Eingruppierung einer Sozialarbeiterin – BAG Urteil vom 5.5.2021 – 4 AZR 666/19
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 5. Mai 2021 (Aktenzeichen 4 AZR 666/19) befasst sich mit der Eingruppierung einer Sozialarbeiterin im sozialpsychiatrischen Dienst und deren Vergütung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD).
Die Klägerin strebte eine höhere Eingruppierung an, die ihr zufolge ihrer Tätigkeit und Qualifikation entsprechen würde.
Das Gericht hob teilweise das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Oktober 2019 auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurück.
Tatbestand
Die Klägerin ist seit dem 7. September 2009 im Gesundheitsamt des Beklagten tätig.
Ihre berufliche Laufbahn umfasst eine Ausbildung als staatlich anerkannte Kinderkrankenschwester, eine Weiterbildung als Betriebsschwester und einen Abschluss als staatlich anerkannte Fachkraft für soziale Arbeit.
Zudem wurde sie 2010 auf Antrag des Beklagten als Fachkraft für den sozialpsychiatrischen Dienst anerkannt.
Seit dem 1. September 2014 arbeitet sie im sozialpsychiatrischen Dienst und ist unter anderem für Entscheidungen über die zwangsweise Unterbringung psychisch kranker Menschen zuständig.
Laut Arbeitsvertrag richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem TVöD und den besonderen Teilen Verwaltung, die jeweils gültigen Tarifverträgen angepasst sind.
Für ihre Tätigkeit im sozialpsychiatrischen Dienst wird die Klägerin derzeit nach Entgeltgruppe S 8b TVöD/VKA vergütet.
Sie forderte jedoch eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 12 oder S 13 TVöD/VKA, da sie der Meinung ist, ihre Aufgaben erfüllten die Anforderungen der höheren Entgeltgruppen.
Argumente der Parteien
Klägerin:
Sie behauptet, ihre Tätigkeit entspräche den Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 TVöD/VKA.
Da sie jedoch nicht die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin besitzt, sollte sie nach Entgeltgruppe S 13 TVöD/VKA eingruppiert werden.
Alternativ fordert sie eine Vergütung nach Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA, da sie schwierige Tätigkeiten ausübe und als „sonstige Beschäftigte“ anzusehen sei.
Beklagter:
Der Beklagte argumentiert, dass die Bemerkungen zu den Vergütungsgruppen des BAT keine Anwendung finden und die Klägerin nicht den erforderlichen Antrag nach § 29b TVÜ-VKA gestellt habe.
Zudem sei die Klägerin keine „sonstige Beschäftigte“ im Sinne der Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA, da sie nicht über gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie eine staatlich anerkannte Sozialarbeiterin verfüge.
Das BAG entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Vergütung nach Entgeltgruppe S 13 TVöD/VKA habe, jedoch möglicherweise Anspruch auf eine Vergütung nach Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA bestehen könnte.
Das Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts wurde insoweit aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
Begründung
Keine Eingruppierung nach Entgeltgruppe S 13 TVöD/VKA:
Die Klägerin erfüllt nicht die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 13 TVöD/VKA, da diese ausschließlich Leitungsaufgaben umfassen.
Eine Anwendung der Bemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT ist ausgeschlossen, da der Anhang zur Anlage C (VKA) zum TVöD keine solche Bemerkung vorsieht.
Mögliche Eingruppierung nach Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA:
Die Klägerin könnte als „sonstige Beschäftigte“ eingruppiert werden, wenn sie über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen wie eine staatlich anerkannte Sozialarbeiterin verfügt.
Das Landesarbeitsgericht muss prüfen, ob die Klägerin die Anforderungen der Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA erfüllt, wobei insbesondere ihre zusätzlichen Qualifikationen und die ausgeübte Tätigkeit zu berücksichtigen sind.
Weitere Prüfungen:
Das Landesarbeitsgericht muss die maßgeblichen Arbeitsvorgänge und deren zeitlichen Anteil bestimmen, um eine endgültige Entscheidung über die Eingruppierung treffen zu können.
Die spezifischen Fähigkeiten und Erfahrungen der Klägerin, erworben durch Weiterbildungen und Berufserfahrung, müssen umfassend gewürdigt werden.
Schlussfolgerung
Das BAG betonte die Notwendigkeit einer detaillierten Prüfung der Fähigkeiten und der konkreten Tätigkeiten der Klägerin.
Eine mögliche Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA hängt davon ab, ob die Klägerin als „sonstige Beschäftigte“ zu qualifizieren ist, was eine gleichwertige Beherrschung eines umfangreichen Wissensgebietes voraussetzt.
Das Landesarbeitsgericht muss die erforderlichen Feststellungen treffen und die Angelegenheit unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände erneut verhandeln.
Die Entscheidung zeigt die Komplexität der Eingruppierungsfragen im öffentlichen Dienst und die Bedeutung der detaillierten Prüfung von Qualifikationen und Tätigkeiten bei der Anwendung tariflicher Regelungen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.