Erbschaftsteuer – Höhe Grundbesitzwert gewerblich genutzte Immobilien – FG München 4 K 2955/07

Juni 9, 2022

Erbschaftsteuer – Höhe Grundbesitzwert gewerblich genutzte Immobilien – FG München 4 K 2955/07 – Urteil vom 12.10.2011

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des zum Zweck der Festsetzung der Erbschaftsteuer gesondert festgestellten Grundbesitzwerts gewerblich genutzter Immobilien.

Der Kläger, der nach dem Tod seiner Ehefrau deren Anteil am gemeinsamen Grundbesitz erbte, widersetzte sich der Bewertung durch das Finanzamt, das den Wert der Immobilien auf 22.252.000 DM (etwa 11.377.266 €) festgesetzt hatte.

Der Kläger legte ein Gutachten vor, das den Wert erheblich niedriger, auf nur 4.850.000 €, schätzte.

Das Finanzamt wies die Einwände des Klägers zurück, da das vorgelegte Gutachten Mängel aufwies, insbesondere bei der Ertragswertberechnung.

Das Gericht folgte der Argumentation des Finanzamtes und betonte, dass für die Wertermittlung die tatsächlich erzielten Mieterträge maßgeblich sind.

Der Kläger argumentierte, dass die Pachtzahlungen teilweise auch Vergütungen für seine persönlichen Leistungen seien und nicht vollständig als Miete angesehen werden dürften.

Diese Behauptung konnte jedoch nicht bewiesen werden.

Erbschaftsteuer – Höhe Grundbesitzwert gewerblich genutzte Immobilien – FG München 4 K 2955/07

Das Gericht bestätigte, dass bei der Bewertung von Betriebsgrundstücken im Rahmen einer Betriebsaufspaltung die tatsächlichen Mieten und nicht die ortsüblichen Mieten anzusetzen seien.

Das Gutachten des Klägers scheiterte auch daran, dass es die Restnutzungsdauer der Gebäude unrealistisch verkürzte und unzulässige Abzüge wie Abbruchkosten vom Bodenwert vornahm.

Insgesamt konnte der Kläger keinen hinreichenden Nachweis eines niedrigeren Wertes erbringen.

Das Urteil zeigt, dass bei der Bewertung von gewerblich genutzten Immobilien für die Erbschaftsteuer die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten, insbesondere die Ertragskraft der Immobilie, entscheidend sind.

Eine willkürliche Anpassung der Restnutzungsdauer oder der Abzug von hypothetischen Kosten werden nicht akzeptiert, wenn sie nicht durch die tatsächliche Nutzung und den Zustand der Immobilie begründet sind.

Das Gericht ließ keine Revision zu, da es keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sah.

Inhaltsverzeichnis

Erbschaftsteuer – Höhe Grundbesitzwert gewerblich genutzte Immobilien – FG München 4 K 2955/07

  1. Einleitung
    • Hintergrund und Kontext der Streitfrage
    • Beteiligte Parteien und ihre Ansprüche
  2. Sachverhalt
    • Beschreibung der strittigen Immobilien
    • Relevante Vertragsvereinbarungen und rechtliche Rahmenbedingungen
    • Festsetzung des Grundbesitzwerts durch das Finanzamt
    • Einspruch des Klägers und Vorlage eines Gutachtens
  3. Rechtliche Argumentationen
    • Standpunkt des Klägers
    • Standpunkt des Finanzamtes
    • Bewertung durch das Gericht
  4. Entscheidungsgründe
    • Prüfung der rechtlichen Rahmenbedingungen
    • Berücksichtigung von Ertragswert und Verkehrswert
    • Beurteilung der Miet- bzw. Pachteinnahmen und Mischentgelte
    • Schlussfolgerungen des Gerichts und Begründung der Entscheidung
  5. Schlussfolgerung und Ausblick
    • Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
    • Mögliche Konsequenzen und Ausblick auf weitere Rechtsmittel

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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