Werklohn gegen Zurückbehaltungsrecht -Brandenburgisches OLG – 12 U 28/20
– Urteil vom 27.08.2020 –
Sachverhalt:
Die Klägerin, ein Bauunternehmen, klagte gegen die Beklagten, Bauherren, auf Zahlung offenen Werklohns für den Bau eines Bungalows.
Die Beklagten machten ein Zurückbehaltungsrecht wegen behaupteter Mängel geltend.
Das Landgericht verurteilte die Beklagten zur Zahlung, da sie sich im Abnahmeprotokoll zur sofortigen Zahlung verpflichtet hätten und die ladungsfähige Anschrift eines Zeugen nicht mitteilten.
Die Beklagten legten Berufung ein.
Kernaussagen des Urteils:
Zurückverweisung: Das Brandenburgische OLG hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück.
Wesentlicher Verfahrensmangel: Das Berufungsgericht sah einen wesentlichen Verfahrensmangel darin, dass das Landgericht keine Nachfrist zur Behebung des Hindernisses für den Zeugenbeweis gesetzt hatte.
Zurückbehaltungsrecht: Das OLG stellte klar, dass die Beklagten nicht durch das Abnahmeprotokoll von der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ausgeschlossen waren. Die Klausel im Abnahmeprotokoll könnte eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) sein und damit der Inhaltskontrolle unterliegen.
AGB-Prüfung: Das OLG wies darauf hin, dass die Klausel im Abnahmeprotokoll, die die sofortige Fälligkeit der Restvergütung begründen soll, möglicherweise eine AGB darstellt. Es gab Hinweise darauf, dass die Klausel nicht individuell ausgehandelt wurde und die Klägerin sie für eine Vielzahl von Verträgen verwendet.
Inhaltskontrolle: Sollte die Klausel eine AGB sein, müsste sie der Inhaltskontrolle standhalten. Das OLG äußerte Zweifel daran, ob die Klausel wirksam das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten ausschließt, da sie den Beklagten keinen „Druckzuschlag“ im Sinne von § 320 Abs. 2 BGB i.V.m. § 641 Abs. 3 BGB einräumt.
Detaillierte Erläuterungen:
Verfahrensmangel: Das Landgericht hatte den Beweisantrag der Beklagten zu Unrecht übergangen, da es keine Nachfrist zur Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift des Zeugen gesetzt hatte. Dies stellte einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.
AGB: Das OLG prüfte die Klausel im Abnahmeprotokoll auf ihre AGB-Eigenschaft. Es gab Indizien dafür, dass die Klausel nicht individuell ausgehandelt wurde und die Klägerin sie für eine Vielzahl von Fällen verwendet.
Unwirksamkeit der Klausel: Das OLG äußerte Bedenken, dass die Klausel im Abnahmeprotokoll wirksam das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten ausschließt. Die Klausel könnte gegen § 309 Nr. 2a BGB analog verstoßen, da sie den Beklagten keinen „Druckzuschlag“ einräumt.
Fazit:
Das Urteil zeigt, dass Klauseln in Abnahmeprotokollen, die die sofortige Fälligkeit der Restvergütung begründen sollen, genau geprüft werden müssen.
Solche Klauseln können AGB darstellen und damit der Inhaltskontrolle unterliegen.
Sie dürfen das Zurückbehaltungsrecht des Bestellers nicht unangemessen einschränken.