Brandenburgisches OLG 7 W 75/19

September 26, 2022

Brandenburgisches OLG 7 W 75/19 – Beschluss vom 19.12.2019 – Widerspruchsklage gegen einen vorläufigen Teilungsplan

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den am 10.05.2019 verkündeten Beschluss des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.

Gründe Brandenburgisches OLG 7 W 75/19

I.

Der Antragsteller begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners R… C… die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Erhebung einer Widerspruchsklage gegen einen vorläufigen Teilungsplan im Zwangsversteigerungsverfahren.

Die Antragsgegnerin zu 2. ist Gläubigerin titulierter Zahlungsansprüche gegen den Schuldner in Höhe von 86.128,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2014.

Zur Sicherung ihrer Ansprüche hat die Antragsgegnerin zu 2. aufgrund eines Arrestbeschlusses vom 21.07.2014 die Eintragung von Höchstbetragssicherungshypotheken über 10.000 € zulasten des im Grundbuch von B… Blatt (a…) unter der Bezeichnung Flur 1…, Flurstück 9… eingetragenen Grundstücks des Schuldners und in Höhe von 80.000 € zulasten des im Grundbuch von B… Blatt (b…) unter der Bezeichnung Flur 1…, Flurstück 4… eingetragenen Grundstücks,

das ebenfalls dem Schuldner gehörte, erwirkt. Im Rang vor diesen aufgrund des Arrests eingetragenen Grundpfandrechten war auf beiden Grundstücken zur Mithaft eine Gesamtgrundschuld über 80.000 € mit 18 % Zinsen zugunsten der Antragsgegnerin zu 1. seit dem 18.12.2013 eingetragen.

Die Antragsgegnerin zu 2. hat wegen der Bestellung dieser Grundschuld eine Gläubigeranfechtungsklage erhoben. Die Antragsgegnerin zu 1. und der Schuldner R… C… sind mit Urteil des Landgerichts Potsdam vom 06.07.2016 – 8 O 217/15 – verurteilt worden, den Sicherungsrechten der Antragsgegnerin zu 2. Vorrang vor dieser Grundschuld hinsichtlich beider Grundstücke zu gewähren.

Die Höchstbetragssicherungshypotheken sind daraufhin am 02.12.2016 in Sicherungshypotheken umgewandelt worden.

Auf Antrag der Antragsgegnerin zu 2. ist durch Beschluss des Amtsgerichts Potsdam – 2 K 31/17 – vom 12.04.2017 die Zwangsversteigerung beider Grundstücke angeordnet und der Versteigerungsvermerk am 20.04.2017 in Abteilung II zulasten der oben bezeichneten Grundstücke eingetragen worden.

Brandenburgisches OLG 7 W 75/19

Durch Beschluss des Amtsgerichts Potsdam – 35 IN 371/17 – vom 11.07.2017 ist auf den Eröffnungsantrag vom 08.05.2017 über das Vermögen des eingetragenen Eigentümers R… C… das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Im Versteigerungstermin am 18.09.2018 sind die Versteigerungsbedingungen auf Antrag der Antragsgegnerin zu 2. dahin geändert worden, dass die zugunsten der Antragsgegnerin zu 1. in beiden Grundbüchern jeweils eingetragene – nach dem Rang der Eintragung den Sicherungshypotheken der Antragsgegnerin zu 2. im Rang vorgehende – Gesamtgrundschuld bei Zuschlagserteilung erlischt.

Der Zuschlag ist am 18.09.2018 auf das Meistgebot von 53.000 € erteilt worden.

Der Antragsteller meldete aus der Grundschuld am 19.11.2018 einen Betrag von 80.000 € an, da die Antragsgegnerin zu 1. am 19.11.2018 den Anspruch am Versteigerungserlös aufgrund der Gesamtgrundschuld an ihn in Erfüllung des außergerichtlich geltend gemachten Rückgewähranspruchs wegen Insolvenzanfechtung abgetreten habe.

