Entlassung als Testamentsvollstrecker – OLG Hamburg Urteil vom 18. Juni 2019 – 2 U 31/18

Juli 16, 2020

Entlassung als Testamentsvollstrecker – OLG Hamburg Urteil vom 18. Juni 2019 – 2 U 31/18

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg fällte am 18. Juni 2019 ein Urteil in einem komplexen Erbstreitfall (Az. 2 U 31/18), das in mehrere Kernpunkte gegliedert ist.

Im Folgenden wird das Urteil zusammengefasst.

Tenor des Urteils:

Berufung zurückgewiesen:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Juli 2018 wurde zurückgewiesen.

Kosten:

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner, mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervenienten, die diese selbst tragen.

Vollstreckbarkeit:

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

Entlassung als Testamentsvollstrecker – OLG Hamburg Urteil vom 18. Juni 2019 – 2 U 31/18

Beschluss:

Der Streitwert wurde für das Berufungsverfahren auf 6.000.000 € festgesetzt.

Hintergrund des Falls:

Die Parteien stritten darüber, ob der Kläger Testamentsvollstrecker über den Nachlass des 2015 verstorbenen Erblassers ist und ob ein wichtiger Grund zur Entlassung des Klägers als Testamentsvollstrecker vorliegt oder die Testamentsvollstreckung bestimmte Unternehmensbeteiligungen nicht erfasst.

Sachverhalt:

Der Erblasser und seine vorverstorbene Ehefrau hatten 1975 ein handschriftliches Testament errichtet, das mehrfach geändert wurde.

Ursprünglich waren die Kinder als Schlusserben vorgesehen, später gab es Modifikationen, die auch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers und die Vor- und Nacherbschaft betrafen.

Der Erblasser hatte Unternehmensbeteiligungen, die von zwei Familienstämmen zu je 50 % gehalten wurden.

Kernthemen des Urteils:

Testamentsvollstreckung und Erbvertrag 1998:

Entlassung als Testamentsvollstrecker – OLG Hamburg Urteil vom 18. Juni 2019 – 2 U 31/18

Die Beklagten verzichteten 1998 auf ihre Ansprüche aus dem privatschriftlichen Testament von 1975.

Dies ermöglichte dem Erblasser, eine neue Verfügung von Todes wegen zu treffen, in der er seine Kinder als befreite Vorerben und die Enkel als Nacherben einsetzte und eine Testamentsvollstreckung anordnete.

Die Testamentsvollstreckung sollte nach dem Erbvertrag 1998 für die längstmögliche Zeit gelten, was im Wortlaut der Urkunde als Dauertestamentsvollstreckung festgehalten wurde.

Gültigkeit der Anordnung der Testamentsvollstreckung:

Die Testamentsvollstreckung wurde durch die notarielle Urkunde von 1998 wirksam angeordnet.

Es gab keine Hinweise darauf, dass diese nur bis zum 25. Lebensjahr des jüngsten Enkels beschränkt sein sollte.

Auslegung des Zuwendungsverzichts:

Der von den Beklagten erklärte Zuwendungsverzicht in der notariellen Urkunde von 1998 war als Teilverzicht auszulegen.

Dieser ermöglichte es dem Erblasser, die Testamentsvollstreckung und die Vor- und Nacherbschaft anzuordnen, ohne die grundsätzliche Erbenstellung der Beklagten zu ändern.

Der Teilverzicht war im Hinblick auf den übereinstimmenden Parteiwillen wirksam.

Entlassung als Testamentsvollstrecker – OLG Hamburg Urteil vom 18. Juni 2019 – 2 U 31/18

Es sollte vermieden werden, dass die Nebenintervenienten sofort als Ersatzerben in die Erbenstellung der Beklagten einrücken.

Unwirksamkeit der Widerklageanträge:

Die Widerklageanträge der Beklagten auf Feststellung der Unwirksamkeit der Testamentsvollstreckung und der Ernennung des Klägers als Testamentsvollstrecker wurden als unzulässig abgewiesen, da sie lediglich die Negierung der klägerischen Anträge zum Ziel hatten.

Der Antrag auf Feststellung eines wichtigen Grundes zur Entlassung des Testamentsvollstreckers wurde ebenfalls abgewiesen, da dies allein in die Zuständigkeit des Nachlassgerichts fällt.

Ergebnis:

Die Klage des Testamentsvollstreckers wurde bestätigt, und die Widerklagen der Beklagten wurden abgewiesen.

Das Landgericht hatte zu Recht festgestellt, dass die Anordnung der Testamentsvollstreckung wirksam und die Ernennung des Klägers als Testamentsvollstrecker rechtens war.

Die Testamentsvollstreckung ist weiterhin gültig, und der Kläger bleibt im Amt.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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