BAG 2 AZN 801/21 – Anspruch auf rechtliches Gehör
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg wird teilweise aufgehoben und teilweise als unzulässig verworfen.
Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Kernaussage:
Das Landesarbeitsgericht hat gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verstoßen, indem es über seine hilfsweise Anschlussberufung entschied,
obwohl diese nur für den Fall der Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils erhoben wurde.
Im Übrigen ist die Beschwerde unzulässig, da der Kläger keine weiteren Rechtsfehler dargelegt hat.
Der Kläger erhob Klage auf Zahlung von Überstundenvergütung.
Das Arbeitsgericht gab der Klage teilweise statt.
Der Kläger legte Berufung ein und erhob hilfsweise Anschlussberufung für den Fall, dass das erstinstanzliche Urteil bestätigt wird.
Das Landesarbeitsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil ab und wies die Anschlussberufung zurück.
Der Kläger legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein.
Verletzung des rechtlichen Gehörs:
Das Landesarbeitsgericht entschied über die hilfsweise Anschlussberufung, obwohl diese nur für den Fall der Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils erhoben wurde.
Dies stellt einen Verstoß gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör dar.
Unzulässigkeit der Beschwerde im Übrigen:
Der Kläger hat keine weiteren Rechtsfehler dargelegt, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen würden.
Insbesondere hat er keine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf seinen Vortrag zu einem Betriebsübergang oder die unterbliebene Hinweispflicht des Gerichts dargelegt.
Auch die Frage der tatsächlichen Übernahme der Leitungsmacht durch den Betriebserwerber als Voraussetzung für einen Betriebsübergang ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig.
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde aufgehoben, soweit es die hilfsweise Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen hat.
Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wurde die Beschwerde des Klägers als unzulässig verworfen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.