Die reitende Richterin ohne Sachkunde über den Reitplatzbau – OLG Celle 14 U 81/23

April 11, 2024

Die reitende Richterin ohne Sachkunde über den Reitplatzbau – OLG Celle 14 U 81/23 Urteil vom 06.03.2024

Zusammenfassung von RAin Berloznik:

Der Kläger hat derzeit keinen Anspruch auf Werklohn gemäß § 631 Abs. 1 BGB, da das Werk weder abgenommen wurde noch abnahmereif ist aufgrund wesentlicher Mängel.

Gemäß § 641 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Vergütung bei Abnahme des Werkes fällig, was hier nicht gegeben ist.

Zwar kann auch Abnahmereife zur Fälligkeit führen, jedoch sind wesentliche Mängel vorhanden, wodurch die Abnahmereife zu verneinen ist.

Der Kläger hat die Mangelfreiheit des Werkes nicht bewiesen.

Vereinbart war die Errichtung eines Reitplatzes, wofür bestimmte Standards gelten.

Diese Standards wurden nicht erfüllt, da der verwendete Sand ungeeignet ist und ein Gefahrenpotential durch einen nicht abgesenkten Gullydeckel besteht.

Diese Mängel sind wesentlich, da sie Gefahren für Pferd und Reiter darstellen.

Ein Abrechnungsverhältnis liegt nicht vor, weshalb die Vergütungsklage des Klägers als unbegründet abzuweisen ist.

Die reitende Richterin ohne Sachkunde über den Reitplatzbau – OLG Celle 14 U 81/23

Die Anschlussberufung des Klägers ist ebenfalls unbegründet. Eine Nachbesserung kann erst nach Abnahme des Werkes erfolgen, weshalb der Kläger derzeit kein Leistungsverweigerungsrecht hat.

An diesem Ergebnis änderte auch der vorherige reiterliche Einsatz der Richterin nichts.

Die reitende Richterin ohne Sachkunde über den Reitplatzbau – OLG Celle 14 U 81/23

Gerichtliche Leitsätze:


1. Der (Bau-)Unternehmer hat ein funktionstaugliches (Bau-)Werk zu errichten. Er hat nicht nur eine möglicherweise fehlerhafte Leistungsbeschreibung umzusetzen, sondern schuldet einen funktionalen Bauerfolg.
2. Ein (Bau-)Unternehmer sichert üblicherweise bei Vertragsschluss (stillschweigend) einen Standard zu, der jedenfalls den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.
3. Widersprechen die “geschriebenen” Vertragsbestandteile den allgemein anerkannten Regeln der Technik, ist der Unternehmer gleichwohl dazu verpflichtet, ein mangelfreies (Bau-)Werk herzustellen.
4. Das Hinwegsetzen über die Ausführungen eines Sachverständigen erfordert die Darlegung eigener Sachkunde.*)
5. Eine vermeintliche Sachkunde über das Reiten von Pferden vermittelt keine Sachkunde über den Reitplatzbau.*)

OLG Celle, Urteil vom 06.03.2024 – 14 U 81/23
vorhergehend:
LG Hannover, Urteil vom 05.05.2023 – 17 O 120/21

Weitere Beiträge von RAin Berloznik

Unternehmer leistet nicht – was jetzt?!

Januar 24, 2024
Sie möchten das Badezimmer sanieren, müssen die gesamte Elektrik im Haus generalüberholen oder haben das Küchenstudio gefunden, welches Ihnen die perfekte Küche an Ihre Räumlichkeiten anpasst und dann DAS…der Unternehmer leistet nicht.Die Firma wurde Ihnen von Bekannten empfohlen und man hat sich anfangs beinahe freundschaftlich gut verstanden. Aus unerklärlichen Gründen wird und wird das Werk einfach nicht fertiggestellt. Unzählige Versprechungen später stellen Sie sich die Frage: „Wie soll es jetzt weiter gehen- was jetzt?!“.

Offenkundig unrichtige Nichtberücksichtigung eines Bestreitens wegen mangelnder Substantiierung – BGH VI ZR 361/21

Februar 16, 2023
BGH VI ZR 361/21, Beschluss vom 11.10.2022 -Offenkundig unrichtige Nichtberücksichtigung eines Bestreitens wegen mangelnder Substantiierung

Schadensersatzansprüche wegen Springuntauglichkeit – Wertlosigkeit eines Pferdes – OLG Köln 19 U 129/15

November 3, 2021
Schadensersatzansprüche wegen Springuntauglichkeit – Wertlosigkeit eines Pferdes – OLG Köln 19 U 129/15