BFH Urteil 25.01.2006 – II R 56/04 – Verteilung Freibetrag § 13a I 1 Nr 1 ErbStG

Januar 14, 2018

BFH Urteil 25.01.2006 – II R 56/04 – Verteilung Freibetrag § 13a I 1 Nr 1 ErbStG

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Januar 2006 (II R 56/04) behandelt die Frage der Verteilung des Freibetrags

gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG im Fall mehrerer Erwerber, wenn der Erblasser keine schriftliche Aufteilung des Freibetrags verfügt hat.

Im konkreten Fall ging es um den im Dezember 1999 verstorbenen Vater, dessen Erbe teilweise als Vermächtnis auf seine Ehefrau und sechs Kinder überging.

Zwei der Kinder hatten ihren Wohnsitz in Deutschland, die anderen sowie die Ehefrau nicht.

Das Finanzamt setzte für alle Vermächtnisnehmer je ein Siebtel des Freibetrags von 500.000 DM an, obwohl nur die beiden Kläger in Deutschland steuerpflichtig waren.

Die Kläger argumentierten, dass ihnen ein höherer Freibetrag zustehe, da die übrigen Vermächtnisnehmer aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz nicht der deutschen Erbschaftsteuer unterliegen.

Sie forderten eine Zuweisung des Freibetrags von jeweils 250.000 DM.

BFH Urteil 25.01.2006 – II R 56/04 – Verteilung Freibetrag § 13a I 1 Nr 1 ErbStG

Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten dies ab und argumentierten, dass der Freibetrag gemäß Gesetz zu gleichen Teilen auf alle Vermächtnisnehmer aufzuteilen sei, unabhängig davon, ob diese in Deutschland steuerpflichtig sind.

Der BFH bestätigte diese Sichtweise und wies die Revision zurück.

Nach § 13a ErbStG sei der Freibetrag auf alle Erwerber “zu gleichen Teilen” zu verteilen, unabhängig von ihrer Steuerpflicht.

Entscheidend sei der zivilrechtliche Erwerb, nicht der erbschaftsteuerliche Entlastungseffekt.

Eine nachträgliche Aufteilungserklärung durch die Ehefrau wurde als unwirksam angesehen.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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