Kläger nicht vorgetragen, dass sich diese auf eine Behandlung bezieht, die nicht von der Beklagten, sondern von ihm erbracht wurde.

Der danach in Höhe von 1.613,15 € bestehende Anspruch des Klägers ist nicht gemäß § 389 BGB infolge der von der Beklagten erklärten (Hilfs-)Aufrechnung mit fälligen Ansprüchen auf Pachtvorauszahlungen in einer die klägerische Forderung übersteigenden Höhe erloschen, weil solche Ansprüche wegen des eingetretenen Abrechnungsverhältnisses nicht mehr bestehen.

Das ergibt sich aus dem vorläufigen Charakter von Abschlags- und Vorauszahlungen

(vgl. Münchener Kommentar/Busche, BGB, 7. Aufl., § 632a Rn. 19).

Daran ändert es auch nichts, dass nicht die Beklagte, sondern der Kläger als Liquidator der Zedentin die endgültige Abrechnung des Anspruchs der Beklagten auf Zahlung des Pachtzinses von 10% des Umsatzes vorzunehmen hat.

Dem Kläger ist diese Abrechnung nämlich allein deshalb nicht möglich, weil ihm dazu die von der Beklagten zu erteilenden Informationen – Anträge zu 1. und zu 3. – fehlen.

Soweit die Beklagte außerdem mit einer Gegenforderung in Höhe von 2.387,72 € die Aufrechnung erklärt hat, greift diese ebenfalls nicht durch.

Die Beklagte stützt ihre Gegenforderung auf vor dem 31.01.2013 erbrachte Behandlungsleistungen, die nicht sie, sondern die Zedentin abgerechnet und vereinnahmt habe.

Der Kläger hat dies aber mit der Begründung bestritten, dass die Zedentin erst ab dem 01.02.2013 über eine Kassenzulassung verfügt habe und demzufolge keine Leistungen habe abrechnen können, die vor diesem Datum erbracht wurden.

Angesichts dieses Bestreitens des Klägers fehlte es – darauf ist die Beklagte im Verhandlungstermin am 05.09.2018 ausdrücklich hingewiesen worden – bereits an hinreichendem Vortrag der Beklagten, jedenfalls ist sie beweisfällig für ihre Behauptung geblieben.

6.

Der Klageantrag zu 5. a) ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 269,22 € gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 S. 2, 398 BGB.

Denn die Beklagte hat ihm die Verordnung für den Patienten M… Ha… erst am 05.09.2018 herausgegeben, obwohl sie nach § 6.2 des Vertrages zur Mitwirkung an der Abgrenzung und Auskehrung der wechselseitigen Honorarforderungen verpflichtet war.

Durch die verspätete Übergabe der Verordnung konnte die Zedentin die von ihr verdiente Vergütung unstreitig nicht mehr gegenüber der Krankenkasse abrechnen, so dass die Beklagte den daraus entstandenen Schaden in Höhe der entgangenen Kassenleistung zu ersetzen hat.

Der Klageantrag zu 5. b) ist in Höhe von 4.000 € begründet. Dies ist aufgrund des von den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2019 geschlossenen Teilvergleichs unstreitig, so dass es auf die Aussage des Zeugen B… nicht mehr ankommt.

Brandenburgisches OLG 4 U 203/15

7.

Der Klageantrag zu 6. ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Herausgabe von Originalbelegen über die von der Zedentin in den Räumen des ASB … e. V. erbrachten Leistungen.

Denn dass die Pflegedienstleiterin des Wohnparks diese Originalbelege der Beklagten nach dem 31.05.2013 übergeben hat, hat der Kläger nicht bewiesen.

Die von ihm benannte Zeugin K… hat seinen Vortrag nicht bestätigt. Sie konnte sich zwar an Listen erinnern, auf denen die jeweils bei den Kursen bzw. Behandlungen anwesenden Patienten von ihr abgehakt worden seien.

Diese Listen seien dann aber wieder in die Stationen zurückgegangen. Was danach mit den Listen passiert sei, wisse sie nicht.

8.

Soweit der Kläger Rechtshängigkeitszinsen beantragt, ergibt sich der Anspruch aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

Die mit dem Klageantrag zu 2. verlangte Verzugszinsforderung in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hinsichtlich der von der X… als Schuldnerin hinterlegten Beträge ist hingegen unbegründet.

Mit Blick auf den Teilbetrag von 2.218,62 € hat die Zedentin die Beklagte durch Schreiben vom 12.11.2013 zwar zur Abgabe eines zur Vorlage bei der X…/Schuldnerin gedachten schriftlichen “Anerkenntnisses” ihrer Forderungsberechtigung unter Fristsetzung bis zum 29.11.2013 aufgefordert und dies sinngemäß mit der Zustellung der Klageschrift auch bezüglich des weiteren Betrages von 3.672,15 € getan.

Ein Gläubiger hat in entsprechender Anwendung von § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB bei schuldhaft verzögerter Freigabe eines hinterlegten Geldbetrages naturgemäß jedoch allenfalls gegen den Schuldner einen Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe

(vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2017 – IX ZR 267/16, Rn. 11 ff.).

Ein Zinsanspruch ist hier auch nicht aus einer nachvertraglichen Nebenpflichtverletzung der Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB gegeben

(vgl. hierzu BGH, Urteil vom 07.03.1972 – VI ZR 169/70, Rn. 6, juris).

Denn der Kläger hat jedenfalls nicht dargelegt, dass der Zedentin ein Schaden in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB (a.F.; vgl. Art. 229 § 34 EGBGB) entstanden ist.

Ein entsprechender Anspruch ergibt sich schließlich auch nicht aus §§ 812, Abs. 1 Satz 1 Fall 2, 818 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, weil die Beklagte aus dem hinterlegten Betrag keine Nutzungen gezogen haben kann.

9.

Auf die Berufung des Klägers ist das Urteil des Landgerichts danach teilweise aufzuheben und der Rechtsstreit zur Entscheidung über den im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) geltend gemachten Anspruch auf Auszahlung eines sich aus der zugesprochenen Auskunft (Klageanträge zu 1. und zu 3.) ergebenden Guthabens auf Antrag des Klägers an das Landgericht zurückzuverweisen, § 538 Abs Satz 1 Nr. 4 ZPO analog

(vgl. BGH, Urteil vom 03.05.2006 – VIII ZR 168/05, Rn. 13 ff., juris;

BGH, Beschluss vom 22.09.2008 – II ZR 257/07, Rn. 12, juris).

Da sich noch nicht absehen lässt, welche Partei im Ergebnis in welchem Umfange obsiegen wird, hat eine Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens zu unterbleiben und ist diese dem Gericht des ersten Rechtszuges zu überlassen.

10.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 44, 47 GKG, wobei der Klageantrag zu 1. mit 5.000 €, der Klageantrag zu 2. mit 5.890,77 €, der Klageantrag zu 3. mit 400 €, der Klageantrag zu 4. mit 1.243,36 €, der Klageantrag zu 5. mit 7.273,15 €, der Klageantrag zu 6. mit 1.000 € und der Klageantrag zu 7. mit 499,94 € bewertet wurde.

Der übereinstimmend für erledigt erklärte ursprüngliche Antrag zu 5. a) hat einen geschätzten Wert von 70 €.

Brandenburgisches OLG 4 U 203/15

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