Erbschaftsteuer – Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten – hinterzogene Einkommensteuer – BFH II R 46/13

Juni 4, 2022

Erbschaftsteuer – Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten – hinterzogene Einkommensteuer – BFH II R 46/13

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

  • Die Erblasserin hatte Kapitalerträge aus ausländischen Konten nicht versteuert.
  • Nach ihrem Tod deckte der Erbe die Steuerhinterziehung auf und informierte das Finanzamt.
  • Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer fest und berücksichtigte diese als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer.
  • Der Erbe klagte, da er die materiell-rechtlich zutreffenden Steuernachforderungen geltend machen wollte.

Entscheidung:

  • Der BFH wies die Klage ab.
  • Hinterzogene Steuern können nur als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden, wenn sie tatsächlich festgesetzt werden.
  • Eine zeitnahe Unterrichtung des Finanzamts durch den Erben reicht nicht aus.
  • Das Bereicherungsprinzip des Erbschaftsteuergesetzes erfordert eine wirtschaftliche Belastung des Erben durch die Steuerschuld.

Erbschaftsteuer – Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten – hinterzogene Einkommensteuer – BFH II R 46/13

Begründung:

  • Der Stichtag für die Erbschaftsteuer ist der Todeszeitpunkt.
  • Zu diesem Zeitpunkt war die Steuerhinterziehung noch nicht aufgedeckt und die Steuer daher keine wirtschaftliche Belastung.
  • Die spätere Festsetzung der Steuer ändert daran nichts.
  • Der Erbe wird durch die Steuerhinterziehung nicht bereichert, da er die Steuern ohnehin hätte zahlen müssen.

Auswirkungen:

  • Erben, die eine Steuerhinterziehung des Erblassers aufdecken, sollten die Steuern trotzdem beim Finanzamt anmelden.
  • Nur so können sie eine Festsetzung der Steuer und damit den Abzug als Nachlassverbindlichkeiten erreichen.
  • Es ist jedoch möglich, dass die Steuer nicht festgesetzt wird und der Erbe die Steuern dann endgültig nicht zahlen muss.

Hinweis:

  • Diese Zusammenfassung ist lediglich eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Erbschaftsteuer – Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten – hinterzogene Einkommensteuer – BFH II R 46/13

Zusätzliche Informationen:

  • Das Urteil ist für Erben relevant, die eine Steuerhinterziehung des Erblassers aufdecken.
  • Es ist wichtig zu wissen, dass hinterzogene Steuern nur als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden können, wenn sie tatsächlich festgesetzt werden.
  • Erben sollten sich im Zweifelsfall von einem Rechtsanwalt beraten lassen.

Der Erbe kann eine vom Erblasser hinterzogene Einkommensteuer, die auch nach dem Eintritt des Erbfalls nicht festgesetzt wurde, selbst dann nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehen, wenn er das für die Festsetzung der Einkommensteuer zuständige FA zeitnah über die Steuerangelegenheit unterrichtet hat.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20. Februar 2013 3 K 365/12 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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