Der vorläufige Teilungsplan des Amtsgerichts Potsdam vom 21.11.2018 (Anlage K 12, Bl. 82 d.A.) sieht vor, dass erstrangig die gerichtlichen Kosten, sodann ein Anspruch auf Entrichtung von Grundsteuern, danach die dem Antragsteller abgetretenen Ansprüche der Antragsgegnerin zu 2. und schließlich Ansprüche der Landesjustizkasse zu berücksichtigen seien.

Zur Begründung hat das Versteigerungsgericht im Termin zur Verteilung des Erlöses ausgeführt, dass die Verteilung an die Antragsgegnerin zu 2. nicht möglich sei, weil der Rangrücktritt im Grundbuch nicht vollzogen und für die Verteilung der Grundbuchinhalt maßgeblich sei.

Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 04.05.2016, mit dem die Antragsgegnerin zu 1. zur Bewilligung des Rangrücktritts der Grundschuld verurteilt worden ist, sei nicht vollzogen worden, da der Rangrücktritt nicht im Grundbuch eingetragen worden sei.

Nach Abtretung des Anspruchs auf Beteiligung am Versteigerungserlös stehe ihm der Erlös zu. Zudem gehe die insolvenzrechtliche Anfechtung gemäß § 134 Abs. 1 InsO dem deckungsgleichen Anfechtungsrecht der Antragsgegnerin zu 2. aus Gläubigeranfechtung gemäß § 16 AnfG vor.

Er sei daher berechtigt, den Erlös aus der Vollstreckung der Antragsgegnerin zu 2. zur Insolvenzmasse herauszuverlangen.

Der Antragsteller kündigt den Klageantrag an, ihn in Abänderung des vorläufigen Teilungsplanes des Amtsgerichts Potsdam vom 21.11.2018 – 2 K 31/17 – wegen seiner Forderung in Höhe von 48.806,96 € vorrangig vor den Forderungen der Antragsgegnerinnen gemäß Ziffer D.II.2. des Teilungsplanes zu befriedigen.

Brandenburgisches OLG 7 W 75/19

Die Antragsgegnerin zu 2. ist dem Prozesskostenhilfegesuch entgegengetreten.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Antragsteller infolge der Anfechtbarkeit der Grundschuldbestellung, die gegenüber der Antragsgegnerin zu 1. rechtskräftig festgestellt sei, keinen Anspruch auf Beteiligung an dem Erlös habe.

Die Antragsgegnerin zu 1. habe ihre Verpflichtung zur Rückgewähr erfüllt, indem sie zur Abgabe der Rangrücktrittserklärung verurteilt worden sei.

Ein Anspruch des Insolvenzverwalters des Anfechtungsschuldners auf Rückgewähr des Vermögensgegenstandes zur Insolvenzmasse scheide dann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung aus.

Sie habe die Sicherungshypotheken auch nicht in anfechtbarer Weise erlangt. Die Eintragung sei aufgrund einer einstweiligen Verfügung am 17.06.2015 erfolgt.

Die Voraussetzungen für die Anfechtung der Erlangung dieses Sicherungsrechts lägen daher nicht vor.

Das Landgericht hat durch einen am 10.05.2019 verkündeten Beschluss den Antrag zurückgewiesen, da der Antragsgegnerin zu 2. ein besseres Recht an dem Erlös zustehe, als dem Antragsteller.

Zur Begründung hat es auf die Ausführungen in einem am selben Tag verkündeten Urteil im Verfahren 6 O 42/19 mit umgekehrtem Rubrum verwiesen.

Darin hat es den Widerspruch der Klägerin, der Antragstellerin zu 2. des hier geführten Verfahrens, gegen den vorläufigen Teilungsplan des Amtsgerichts Potsdam vom 21.11.2018 für begründet erklärt und den Plan dahin geändert, dass deren Recht am Erlös in Höhe von 48.806,96 € vorrangig vor dem der beiden dort Beklagten, nämlich des Antragstellers und der Antragsgegnerin zu 1. zu befriedigen sei.

