Erbscheinsantrag – gemeinschaftliches Testament – Einheitslösung – KG 19 W 1128/20
Der Beschluss des Amtsgerichts Mitte vom 8.7.2020 wurde aufgehoben und die Antragstellerin hat erfolgreich gegen die Zurückweisung ihres Erbscheinsantrags Beschwerde eingelegt.
Das Kammergericht Berlin stellte fest, dass die erforderlichen Tatsachen für den Erbscheinsantrag vorhanden sind und das Amtsgericht angewiesen werden soll, den beantragten Erbschein auszustellen.
Das gemeinschaftliche Testament vom 24.2.2002 besagt eindeutig, dass die Antragstellerin Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes ist, ohne Vor- und Nacherbschaft (Einheitslösung).
Das Amtsgericht argumentierte zuvor erfolglos für eine andere Auslegung des Testaments.
Nach der Entscheidung des Kammergerichts zeigen die gewählten Begrifflichkeiten im Testament den klaren Willen der Testierenden bezüglich der unterschiedlichen Erbregelungen je nach dem, wer zuerst verstirbt.
Die von den Ehegatten gewählte Wechselbezüglichkeit der Verfügungen steht dieser Sichtweise nicht entgegen.
Die Kostenentscheidung basiert auf dem FamFG, und da keine Gerichtskosten erhoben wurden, war keine Festsetzung des Beschwerdewertes erforderlich.
Inhaltsverzeichnis:
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Mitte vom 8.7.2020 aufgehoben.
Die zur Begründung des Erbscheinsantrags erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet.
Das Amtsgericht Mitte wird angewiesen, den beantragten Erbschein der Antragstellerin zu erteilen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
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