Die reitende Richterin ohne Sachkunde über den Reitplatzbau – OLG Celle 14 U 81/23 Urteil vom 06.03.2024
Der Kläger hat derzeit keinen Anspruch auf Werklohn gemäß § 631 Abs. 1 BGB, da das Werk weder abgenommen wurde noch abnahmereif ist aufgrund wesentlicher Mängel.
Gemäß § 641 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Vergütung bei Abnahme des Werkes fällig, was hier nicht gegeben ist.
Zwar kann auch Abnahmereife zur Fälligkeit führen, jedoch sind wesentliche Mängel vorhanden, wodurch die Abnahmereife zu verneinen ist.
Der Kläger hat die Mangelfreiheit des Werkes nicht bewiesen.
Vereinbart war die Errichtung eines Reitplatzes, wofür bestimmte Standards gelten.
Diese Standards wurden nicht erfüllt, da der verwendete Sand ungeeignet ist und ein Gefahrenpotential durch einen nicht abgesenkten Gullydeckel besteht.
Diese Mängel sind wesentlich, da sie Gefahren für Pferd und Reiter darstellen.
Ein Abrechnungsverhältnis liegt nicht vor, weshalb die Vergütungsklage des Klägers als unbegründet abzuweisen ist.
Die Anschlussberufung des Klägers ist ebenfalls unbegründet. Eine Nachbesserung kann erst nach Abnahme des Werkes erfolgen, weshalb der Kläger derzeit kein Leistungsverweigerungsrecht hat.
An diesem Ergebnis änderte auch der vorherige reiterliche Einsatz der Richterin nichts.
Die reitende Richterin ohne Sachkunde über den Reitplatzbau – OLG Celle 14 U 81/23
1. Der (Bau-)Unternehmer hat ein funktionstaugliches (Bau-)Werk zu errichten. Er hat nicht nur eine möglicherweise fehlerhafte Leistungsbeschreibung umzusetzen, sondern schuldet einen funktionalen Bauerfolg.
2. Ein (Bau-)Unternehmer sichert üblicherweise bei Vertragsschluss (stillschweigend) einen Standard zu, der jedenfalls den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.
3. Widersprechen die “geschriebenen” Vertragsbestandteile den allgemein anerkannten Regeln der Technik, ist der Unternehmer gleichwohl dazu verpflichtet, ein mangelfreies (Bau-)Werk herzustellen.
4. Das Hinwegsetzen über die Ausführungen eines Sachverständigen erfordert die Darlegung eigener Sachkunde.*)
5. Eine vermeintliche Sachkunde über das Reiten von Pferden vermittelt keine Sachkunde über den Reitplatzbau.*)
OLG Celle, Urteil vom 06.03.2024 – 14 U 81/23
vorhergehend:
LG Hannover, Urteil vom 05.05.2023 – 17 O 120/21