entsandte ausländische Betreuungskräfte haben Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn auch für Bereitschaftsdienst – BAG 5 AZR 505/20

Mai 31, 2022

entsandte ausländische Betreuungskräfte haben Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn auch für Bereitschaftsdienst – BAG 5 AZR 505/20

RA und Notar Krau:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass nach Deutschland entsandte ausländische Betreuungskräfte Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben, und zwar nicht nur für geleistete Vollarbeit, sondern auch für Bereitschaftsdienst.

Der Fall:

Die Klägerin, eine bulgarische Staatsangehörige, wurde von einem bulgarischen Unternehmen als Sozialassistentin in einem Privathaushalt in Deutschland eingesetzt.

Sie arbeitete 30 Stunden pro Woche und erhielt dafür 950 Euro netto monatlich.

Die Klägerin war jedoch rund um die Uhr in Bereitschaft und musste im Bedarfsfall auch nachts Hilfe leisten.

Die Klage:

Die Klägerin klagte auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns für die geleistete Bereitschaftszeit.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht gaben ihr Recht.

Die Entscheidung des BAG:

Das BAG bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen.

entsandte ausländische Betreuungskräfte haben Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn auch für Bereitschaftsdienst – BAG 5 AZR 505/20

Es stellte fest, dass die Klägerin während der Bereitschaftszeit nicht frei über ihre Zeit verfügen konnte und deshalb als arbeitnehmerähnlich anzusehen war.

Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn bestehe daher auch für die Bereitschaftszeit.

Die Bedeutung der Entscheidung:

Die Entscheidung des BAG ist für ausländische Betreuungskräfte in Deutschland von großer Bedeutung.

Sie haben nun Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, auch wenn sie rund um die Uhr in Bereitschaft sind.

Weitere Punkte:

  • Das BAG hat in seiner Entscheidung auch klargestellt, dass die Entsenderichtlinie nicht entgegensteht.
  • Die Entscheidung gilt nur für ausländische Betreuungskräfte, die in Privathaushalten eingesetzt sind. Für Betreuungskräfte in Pflegeeinrichtungen gelten andere Regelungen.
  • Die Höhe der Vergütung für Bereitschaftsdienst ist im Einzelfall zu vereinbaren.

entsandte ausländische Betreuungskräfte haben Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn auch für Bereitschaftsdienst – BAG 5 AZR 505/20

Anmerkung

Der Mindestlohn ist ein gesetzlich festgelegter, niedrigster Stundenlohn, den Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zahlen müssen.

In Deutschland wurde der gesetzliche Mindestlohn erstmals am 1. Januar 2015 eingeführt, um Lohndumping zu verhindern und die Einkommenssituation von Geringverdienern zu verbessern.

Hier sind einige wesentliche Punkte zum Mindestlohn in Deutschland:

  1. Höhe des Mindestlohns: Der Mindestlohn wird regelmäßig überprüft und angepasst. Zum Beispiel liegt der gesetzliche Mindestlohn seit dem 1. Januar 2024 bei 12,41 Euro brutto pro Stunde.
  2. Mindestlohnkommission: Die Höhe des Mindestlohns wird von der Mindestlohnkommission festgelegt, die sich aus Vertretern der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer sowie unabhängigen Experten zusammensetzt.
  3. Ausnahmen: Es gibt einige Ausnahmen vom Mindestlohn, z. B. für Auszubildende, Praktikanten im Rahmen einer Ausbildung oder Pflichtpraktika, Ehrenamtliche und Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung.
  4. Durchsetzung und Kontrolle: Die Einhaltung des Mindestlohngesetzes wird von den Zollbehörden überwacht. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter zu dokumentieren, um die Einhaltung des Mindestlohns nachzuweisen.
  5. Wirtschaftliche Auswirkungen: Der Mindestlohn hat sowohl Befürworter als auch Kritiker. Befürworter argumentieren, dass er die Einkommenssituation von Arbeitnehmern verbessert und Armut bekämpft, während Kritiker befürchten, dass er Arbeitsplätze kosten könnte, insbesondere in Branchen mit niedrigen Löhnen.

Der Mindestlohn ist ein wichtiges Instrument der Arbeitsmarktpolitik und spielt eine zentrale Rolle in der Debatte über faire Arbeitsbedingungen und soziale Gerechtigkeit.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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