Dauertestamentsvollstreckung über Kommanditbeteiligung – BGH Beschluss vom 03. Juli 1989 – II ZB 1/89

Juni 22, 2020

Dauertestamentsvollstreckung über Kommanditbeteiligung – BGH Beschluss vom 03. Juli 1989 – II ZB 1/89

Von RA und Notar Krau

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Erben ihres verstorbenen Vaters B. B., der Kommanditist in einer Kommanditgesellschaft war.

Im Testament des Erblassers wurde eine Testamentsvollstreckung angeordnet, die bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres der Beteiligten zu 2 andauern sollte.

Der Testamentsvollstrecker war D. B., der gleichzeitig Geschäftsführer der Komplementär-GmbH war.

Nach dem Tod des Erblassers wurde über das Vermögen der Kommanditgesellschaft das Konkursverfahren eröffnet.

Die persönlich haftende Gesellschafterin sowie die anderen Kommanditisten und der Testamentsvollstrecker meldeten das Ausscheiden des Erblassers und den Eintritt der Erben zum Handelsregister an.

Das Registergericht forderte die Erben auf, den Gesellschafterwechsel ebenfalls anzumelden, was die Erben jedoch anfochten.

Der Einspruch wurde zurückgewiesen, und ein Zwangsgeld wurde verhängt.

Dauertestamentsvollstreckung über Kommanditbeteiligung – BGH Beschluss vom 03. Juli 1989 – II ZB 1/89

Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde der Erben zurück, das Oberlandesgericht Hamm wollte das Verfahren jedoch zur weiteren Ermittlung an das Landgericht zurückverweisen, sah sich aber durch frühere Entscheidungen anderer Gerichte gehindert und legte die Sache dem Bundesgerichtshof vor.

Voraussetzungen für die Vorlage

Die Vorlagevoraussetzungen nach § 28 Abs. 2 FGG sind gegeben.

Das Bayerische Oberste Landesgericht und das Oberlandesgericht Frankfurt hatten entschieden, dass Testamentsvollstreckung sich nicht auf Kommanditanteile erstrecke.

Das vorlegende Gericht vertritt jedoch die Auffassung, dass die Testamentsvollstreckung auf den Kommanditanteil des Erblassers Anwendung finden könne und der Testamentsvollstrecker den Gesellschafterwechsel anzumelden habe, wenn die übrigen Gesellschafter zustimmen.

Begründetheit der weiteren sofortigen Beschwerde

Das Landgericht hatte angenommen, dass die Erben persönlich zur Anmeldung der Veränderung im Gesellschafterbestand verpflichtet seien.

Diese Ansicht ist jedoch nicht richtig, da der Testamentsvollstrecker nach § 2205 BGB den Nachlass verwaltet und somit auch zur Anmeldung berechtigt und verpflichtet ist, wenn sich seine Verwaltungsbefugnis auf den Kommanditanteil erstreckt.

Die Befugnisse des Testamentsvollstreckers erstrecken sich nach herrschender Meinung auf die Beteiligung des Erblassers an einer Liquidationsgesellschaft, jedoch nicht notwendigerweise auf eine Konkursgesellschaft.

Dauertestamentsvollstreckung über Kommanditbeteiligung – BGH Beschluss vom 03. Juli 1989 – II ZB 1/89

Im vorliegenden Fall ist das Konkursverfahren nach dem Erbfall eröffnet worden, wodurch die Befugnisse des Testamentsvollstreckers nicht erweitert wurden.

Die Testamentsvollstreckung ist im vorliegenden Fall nicht unzulässig, weil die Zustimmung der übrigen Gesellschafter erforderlich ist und nicht ausgeschlossen werden kann.

Das Landgericht muss diese Zustimmung noch ermitteln.

Es ist zu klären, ob ein Kommanditanteil in eine Dauertestamentsvollstreckung einbezogen werden kann.

Diese Frage wird in der Literatur kontrovers diskutiert, ist jedoch dem Grundsatz nach zu bejahen. Entscheidend ist, ob die Testamentsvollstreckung mit der Rechtsstellung eines Kommanditisten vereinbar ist.

a) Nach erbrechtlichen Grundsätzen fällt die Beteiligung an einer Personengesellschaft in den Nachlass.

Bei mehreren Erben geht die Beteiligung unmittelbar auf den oder die Erben über, die zum Nachfolger bestimmt sind.

b) Testamentsvollstreckung über einen Kommanditanteil ist möglich, wenn sie mit den gesellschaftsrechtlichen Gegebenheiten vereinbar ist und keine unüberwindbaren Schwierigkeiten verursacht.

Ein Testamentsvollstrecker kann sowohl Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft als auch Sondervermögen eines oder mehrerer Erben verwalten.

Dauertestamentsvollstreckung über Kommanditbeteiligung – BGH Beschluss vom 03. Juli 1989 – II ZB 1/89

c) Die Beteiligung an einer Personengesellschaft entzieht sich den erbrechtlichen Instituten nicht grundsätzlich, jedoch sind die Besonderheiten der Gesellschaftsform zu beachten.

Das Landgericht muss ermitteln, ob die übrigen Gesellschafter mit der Testamentsvollstreckung einverstanden sind, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen werden kann.

Zusammenfassung der Entscheidungsgründe:

Der Bundesgerichtshof hebt den Beschluss des Landgerichts auf und verweist die Sache zur weiteren Ermittlung an das Landgericht zurück.

Das Landgericht muss prüfen, ob die anderen Gesellschafter der Testamentsvollstreckung zugestimmt haben, um die Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung über den Kommanditanteil festzustellen.

Der Testamentsvollstrecker hat nach § 2205 BGB den Nachlass zu verwalten, einschließlich der Pflichten zur Anmeldung im Handelsregister, wenn sich seine Verwaltungsbefugnis auf den Kommanditanteil erstreckt und die Zustimmung der übrigen Gesellschafter vorliegt.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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