Diesen stehe kein besseres Recht an dem Erlös zu.

Der Antragsteller könne sich nicht auf § 16 Abs. 1 Satz 1 InsO gegenüber Antragsgegnerin zu 2. berufen, da ihr aus der Gläubigeranfechtung resultierender Rückgewähranspruch bereits erfüllt sei, nachdem die notwendigen Erklärungen der Antragsgegnerin zu 1. auf Gewährung des besseren Ranges durch Urteil ersetzt worden seien.

Die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 16 Abs. 2 AnfG, § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO lägen nicht vor, weil die Umwandlung der Höchstbetragssicherungshypotheken in Sicherungshypotheken am 02.12.2016 erfolgte, während der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erst am 08.05.2017 bei Gericht eingegangen sei.

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Die Antragsgegnerin zu 1. habe schließlich kein besseres Recht auf Erlösauskehr an den Antragsteller abtreten können, da sie aufgrund des landgerichtlichen Urteils vom 06.07.2017 dazu verpflichtet gewesen sei, der Antragsgegnerin zu 2. den Vorrang vor ihrem Recht einzuräumen.

Die beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1. sei mutwillig, da sie kein besseres Recht an dem Erlös als die Antragsgegnerin zu 2. habe und der Antragsteller jedenfalls bei der Erlösverteilung ausfallen werde.

Mit seiner am Montag, den 17.06.2019 eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen den am 15.05.2019 zugestellten Beschluss macht der Antragsteller unter Bezugnahme auf sein Prozesskostenhilfegesuch in einem bei dem Senat anhängigen Berufungsverfahren – 7 U 83/19 – geltend:

Das Landgericht habe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Vorrang der Gläubigeranfechtung gegenüber der Insolvenzanfechtung, die sich auf das Verhältnis des Insolvenzverwalters gegenüber dem Anfechtungsgegner beziehe, auf das Verhältnis des Insolvenzverwalters zum Anfechtungsgläubiger übertragen. Für dieses Verhältnis gelte aber § 16 InsO abschließend.

Wenn der Anfechtungsgläubiger vor Insolvenzeröffnung Sicherung oder Befriedigung erlangt habe, gelte die Anfechtbarkeit gemäß § 130 InsO drei Monate vor Insolvenzeröffnung.

Wenn die Sicherung oder Befriedigung vor Insolvenzeröffnung aber nicht eingetreten sei, sei gemäß § 16 Abs. 1 AnfG der Insolvenzverwalter zur weiteren Verfolgung des Anfechtungsanspruchs berechtigt.

Die Sicherung oder Befriedigung der Gläubigerin sei hier noch nicht eingetreten, da der Rangrücktritt weder im Grundbuch eingetragen noch durch Vormerkung gesichert worden sei. Er sei daher berechtigt, den Anfechtungsanspruch “weiter zu verfolgen”.

Wegen seines besseren Rechts gegenüber der Antragsgegnerin zu 2. sei auch die beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1. nicht mutwillig, sondern zwingend notwendig.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 19.06.2019 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Brandenburgisches OLG 7 W 75/19

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor, da es an den erforderlichen Erfolgsaussichten für die Klage fehlt, § 114 Abs. 1 ZPO.

Der Antragsgegnerin zu 2. steht ein eigenes besseres Recht an dem Erlös zu, das sie dem Antragsteller entgegenhalten kann. Eine Widerspruchsklage gegen die Antragsgegnerin zu 1. wäre unzulässig, da eine Verteilung an sie nicht beabsichtigt ist.

1.

Die Widerspruchsklage setzt nach § 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG voraus, dass ein Widerspruch von einem an der Zwangsversteigerung Beteiligten (§ 9 ZVG) erhoben worden ist, der mit der Klage geltend gemacht wird. Der Antragsteller hat selbst nicht Widerspruch gegen den Teilungsplan eingelegt.

