Erbschaftsteuer Steuerbefreiung Familienheim – FG München 4 K 847/13

Juni 11, 2022

Erbschaftsteuer Steuerbefreiung Familienheim – FG München 4 K 847/13 – Urteil vom 22.10.2014 – ererbtes Wohnhaus

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau:

I. Einleitung

A. Hintergrund des Falls

B. Die Streitfrage

II. Tatbestand

A. Die Verstorbenen und der Kläger

B. Der ererbte Nachlass

C. Festsetzung der Erbschaftsteuer

III. Klage und Begründung

A. Klageerhebung und Hauptargumente des Klägers

B. Standpunkt des Klägers bezüglich des Zustands des ererbten Hauses

C. Änderung des Grundbesitzwerts und vorherige Steuerfestsetzung

D. Klägers Antrag auf Änderung des Erbschaftsteuerbescheids

IV. Standpunkt des Beklagten

A. Ansicht des Beklagten zur Steuervergünstigung für ein ererbtes Familienheim

B. Argumente des Beklagten gegen die Steuerbefreiung

C. Klägers Einreichung von Beweisen im Laufe des Verfahrens

V. Entscheidung des Gerichts

A. Gründe für die Abweisung der Klage

B. Interpretation der relevanten gesetzlichen Bestimmungen

C. Begründung für die Entscheidung des Gerichts bezüglich des Abbruchs des Hauses

D. Bewertung der Kostenfrage

VI. Schlussfolgerung

Erbschaftsteuer Steuerbefreiung Familienheim – FG München 4 K 847/13 – Tatbestand

Das Urteil des Finanzgerichts München (Az. 4 K 847/13) vom 22.10.2014 behandelt die Frage, ob der Kläger eine Steuerbefreiung für ein ererbtes Wohnhaus als sogenanntes Familienheim beanspruchen kann.

Der Kläger, der Sohn der am 8. Juli 2011 verstorbenen Erblasserin, erbte neben Kapitalvermögen ein Wohnhaus, das die Erblasserin bis zu ihrem Tod bewohnte.

Der Kläger beantragte die Steuerbefreiung, da er das Haus seiner Mutter selbst bewohnen wollte, jedoch durch dessen schlechten Zustand daran gehindert wurde.

Er ließ das Haus abreißen, um einen Neubau zu errichten.

Der Beklagte lehnte die Steuervergünstigung ab, da sie an den Fortbestand des ursprünglichen Wohnhauses geknüpft sei.

Der Kläger legte Beweise für den schlechten Zustand des Hauses vor, argumentierte aber erfolglos, dass der Abriss und Neubau mit einer Generalsanierung vergleichbar seien.

Das Gericht wies die Klage ab, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt waren.

Die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG setzt voraus, dass das ererbte Gebäude unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Da der Kläger das ursprüngliche Haus abgerissen hat, war keine unverzügliche Selbstnutzung möglich.

Das Gericht stellte klar, dass der Abriss und der Neubau nicht mit einer Sanierung vergleichbar sind und somit keine Steuerbefreiung gewährt werden kann.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Steuervergünstigung an den Fortbestand der ererbten Immobilie gebunden ist.

Ein Neubau stellt eine andere Verwendung des Nachlasses dar und erfüllt nicht die Bedingungen für eine Steuerbefreiung als Familienheim.

Der Abriss aus baulichen Gründen stellt keinen zwingenden Hinderungsgrund dar, der eine Steuerbefreiung rechtfertigen würde.

Das Gericht entschied auch, dass die Abrisskosten keine Nachlassverbindlichkeiten darstellen und daher nicht von der Erbschaftsteuer abgezogen werden können.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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