Er hat lediglich infolge der Abtretung der Rechte aus der Gesamtgrundschuld von der Antragsgegnerin zu 1. an ihn den Gläubigerwechsel bezüglich der Gesamtgrundschuld gemäß § 114 Abs. 1 ZVG angemeldet und die Auszahlung des auf dieses Recht entfallenden Erlöses an sich gefordert.

Der Zwangsversteigerungsgericht beabsichtigt nach seinen Hinweisen im Protokoll des Termins vom 21.11.2018, Anlage K 6, Bl. 28 d. A, dem zugunsten der Antragsgegnerin zu 1. eingetragenen Recht den Vorrang vor den Rechten der Antragsgegnerin zu 2. zu geben.

Anlass zur Klageerhebung gegen den mitgeteilten vorläufigen Teilungsplan besteht danach für den Antragsteller bisher nicht.

Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ist indes ungeachtet der nach dem Terminsprotokoll vom 21.11.2018 beabsichtigten Verteilung begründet, da das Versteigerungsgericht seine Widerspruchsklage für notwendig erachtet, sofern die Verteilung an die Antragstellerin zu 2. vorrangig erfolgen sollte und ihm daher die Erhebung der Widerspruchsklage binnen eines Monats aufgegeben hat (Bl. 29 d. A.).

2.

Brandenburgisches OLG 7 W 75/19

Die beabsichtigte Klage gegen die Antragstellerin zu 2. hat keine Aussicht auf Erfolg.

Die Widerspruchsklage ist begründet, wenn der Kläger Tatsachen darlegt und nachweist, aus denen sich ergibt, dass der Verteilungsplan unrichtig ist und dass ihm im Verhältnis zum Beklagten eine relativ bessere Berechtigung an dem Erlös zusteht.

Das bessere Recht kann seine Grundlage in einem Recht des Schuldners, aber auch des Klägers haben (Musielak/Voit, ZPO, § 878 Rz. 5).

Der Antragsteller hat gegenüber der Antragsgegnerin zu 2. kein besseres Recht, weil er nicht wirksam Rechtsnachfolger der Antragsgegnerin zu 1. hinsichtlich des sich am Versteigerungserlös fortsetzenden Rechts der Antragsgegnerin zu 1. geworden ist.

Ein gerichtliches Veräußerungsverbot bewirkt gemäß § 136 BGB i. V. m. § 135 Abs. 1 BGB, dass eine Verfügung über den Gegenstand, die gegen das Verbot verstößt, gegenüber den Personen, zu deren Schutz das Verbot ergangen ist, unwirksam ist.

Durch einstweilige Verfügung des Landgerichts Potsdam vom 12.06.2015 – 1 O 149/15 – ist der Antragsgegnerin zu 1. untersagt worden, die zu ihren Gunsten bestellte Grundschuld zu veräußern, abzutreten oder zu verpfänden.

Das Verfügungsverbot ist jeweils am 17.06.2015 in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen worden (vgl. Grundbuchauszüge Bl. 35 und 47 d. A.).

Dieses Verfügungsverbot bestimmt den Inhalt des erloschenen Rechts und setzt sich somit an dem Anspruch auf Auszahlung des Erlöses fort.

Die Rechtsübertragung von der Antragsgegnerin zu 1. Antragsteller ist gegenüber der Antragsgegnerin zu 2., auf deren Antrag und zu deren Schutz das Verbot ergangen ist, unwirksam.

3.

Der Antragsteller hat auch kein besseres Recht an dem Erlös infolge berechtigter Übernahme der von der Antragstellerin zu 2. erklärten Gläubigeranfechtung nach § 16 Abs. 1 AnfG, § 134 InsO.

Brandenburgisches OLG 7 W 75/19

§ 16 Abs. 1 AnfG findet auf Insolvenzgläubiger Anwendung, § 38, 39 InsO.

Absonderungsberechtigte Gläubiger (§ 49 ff. InsO) sind hinsichtlich ihrer Ansprüche auf abgesonderte Befriedigung keine Insolvenzgläubiger

BGH, Urteil vom 29.11.1989 – VIII ZR 228/88, BGHZ 109, 240 Rn 15).

Auf absonderungsberechtigte Gläubiger findet § 16 Abs. 1 AnfG keine Anwendung, es sei denn, es besteht ein Vorrang der Insolvenzanfechtung

(Huber, AnfG, § 16 Rn 6).

Der Vorrang der Insolvenzanfechtung besteht, soweit die vorrangige Verwertungsbefugnis dem Insolvenzverwalter zusteht, nämlich hinsichtlich der in seinem Besitz befindlichen beweglichen Sachen und der vom Schuldner sicherungshalber abgetretenen Forderungen

(§ 166 InsO; Huber, AnfG, § 16 Rn 61;

MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, § 16 Rn. 209).

Der Vorrang gilt indes nicht, soweit Anfechtungsberechtigte Rechtshandlungen, die ihr Recht beeinträchtigen, nach dem AnfG anfechten (Nerlich/Römermann, InsO, § 129 Rn 19).

Die Antragsgegnerin zu 2. ist als Grundpfandrechtsgläubigerin gemäß § 49 InsO zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.

Sie hat hier die Anfechtung wegen des Ranges der zu ihren Gunsten bestellten, das Absonderungsrecht begründenden Sicherungshypotheken geltend gemacht.

Der Ausschluss der Anfechtungsbefugnis und das Übernahmerecht gemäß § 16 Abs. 1 InsO gelten daher nicht.

Der Anfechtungsanspruch der Antragsgegnerin zu 2. richtete sich gegen den Rang der zugunsten der Antragstellerin zu 1. eingetragenen Grundschuld.

Diesen Anspruch verfolgt der Antragsteller, dem ein nachrangiges Grundpfandrecht nicht zusteht, mit seiner Erwiderung auf die Widerspruchsklage aber nicht.

Vielmehr macht er den Erwerb eines vorrangigen Grundpfandrechts zulasten der absonderungsberechtigten Gläubigerin geltend.

Dieser Erwerb beruht indes nicht auf einer berechtigten Übernahme eines Anfechtungsrechts der Antragsgegnerin zu 2. gemäß § 16 Abs. 1 AnfG, sondern auf einer unwirksamen Abtretung.

4.

Brandenburgisches OLG 7 W 75/19

Die vorrangige Berechtigung der Antragsgegnerin zu 2. entfällt auch nicht wegen Anfechtbarkeit oder Unwirksamkeit des von ihr im Wege der Zwangsvollstreckung erworbenen Grundpfandrechts, § 88 Abs. 1 InsO.

Die Umwandlung der aufgrund des Arrests eingetragenen Höchstbetragssicherungshypotheken in Sicherungshypotheken ist aufgrund eines Urteils des Landgerichts Potsdam vom 01.04.2015 – 8 O 269/14 – am 02.12.2016 eingetragen worden.

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens datiert vom 08.05.2017 (Anlage K 7, Bl. 65 d.A.), mehr als drei Monate nach der Eintragung.

Auch die Voraussetzungen einer Anfechtung des Erwerbs der Sicherungshypothek durch die Antragsgegnerin zu 2. gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind aus diesem Grund nicht gegeben.

Zudem fehlte es für eine Anfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO an der erforderlichen Rechtshandlung des Schuldners (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2005, IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143).

5.

Die Widerspruchsklage gegen die Antragsgegnerin zu 1. wäre unzulässig, da die Antragsgegnerin zu 1. den vom Antragsteller nach der Abtretung angemeldeten Rechten nicht widersprochen hat und auch das Versteigerungsgericht die Antragsgegnerin zu 1. nicht anstelle des Antragstellers für berechtigt hält, sondern die Frage offengelassen hat.

Der Hinweis des Versteigerungsgerichts auf die notwendige Erhebung der Widerspruchsklage bezieht sich nur auf den Widerspruch der Antragsgegnerin zu 2..

III.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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